Der Missbrauch von Drogen und Alkohol im Straßenverkehr und die Folgen für die Fahrerlaubnis
Wer positiv auf harte Drogen getestet wurde und deswegen seinen Führerschein abgeben soll, muss sehr glaubhafte und schlüssige Argumente haben, wenn er vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung geltend machen will. Die Eidesstattliche Versicherung eines Bekannten, er habe dem Betroffenen die Drogen aus Spaß ins Bier gemischt, genügt diesen Anforderungen jedenfalls noch nicht, wie das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg entschieden hat (VG Oldenburg, Beschluss vom 29.03.2019, Az.: 7 B 820/19).
Wird ein Autofahrer erst auf seinem Privatgrundstück von der Polizei kontrolliert, ist das gewonnene Messergebnis bezüglich der Atemalkoholkonzentration gleichwohl verwertbar. Das gilt auch, wenn es sich um eine verdachtsunabhängige allgemeine Verkehrskontrolle handelte, die auf dem Privatgrundstück gar nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Das hat das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Mannes entschieden, bei dem eine Kontrolle auf seinem privaten Parkplatz eine Atemalkoholkonzentration von 0,38 mg/l ergeben hatte, was ca. 0,75 Promille entspricht (AG München , Beschluss vom 07.09.2018, Az.: 953 OWi 421 Js 125161/18).
Neue wissenschaftliche Erkenntnisse mögen zwar dazu beitragen, die Rechtsprechung zu verändern. Will ein Richter jedoch von der gefestigten Rechtsprechung abweichen, so muss er detailliert begründen, warum er das tut. Es genügt jedenfalls nicht, im Falle eines mit mehr als 1,6 Promille alkoholisierten Fahrradfahrers auf neue Studien zu verweisen und ihn allein mit diesem Argument vom Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr freizusprechen. Das zeigt eine Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin (KG Berlin, Urteil vom 30.03.2017, Az.: (3) 161 Ss 42/17 (6/17)).
Der Nachweis einer Drogenabstinenz, der benötigt wird, um eine Fahrerlaubnis nicht entzogen zu bekommen oder sie wieder erhalten zu können, kann nicht durch einen einfachen Nachweis einer längeren drogenfreien Zeit erbracht werden. Vielmehr kann dieser Nachweis grundsätzlich nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erfolgen. Es muss beim Betroffenen, wie sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Lüneburg ergibt, von einem tatsächlichen Einstellungswandel zum Konsumverhalten ausgegangen werden können (VG Lüneburg, Beschluss vom 18.02.2019, Abz. 1 B 1/19).
Harte Drogen vertragen sich gar nicht damit, Führer von Kraftfahrzeugen zu sein. Das hat erneut das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt klargestellt. Es bestätigte den Entzug der Fahrerlaubnis eines Mannes, der sich selbst nach dem Konsum harter Drogen eine zweitägige Ausnüchterungszeit verordnet hatte und auch nicht beim Führen eines Kraftfahrzeugs angetroffen worden war. Das VG stellte klar, dass allein schon eine einmalige Einnahme harter Drogen ausreicht, um die Fahrerlaubnis wirksam zu entziehen. Es kommt nicht darauf an, ob der Betroffene unter Einfluss der Drogen ein Fahrzeug geführt hat (VG Neustadt, Beschluss vom 18.01.2019, Az.: 1 L 1587/18.NW).
Zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten hat das Landgericht (LG) Mönchengladbach den Fahrer eines Sattelzuges verurteilt, der am Abend des 27. Dezember 2017 auf der Autobahn A 61 in Fahrtrichtung Koblenz einen schweren Unfall verursacht hatte. Der Mann war mit einer Geschwindigkeit von rund 70 km/h auf ein auf dem Standstreifen stehendes Polizeifahrzeug aufgefahren. Dieser Unfall kostet einer Polizistin das Leben. Eine weitere Beamtin erlitt lebensgefährliche Verletzungen, von denen sie sich bis zum Ende des Prozesses noch nicht erholt hatte, ein weiterer Beamter trug Prellungen und eine Platzwunde davon (LG Mönchengladbach, Urteil vom 17.07.2018, Az.: 22 KLs-720 JS 490/17-12/18).