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Der Missbrauch von Drogen und Alkohol im Straßenverkehr und die Folgen für die Fahrerlaubnis

Appetitzügler einzusetzen, um sich wach zu halten, kann einen Missbrauch bedeuten. Foto: BalanceFormCreative - stock.adobe.com
Berufung auf Appetitzügler funktioniert bei Amphetamin-Nachweis nicht als Ausrede

Amphetamine zählen zu den harten Drogen, deren Nachweis alleine schon ausreicht, einen Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr einzustufen. Da hilft es auch nicht, sich auf die Einnahme aller möglichen Medikamente zu berufen, um die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis abzuwenden. So scheiterte auch ein Mann vor dem Verwaltungsgericht (VG) Neustadt, der behauptet hatte, er habe einmalig und ohne entsprechendes Rezept den verschreibungspflichtigen Appetitzügler „Tenuate retard“ eingenommen. Sein Ziel war, zunächst ein medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen zu können (VG Neustadt, Beschluss vom 20.06.2017; Az.: 1 L 636/17.NW).

Bei Einmaligen Konsum von Cannabis ist ein Gutachten erforderlich, bevor die Fahrerlaubnis entzogen wird. Foto: S.Price - stock.adobe.com
Einmalig Fahrt unter Cannabiseinfluss führt nicht gleich zum Entzug der Fahrerlaubnis

Eine einmalige Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis legt nicht automatisch den Schluss nahe, der Betroffene könne auch in Zukunft den Konsum von Cannabis und das Fahren nicht trennen. Ob das der Fall ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde eigentlich erst beurteilen, wenn sie ein medizinisch-psychologisches Gutachten hinzugezogen hat. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH), mit dem dieser einen Fahrerlaubnisentzug aufgehoben hat (BayVGH, Urteil vom 25.04.2017, Az.: 11 BV 17.33).

Kein medizinisch-psychologisches Gutachten bei einmaliger Trunkenheitsfahrt unter 1,6 Promille erforderlich

Das Bundessverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Grenze für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde als Voraussetzung für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis klarer gefasst. So darf ein Gutachten nicht angefordert werden, wenn dem Betroffenen die Fahrerlaubnis im Strafverfahren nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille entzogen worden ist. Anderes gilt erst, wenn zusätzliche Tatsachen dafürsprechen, dass es auch in Zukunft einen Alkoholmissbrauch geben wird (BVerwG, Urteil vom 06.04.2017; Az.: 3 C 24.15, 3C 13.16).

Die Geschichten, wie es zur zufälligen Drogenaufnahme gekommen ist, könnten ein Buch füllen. Foto: Syda Productions - stock.adobe.com
Längst nicht jede Behauptung zum Drogenkonsum schützt vor einem Entzug der Fahrerlaubnis

Manche Geschichten, die Gerichte im Zusammenhang mit Drogenkonsum und Entzug der Fahrerlaubnis zu hören bekommen, klingen kurios. So billigte das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße einem Mann keinen vorläufigen Rechtsschutz zu, der trotz eines Amphetaminwertes von 450 ng/ml behauptet hatte, nie bewusst Drogen genommen zu haben. Sein Argument, zufällig ein Getränk konsumiert zu haben, das sein an Krebs erkrankter Bruder zur Schmerzlinderung zubereitet hatte, schien dem Gericht dann doch etwas zu abwegig (VG Neustadt, Beschluss vom 22.Juni 2016, Az.: 1 L 405/16.NW).

Bei unklarer THC-Konzentration muss man im Zweifel auf die Fahrt verzichten. Foto: cendeced - stock.adobe.com
Cannabis: Erreichen des THC-Grenzwertes genügt laut BGH für ordnungswidriges Führen eines Kraftfahrzeugs

Cannabis-Konsumenten müssen aufpassen, dass sie auf keinen Fall mit einer THC-Konzentration im Blut ein Fahrzeug führen, die den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml erreicht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt und damit die in der Rechtsprechung bislang streitige Frage geklärt, ab wann der Tatrichter von einem objektiv und subjektiv sorgfalts- und damit fahrlässig ordnungswidrigem Verhalten eines Fahrzeugführers ausgehen darf (BGH, Beschluss vom 14.02.2017, Az.: 4 StR 422/15).

Mischkonsum von Alkohol und Cannabis ist riskant für die Fahrerlaubnis. Foto: Yakobchuk Olena - stock.adobe.com
Bei gelegentlichem Cannabis- und zusätzlichem Alkoholkonsum ist die Fahrerlaubnis zu entziehen

Die Regeln für den Entzug der Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit Cannabiskonsum sind eng gefasst. So kann dieser bereits erfolgen, wenn der Betroffene zwei Mal Cannabis zu sich genommen hat und eine Trennung von Konsum und Fahren nicht erfolgt oder ein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen festgestellt wird. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier entschieden (VG Trier, Urteil vom 30.01.2017, Az.: 1 K2124/16.TR).