Der Missbrauch von Drogen und Alkohol im Straßenverkehr und die Folgen für die Fahrerlaubnis
Amphetamine zählen zu den harten Drogen, deren Nachweis alleine schon ausreicht, einen Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr einzustufen. Da hilft es auch nicht, sich auf die Einnahme aller möglichen Medikamente zu berufen, um die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis abzuwenden. So scheiterte auch ein Mann vor dem Verwaltungsgericht (VG) Neustadt, der behauptet hatte, er habe einmalig und ohne entsprechendes Rezept den verschreibungspflichtigen Appetitzügler „Tenuate retard“ eingenommen. Sein Ziel war, zunächst ein medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen zu können (VG Neustadt, Beschluss vom 20.06.2017; Az.: 1 L 636/17.NW).
Eine einmalige Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis legt nicht automatisch den Schluss nahe, der Betroffene könne auch in Zukunft den Konsum von Cannabis und das Fahren nicht trennen. Ob das der Fall ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde eigentlich erst beurteilen, wenn sie ein medizinisch-psychologisches Gutachten hinzugezogen hat. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH), mit dem dieser einen Fahrerlaubnisentzug aufgehoben hat (BayVGH, Urteil vom 25.04.2017, Az.: 11 BV 17.33).
Das Bundessverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Grenze für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde als Voraussetzung für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis klarer gefasst. So darf ein Gutachten nicht angefordert werden, wenn dem Betroffenen die Fahrerlaubnis im Strafverfahren nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille entzogen worden ist. Anderes gilt erst, wenn zusätzliche Tatsachen dafürsprechen, dass es auch in Zukunft einen Alkoholmissbrauch geben wird (BVerwG, Urteil vom 06.04.2017; Az.: 3 C 24.15, 3C 13.16).
Manche Geschichten, die Gerichte im Zusammenhang mit Drogenkonsum und Entzug der Fahrerlaubnis zu hören bekommen, klingen kurios. So billigte das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße einem Mann keinen vorläufigen Rechtsschutz zu, der trotz eines Amphetaminwertes von 450 ng/ml behauptet hatte, nie bewusst Drogen genommen zu haben. Sein Argument, zufällig ein Getränk konsumiert zu haben, das sein an Krebs erkrankter Bruder zur Schmerzlinderung zubereitet hatte, schien dem Gericht dann doch etwas zu abwegig (VG Neustadt, Beschluss vom 22.Juni 2016, Az.: 1 L 405/16.NW).
Cannabis-Konsumenten müssen aufpassen, dass sie auf keinen Fall mit einer THC-Konzentration im Blut ein Fahrzeug führen, die den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml erreicht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt und damit die in der Rechtsprechung bislang streitige Frage geklärt, ab wann der Tatrichter von einem objektiv und subjektiv sorgfalts- und damit fahrlässig ordnungswidrigem Verhalten eines Fahrzeugführers ausgehen darf (BGH, Beschluss vom 14.02.2017, Az.: 4 StR 422/15).
Die Regeln für den Entzug der Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit Cannabiskonsum sind eng gefasst. So kann dieser bereits erfolgen, wenn der Betroffene zwei Mal Cannabis zu sich genommen hat und eine Trennung von Konsum und Fahren nicht erfolgt oder ein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen festgestellt wird. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier entschieden (VG Trier, Urteil vom 30.01.2017, Az.: 1 K2124/16.TR).