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19. Mai 2012
 
 
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Fahrverbot - Ausnahme für bestimmte Fahrzeugarten

Das Gericht kann für eine bestimmte Art von Kraftfahrzeugen eine Ausnahme vom Fahrverbot zulassen. Dabei kann sich die ausgenommene Fahrzeugart nach dem Verwendungszweck, einer bestimmten Bauart oder einer bestimmten Ausrüstung des Fahrzeugs richten. Unzulässig wäre es hingegen die Ausnahme auf bestimmte Fabrikate, eine bestimmte Art der Nutzung, eine bestimmte Zeit der Nutzung, einen bestimmten Fahrzweck oder auf das Fahrzeug eines bestimmten Halters zu beschränken.

Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 20.04.2010 (Az.: 2 RBs 31/10):

 

I.

Das Amtsgericht Schwelm hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 15. Juni 2009 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (innerhalb geschlossener Ortschaften) um 36 km/h eine Geldbuße in Höhe von 130,- Euro und ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten mit der Maßgabe verhängt, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Dabei hat das Amtsgericht das Fahrverbot auf "montags bis samstags für die Zeit von 18.30 Uhr – 7.30 Uhr und sonntags ganztägig" beschränkt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Hagen, mit der die Verletzung des § 25 StVG und in diesem Zusammenhang gerügt wird, die zeitliche Beschränkung des Fahrverbotes sei rechtlich nicht zulässig.

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm ist der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Hagen beigetreten.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und form- und fristgerecht eingelegte und begründete sowie wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen und zu einer Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Schwelm.

Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Er erweist sich hinsichtlich des angeordneten Fahrverbotes als fehlerhaft, da eine Beschränkung durch die Herausnahme bestimmter Benutzungszeiten von dem Fahrverbot nicht zulässig ist.

Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG kann das Gericht dem Täter für eine bestimmte Zeit verbieten, "im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen". Dabei ist eine nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG grundsätzlich statthafte Beschränkung des Fahrverbotes auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen insbesondere dann zu erwägen, wenn ansonsten eine außergewöhnliche und nicht mehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang zu bringende Härte eintreten würde (vgl. OLG Karlsruhe, VRS 108, 37 f.; OLG Hamm, VRS 53, 205 f.; BayObLG DAR 1991, 110 f. = NZV 1991, 120 f.) und eine solche Sanktion als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme für den Betroffenen als ausreichend anzusehen ist (OLG Düsseldorf, VRS 113, 442 f.; OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss des 3. Strafsenates vom 15. September 2005 - 3 Ss OWi 591/05 – m.w.N.).

Nach § 25 StVG kann das Gericht aber nur eine bestimmte Art von Kraftfahrzeugen von dem Fahrverbot ausnehmen. Unter Kraftfahrzeugen "einer bestimmten Art" sind zunächst die Kraftfahrzeuggruppen zu verstehen, welche der Einteilung der Fahrerlaubnisklassen nach § 6 Abs. 1 FeV zugrunde liegen. Eine weitere Differenzierung ist möglich nach dem Verwendungszweck, soweit dieser durch eine bestimmte Ausrüstung oder eine bestimmte Bauart bedingt ist (vgl. OLG Celle, DAR 1996, 64; OLG Düsseldorf, VRS 113, 442; OLG Brandenburg, VRS 96, 233). Hingegen ist es nicht zulässig, eine Ausnahme nach Fabrikat, Fahrzweck, Halter, Benutzungszeit oder Benutzungsart eine Kraftfahrzeuges zu bestimmen oder ein bestimmtes Fahrzeug vom Fahrverbot auszunehmen (OLG Celle, DAR 1996, 64).

Wegen der nicht auszuschließenden Wechselwirkung zwischen der Höhe der Geldbuße und dem - beschränkten - Fahrverbot war der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 79 Abs. 6 OWiG kam nicht in Betracht. Nach den Ausführungen des Amtsgerichtes "könnte" – ohne dies näher auszuführen - durch ein uneingeschränktes Fahrverbot die berufliche Existenz des Betroffenen gefährdet werden, und es hat statt eines Absehens vom Fahrverbot von der – hier insoweit nicht zulässigen - Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Bei dieser Sachlage ist weder die Verhängung eines unbeschränkten oder nur einmonatigen Fahrverbotes noch auszuschließen, dass in ermessensfehlerfreier Weise von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann. Die Entscheidung hierüber obliegt aber in erster Linie der Würdigung des Tatrichters.

Nach allem war die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit der Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Schwelm Gebrauch gemacht hat (vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 79 Rdnr. 48)

 
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Rechtsanwalt Christian Demuth ist Fachanwalt für Strafrecht und widmet sich primär dem Verkehrstraf- und Bußgeldrecht. Der Tätigkeitsschwerpunkt des Strafverteidigers sind Verkehrsstraftaten, Ordnungswidrigkeiten und alle Fragen rund um die Fahrerlaubnis. Er ist vor allen deutschen Amts-, Land- und Oberlandesge-richten vertretungsbefugt.

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