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Geständnis reicht bei Abstandsvergehen nicht für VerurteilungWird ein Betroffener wegen Unterschreitung des Mindestabstands verurteilt, muss in den Urteilsgründen deutlich zum Ausdruck kommen, welches Messverfahren angewandt wurde und welche Beweise vorliegen. Unterbleibt dies, kann nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm gegen das Urteil vorgegangen werden Beschluss des OLG Hamm vom 15.10.2007 (Az: 4 Ss OWi 673/07): Gründe: "Der Betroffene befuhr am 03.11.2006 gegen 13.01 Uhr in H die BAB A xx in Fahrtrichtung E mit dem PKW Audi, amtl. Kennzeichen ED - KS xxxx mit einer Geschwindigkeit von 127 km/h. Dabei folgte der Betroffene auf dem linken Fahrstreifen einem voranfahrenden PKW. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 StVO muß der Sicherheitsabstand so groß sein, dass auch hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug gehalten werden kann, wenn das vorausfahrende Fahrzeug gebremst wird. Als Anhalt dient dem Kraftfahrer der halbe Tachowert in Metern (BGH, NJW1968 S. 450), hier also 63,50 m. Wie der Betroffene aufgrund seiner Sicht auf die Verhältnisse wußte und zumindest billigend in Kauf nahm, betrug der tatsächliche Abstand des Fahrzeuges des Betroffenen zu dem vorausfahrenden Fahrzeug lediglich 12 m, also weniger als 2/10 des halben Tacho-Wertes." Dieser Sachverhalt stehe fest, so das Amtsgericht, aufgrund der Einlassung des Betroffenen sowie der Beweisfotos (Bl. 9). Der Betroffene habe die Tat eingeräumt, sich aber darauf berufen, dass er aufgeschlossen habe, weil er davon ausgegangen sei, dass der vor ihm fahrende PKW nach Passieren eines LKW alsbald nach rechts scheren werde. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der die Sachrüge mit näheren Ausführungen erhoben wird. II. Die Urteilsfeststellungen vermögen den Schuldspruch wegen der oben bezeichneten Ordnungswidrigkeit nicht zu tragen. Die nach der Rechtsprechung erforderlichen Angaben dazu, wie und aufgrund welchen Messverfahrens die Abstandsberechnung, ggf. unter Abzug einer Toleranz, erfolgt ist, fehlen. Dem Rechtsbeschwerdegericht ist es daher verwehrt, die vom Amtsgericht vorgenommene Abstandsberechnung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. März 2003 - 1 Ss OWi 61/03 - bei www.burhoff.de). Eine ordnungsgemäße Verweisung gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG auf in der Akte befindliche Beweisfotos, die möglicherweise Rückschlüsse auf das eingesetzte Messverfahren und die Abstandsberechnung zulassen, ist nicht gegeben. Dazu müsste das Urteil die Bezugnahme deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck bringen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 267 Rdnr. 8 m.w.N.). Die - wie hier - bloße Mitteilung der Fundstelle der Beweisfotos in den Akten genügt nicht (vgl. OLG Brandenburg, StraFo 98, 51; OLG Köln, NJW 2004, 3274). Auch die geständige Einlassung des Betroffenen macht die fehlenden Angaben nicht entbehrlich. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf ein uneingeschränktes, glaubhaftes Geständnis gestützt werden kann (vgl. BGHSt 39, 291). Hier geht es jedoch nicht um eine Geschwindigkeitsüberschreitung, deren Höhe ein Betroffener etwa durch den Blick auf den Tachometer eines Fahrzeugs durchaus selbst zuverlässig festgestellt haben kann, sondern um eine Abstandsunterschreitung, die ein Betroffener allenfalls schätzen, nicht aber als das Resultat seiner eigenen originären Wahrnehmung mit der erforderlichen Genauigkeit bestätigen kann (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 3 Ss OWi 906/06 - bei juris). Der aufgezeigte Darlegungsmangel führt, wie von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt, zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Lippstadt. Vorsorglich merkt der Senat an, dass auf der Grundlage der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen, falls diese erneut getroffen werden können, die Annahme einer vorsätzlichen Begehung keinen durchgreifenden Bedenken begegnen dürfte. |






