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Sofortiger Entzug des Führerscheins bei Alkohol plus CannabisKonsumiert der Fahrer eines Kfz sowohl Alkohol als auch Cannabis, darf der Führerschein mit sofortiger Wirkung von der zuständigen Behörde eingezogen werden, zumindest wenn der Blutalkoholholgehalt des Fahrers 0,5 Promille übersteigt, wie aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Saarlouis vom 21.10.2009 hervorgeht. Zum Beschluss des VG Saarlouis (Az.: 10 L 888/09): Gründe Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 14.09.2009 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 07.09.2009, durch die dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis entzogen und die Abgabe des Führerscheins innerhalb von einer Woche nach Zustellung dieser Verfügung aufgegeben wurde, ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zunächst hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß damit begründet, dass das herausragende Vollzugsinteresse der Allgemeinheit, ungeeignete Kraftfahrer vom Straßenverkehr fernzuhalten, Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen habe, bis zur Bestandskraft der Entziehungsverfügung von Vollziehungsmaßnahmen verschont zu bleiben. Diese Darlegungen genügen den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, zumal in Fahrerlaubnissachen der vorliegenden Art das öffentliche Interesse am Erlass der Entziehungsverfügung in aller Regel dem besonderen öffentlichen Interesse an der Anordnung der sofortigen Entziehung entspricht. Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Dies zugrunde gelegt, kann der Antragsteller die Herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht beanspruchen, denn die Verfügung des Antragsgegners erweist sich im Rahmen der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Rechtslage sowie nach Maßgabe der derzeit vorliegenden Erkenntnisse als Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen. Gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV ist bei einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis von der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges auszugehen, wenn eine effektive Trennung von Konsum und Fahren gesichert ist. Das gilt aber nur dann, wenn zur gelegentlichen Einnahme von Cannabis kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol erfolgt. Ein nachgewiesener Mischkonsum von Cannabis und Alkohol schließt mithin die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus und berechtigt die Straßenverkehrsbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis, ohne dass dieser Maßnahme eine Überprüfung des Konsumverhaltens und des Trennungsvermögens vorausgegangen sein muss. Vgl. dazu etwa VG Stuttgart, Beschluss vom 21.12.2005, 10 K 3224/05, und VG Ansbach, Beschluss vom 20.04.2009, AN 10 S 09.00461 - jeweils zitiert nach juris. Vorliegend sind nach derzeitigem Erkenntnisstand die Voraussetzungen einer fehlenden Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt. Aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 02.07.2009 ergibt sich, dass die dem Antragsteller am 16.07.2009 anlässlich einer Verkehrskontrolle in Bexbach entnommene Blutprobe Spuren von etwa 0,0005 mg/l Tetrahydrocannabinol und den Wert von 0,023 mg/l Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure aufweist. Die anhand der Blutprobe weiter vorgenommene Blutalkoholbestimmung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 25.06.2009 ergab eine Alkoholkonzentration von 0,62 Promille im Blut des Antragstellers zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle, bei der der Antragsteller einen Klein-LKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... geführt hat und bei der zugleich festgestellt worden ist, dass die Fingerspitzen des Antragstellers bei Aushändigung der Papiere stark zitterten und die Pupillen stark verengt waren, ein Test auf die Veränderung der Pupillen negativ verlief und die Reaktion des Antragstellers zu Beginn des Kontrollgespräches verzögert gewesen ist, woraus sich der Verdacht auf die Beeinflussung durch Betäubungsmittel ergab, wie dies aus dem Polizeibericht vom 23.06.2009 hervorgeht. Hieraus ergibt sich eindeutig ein Führen des fraglichen Kraftfahrzeuges unter für die Verhängung eines Bußgeldes relevantem Alkoholeinfluss, wobei zugleich feststeht, dass der Antragsteller zeitnah hierzu Cannabis konsumiert hat, was zumindest eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Sinne von Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV belegt. Ein Konsum von Cannabis am Vorabend des Tages der Verkehrskontrolle wird von dem Antragsteller ausweislich des Schriftsatzes seiner Prozessbevollmächtigten vom 02.10.2009 zudem nicht bestritten, auch wenn er aus der geringen Menge an Tetrahydrocannabinol gefolgert wissen will, dass er über das für den Konsum von Cannabis unschädliche Trennungsvermögen im Sinne der Ziff. 9.9.2 der Anlage 4 zur FeV verfügt. Damit kann er aber nicht gehört werden, da die hier maßgebende Ziffer von einer Eignung gerade dann nicht mehr ausgeht, wenn beim Führen eines Kraftfahrzeuges sowohl Alkoholwerte als auch Werte, die für die zeitnahe Einnahme von Cannabis sprechen, festgestellt werden. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass der festgestellte Blutalkoholwert gegen die Tauglichkeit des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle spricht. Von daher kommt es nicht auf die Frage an, wie es zu beurteilen wäre, wenn bei dem Antragsteller die für ihn festgestellten Werte für Cannabis und seiner Abbauprodukte neben einer Blutalkoholkonzentration unter 0,5 Promille festgestellt worden wären und ob auch in diesem Falle ein zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigender Mischkonsum im hier angenommenen Sinne vorläge oder die Fahrerlaubnisbehörde vor der Entziehung eine ärztliche bzw. medizinisch-psychologische Untersuchung des Antragstellers im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hätte anordnen müssen. Die ohne vorherige weitere Ermittlung erfolgte sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt sich angesichts der dargestellten Umstände nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner zur Begründung der Antragserwiderung vom 28.09.2009 herangezogene frühere einschlägige Verurteilung des Antragstellers wegen Trunkenheit im Straßenverkehr und Entziehung der Fahrerlaubnis unter dem Einfluss von Cannabis gemäß dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 21.01.2008, 35 DS ... - 66 JS ... Mithin stellt sich die Entziehung der Fahrerlaubnis auch nicht als - wie der Antragsteller meint -unverhältnismäßig dar. Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht auf § 3 Abs. 3 StVG berufen, wonach die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand eines Strafverfahrens ist, solange nicht in einem Entziehungsverfahren berücksichtigen darf, wie gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt. Vgl. dazu etwa den Beschluss des Gerichts vom 18.01.1993, 5 F 114/92, ZfS 1993, 107 Was eine Bestrafung wegen des Verdachts der Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB anbelangt, ergibt sich aus der vom Antragsgegner vorgelegten Einstellungsmitteilung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken wegen eines Verkehrsvergehens gemäß § 316 StGB vom 25.08.2009 - eingegangen bei dem Landesverwaltungsamt am 28.08.2009 -, dass das fragliche Verfahren 62 Js ... zum Zeitpunkt des Ergehens des Bescheides am 07.09.2009 bereits eingestellt war. Mit der Einstellung des Strafverfahrens zu diesem Zeitpunkt war also bezogen auf den Straftatbestand der Trunkenheit nach § 316 StGB, wie er Bestandteil des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist, die Bindungswirkung der Straßenverkehrsbehörde an den Vorrang eines anhängigen einschlägigen Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens entfallen. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Erlassens seines Bescheides bereits über die Einstellung des Verfahrens informiert war oder ob er ungeachtet der Kenntnis der Einstellung des Verfahrens das Risiko der Nichtbeachtung von § 3 Abs. 3 StVG eingegangen ist. Anders stellt sich die Situation auch nicht hinsichtlich des von der Landespolizeidirektion ausweislich des Vermerks vom 23.06.2009 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen §§ 1, 3, 29 BtMG dar. Zwar liegt insoweit eine Mitteilung über den weiteren Verlauf des Verfahrens nicht vor. Eine Bindungswirkung im Sinne von § 3 Abs. 3 StVG bezogen auf § 69 Abs. 1 StGB scheidet aber ersichtlich aus. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB erfordert nämlich, dass sich aus der Tat ergibt, dass ein Kraftfahrzeugführer zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Jenseits der Regelvermutung der Ungeeignetheit in § 69 Abs. 2 StGB erfordert die Frage, ob aufgrund eines anhängigen Ermittlungs- oder Strafverfahrens die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG in Betracht kommt, eine auf den Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens bzw. Ermittlungsverfahrens abzustellende Prognose. Vgl. dazu Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage 2008, § 3 StVG, Rdnr. 10 Nach der diesbezüglich ergangenen Rechtsprechung der Strafgerichte sind indes Belange der Verkehrssicherheit selbst dann nicht ohne weiteres berührt, wenn der Täter im Kraftfahrzeug Rauschgift transportiert, weil ein allgemeiner Erfahrungssatz, dassTransporteure von Rauschgift im Falle von Verkehrskontrollen zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen seien, nicht bestehe. In dem Falle nämlich, in dem die Tat für den Verkehr nicht spezifisch ist, kann sich die Ungeeignetheit des Täters aus ihr nur ergeben, wenn konkrete Umstände der Tatausführung im Zusammenhang mit einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er bereit ist, zur Erreichung seiner - auch nicht kriminellen - Ziele die Sicherheit des Verkehrs zu beeinträchtigen. Vgl. dazu Weber, BtMG, 3. Auflage 2009, vor §§ 29 ff. Rdn 1460 f., 1464, m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Derartige Gesichtspunkte sind vorliegend indes schlechterdings nicht erkennbar, zumal höchst fraglich ist, ob die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, wie es von der Polizeibehörde vorliegend angestoßen worden ist, überhaupt gerechtfertigt war, nachdem sich aus der Verkehrskontrolle keinerlei Anhaltspunkte auch nur für den Besitz von Cannabis zum Tatzeitpunkt ergeben haben und in eine Gesamtwürdigung im o.a. Sinne hier einbezogen werden muss, dass der Antragsteller subjektiv davon ausgeht, den Genuss von Cannabis und die Teilnahme am Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeuges zu trennen in der Lage zu sein. Schließlich kann der Antragsteller auch aus der angeführten Entscheidung des OVG des Saarlandes vom 30.09.2002, 9 W 25/02, nichts zu seinen Gunsten herleiten, da es dort um die Frage des regelmäßigen Cannabiskonsums gegangen ist und im Übrigen im Zeitpunkt der Entziehungsverfügung eine mehrmonatige, gutachterlich bestätigte Abstinenzzeit vorgelegen hat. Hat demnach der Antragsgegner zu Recht die fehlende Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV festgestellt, ist nach den dargelegten gesetzlichen Bestimmungen zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Verpflichtung des Antragstellers zur Ablieferung des Führerscheins folgt aus den §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 FeV. |






