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900 Meter Tempo-30-Zone ist nicht zu groß900 Meter nach Beginn einer Tempo-30-Zone kann sich ein Verkehrsteilnehmer nicht auf einen unzulässig zu groß bemessenen tempobeschränkten Bereich berufen und damit einen Geschwindigkeitsverstoß rechtfertigen, wie aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 7.1.2009 hervorgeht. Zum Beschluss des OLG Hamm (Az.: 3 Ss OWi 948/08): Im vorliegenden Fall ist es unschädlich, dass das Amtsgericht im Urteil rechtsfehlerhaft unter Verweis auf "§§ 46 OWiG, 273 Abs. 1 Satz 3 StPO" wegen der Einzelheiten auf das Datenfeld des Lichtbildes, welches bei der Geschwindigkeitsmessung aufgenommen wurde, verweist. Ein Verweis ist nur nach § 46 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO und nur wegen "Abbildungen" möglich. Eine Abbildung ist eine unmittelbar durch Gesichts- oder Tastsinn wahrnehmbare Wiedergabe der Außenwelt, vor allem Fotos - auch Radarfotos - und Abzüge von anderen Bildträgern. Messprotokolle sind hingegen keine Abbildungen (sogar dann nicht, wenn sie auf einem Radarfoto eingeblendet sind). Insoweit handelt es sich um Urkunden (Senatsbeschluss vom 29.11.2007 - 3 SsOWi 784/07 = BeckRS 2008, 00063; OLG Brandenburg NStZ 2005, 413). Dieser Rechtsfehler wirkt sich hier allerdings nicht aus, da alle für die Beurteilung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlichen Angaben auch noch einmal im Urteil selbst enthalten sind. Auch der Umstand, dass der Betroffene - wie er vorträgt - aufgrund der äußeren Beschaffenheit des C-Weges davon ausgegangen sei, die "Tempo-30-Zone" bereits verlassen zu haben, entlastet ihn, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht. Der Betroffene befand sich in einer entsprechenden Zone und das entsprechende Verkehrszeichen 274.1. des § 41 Abs. 2 StVO war nur 900 Meter vor der Messstelle aufgestellt. Dies ist noch keine zu große Zonenausdehnung, die ihn eventuell bei Fehlen zusätzlich äußerer Merkmale einer Geschwindigkeitsbeschränkung entlasten könnte. Eine zu große Zonenausdehnung wird vielmehr erst bei mehreren Kilometern angenommen (vgl. König in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, StVO § 41 Rdn. 248 zu Zeichen 274.1.). |






