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Bei Alkoholmessung reicht Angabe des benutzten GerätetypsBei einem sogenannten standarisierten Messverfahren zur Feststellung des Atemalkoholgehalts reicht die Angabe des konkret verwendeten Gerätetyps aus. Zweifel an der verwendeten Software müssten mit konkreten Anhaltspunkten belegt werden, wie aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 17.9.2009 hervorgeht. Zum Beschluss des OLG Hamm (Az.: 2 Ss OWi 641/09): Zusatz: Die Generalstaatsanwaltschaft hat Folgendes ausgeführt: "I. II. Soweit der Betroffene mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts die Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts beanstandet, ist die Verfahrensrüge nicht in zulässiger Form erhoben (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO), denn die Rechtsbeschwerde bezeichnet weder die Tatsache, die das Gericht zu ermitteln unterlassen haben soll, noch das Beweismittel, dessen sich der Tatrichter hätte bedienen sollen. Die Umstände, welche das Gericht zu weiteren Ermittlungen hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre, werden ebenfalls nicht mitgeteilt (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., Rdnr. 80 f zu § 244 m.w.N.). Die Überprüfung des Urteils auf die zulässig erhobene Sachrüge lässt in materiell-rechtlicher Hinsicht Rechtsfehler nicht erkennen. Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines von dem Betroffenen begangenen fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a StVG. Insbesondere war es nicht erforderlich, im Bußgeldurteil auch die in dem Messgerät verwendete Software anzugeben. Bei dem Einsatz des Messgeräts F handelt es sich um ein "standardisiertes Messverfahren" im Sinne der Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte, so dass es für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 24a Abs. 1 StVG genügt, wenn der konkret verwendete Gerätetyp und das gewonnene Messergebnis angegeben werden. Zu weiteren Darlegungen in den Urteilsgründen ist der Tatrichter nur verpflichtet, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das die für den Einsatz des standardisierten Messverfahrens geforderten Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten wurden (zu vgl. OLG Hamm, VRR 2007, 70-71 m.w.N.). Zwar ist bei den in Nordrhein-Westfalen eingesetzten Messgeräten zumindest zeitweise eine Software verwendet worden ist, bei der es zu einem fehlerhaften Messwert kommen konnte (zu vgl. OLG Hamm, VRS 102, 298-300). Dieser Einwand des Betroffenen ist jedoch nicht mehr geeignet, den Tatrichter trotz Verwendung eines standardisierten Messverfahrens zu weiteren Feststellungen zu der Art der verwendeten Software zu veranlassen. Diese bereits Ende der neunziger Jahre auftretende Problematik hat sich inzwischen durch Zeitablauf erledigt, da – soweit Probleme auftraten – die Software neu installiert worden ist (zu vgl. Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren Das Tatgericht hat über die Angabe des Messverfahrens und des gewonnenen Messergebnisses hinaus im Urteil dargelegt, dass die für den Einsatz des standardisierten Messverfahrens geforderten Verfahrensbestimmungen eingehalten wurden. Aus dem Urteil ergibt sich insbesondere die Einhaltung der Warte- und Kontrollzeit vor der Atemalkoholkonzentrationsmessung sowie die Tatsache der erforderlichen Doppelmessung unter Berücksichtigung der Variationsbreite der jeweils gemessenen Werte. Das Gericht hat sich auch durch Einholung eines Sachverständigengutachtens mit der Frage nach Störfaktoren auseinandergesetzt und deren Vorhandensein mit vertretbaren Erwägungen verneint. Die Feststellungen des Amtsgericht tragen auch die Annahme eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a StVG. Der Tatrichter hat sich mit der Einlassung des Betroffenen zu Art und Umständen der Alkoholaufnahme auseinandergesetzt und ist rechtsfehlerfrei zu dem Schluss gekommen, dass der Betroffene auf fahrlässige Weise Alkohol im Übermaß zu sich genommen Auch die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit der Tatrichter von der Regelgeldbuße gem. Nr. 241 Bußgeldkatalog 2008 in Höhe von 250,00 EUR nach oben abgewichen ist, hat er die ab dieser Obergrenze erforderlichen Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen (zu vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl. Rdnr. 24 zu § 17 m.w.N.). Das Urteil enthält Angaben zum monatlichen Einkommen und zu den – nicht vorhandenen – Unterhaltsverpflichtungen. Die Erhöhung der Regelgeldbuße um 75 Euro ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Betroffene, wie vom Amtsgericht Schwelm im Urteil zutreffend festgestellt, seit Oktober 2005 insgesamt sechs Mal, davon drei Mal im Zeitraum von Januar bis Juni 2008 wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten mit teils erheblichen Geldbußen belegt worden ist, nicht zu beanstanden. Schließlich hält die Verhängung des einmonatigen Fahrverbots der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 BkatV i.V.m. Nr. 241 Bußgeldkatalog 2008 liegen vor. Der Gesetzgeber hat Trunkenheitsfahrten nach § 24 a StVG als besonders verantwortungslos klassifiziert und die Bewertung hinsichtlich der Anordnung eines Fahrverbotes vorweggenommen. Hieran sind die Verwaltungsbehörden und Gerichte gebunden. Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt daher nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmeumstände äußerer und innerer Art in Betracht oder wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten bringt das Fahrverbot nicht nur in Ausnahmefällen mit sich, sondern solche entstehen regelmäßig und sind grundsätzlich vom Betroffenen als selbst verschuldet in Kauf zu nehmen (zu vgl. OLG Hamm, DAR 2008, 652, 653). Anhaltspunkte dafür, dass die Folgen des Fahrverbots für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte bedeuten würden oder ganz besondere Ausnahmeumstände äußerer und innerer Art in Betracht kommen, ergeben sich aus dem Urteil nicht. Insbesondere unter Berücksichtigung der verkehrsrechtlichen Voreintragungen des Betroffenen wäre eine weitere |






