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Neue Fahrerlaubnis relativiert Vorwurf des Fahrens ohne FahrerlaubnisEin Autofahrer musste wegen einer Trunkenheitsfahrt seinen Führerschein abgeben. Kurz darauf fuhr er ohne Fahrerlaubnis. Nach Ablauf der Sperrfrist erwarb er eine neue Faherlaubnis und fuhr ohne über drei Monate unbeanstandet. Unter dieser Voraussetzung relativierte sich der Eignungsmangel zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Statt dessen sprach das Amtsgericht (AG) Lüdinghausen am 14.09.2010 ein dreimonatiges Fahrverbot wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis aus. Zu Urteil des AG Lüdinghausen (Az.: 9 Ds 82 Js 3172/10-86/10): G r ü n d e : Aufgrund einer Trunkenheitsfahrt vom 02.06.2009 wurde der Angeklagte durch das hiesige Gericht am 03.11.2009 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde entzogen und der Führerschein wurde eingezogen - festgesetzt wurde zudem eine Sperrfrist bis zum 02.04.2010. Die hiergegen eingelegte Berufung nahm der Angeklagte im Hauptverhandlungstermin vor dem Landgericht N am 18.03.2010 zurück. Bereits am nächsten Tage, also am 19.03.2010 befuhr der Angeklagte in T um 8.41 Uhr die P Straße in Höhe Haus Nr. ### mit seinem fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeug PKW S mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX . Der Angeklagte wollte in T einen Arzt aufsuchen, um eine ärztliche Bescheinigung zu besorgen, die er für die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis benötigte. Seit dem 28.05.2010 ist der Angeklagte wieder Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis, nachdem ihm eine solche von der zuständigen Verwaltungsbehörde wieder erteilt wurde. Der Angeklagte war geständig und dementsprechend wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 Abs. 1 StVG zu bestrafen. Tat- und schuldangemessen erschien dem Gericht zur Einwirkung auf den Angeklagten unter Berücksichtigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5,00 Euro. Die geringe Tagessatzhöhe ergibt sich aus der Tatsache, dass dem Angeklagten durch die Stadt P derzeit lediglich eine Schlichtwohnung zur Verfügung gestellt wird, er jedoch keinerlei Sozialhilfeleistungen seitens der Stadt erhält. Zwar hat sich der Angeklagte durch seine Tat als ungeeignet zum Führen von Folgerichtig erschien es ausreichend, aber auch erforderlich, ein Fahrverbot gem. § 44 StGB von angemessenen 3 Monaten als "Denkzettel" festzusetzen. Bei der Bemessung der Fahrverbotsdauer hat das Gericht angesichts der dargestellten Tatumstände das maximale Maß festsetzen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StP0. |






