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Nur bei erheblichen Besonderheiten kann nach dem Überfahren einer roten Ampel vom Fahrverbot abgesehen werdenZum Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 26.08.2010 (Az.: 2 Ss-OWi 592/10): Gründe 1 Das Regierungspräsidium in Kassel hatte mit Bußgeldbescheid vom 29. Juli 2009 gegen den Betroffenen wegen eines Rotlichtverstoßes eine Geldbuße von 200,-- € sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Auf seinen hiergegen gerichteten Einspruch verurteilte das Amtsgericht Wiesbaden den Betroffenen mit Urteil vom 18. Februar 2010 wegen „einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach den §§ 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 7,, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO a.F., 24 StVG“ zu einer Geldbuße von 500,- €. Von der Anordnung eines Fahrverbotes hat das Amtsgericht abgesehen. 2 Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der auf den Rechtsfolgenausspruch (Nichtverhängung eines Fahrverbots) beschränkten Rechtsbeschwerde. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. 3 Die Rechtsbeschwerde, welcher die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist, ist zulässig und begründet. Die Sachrüge greift durch und führt zur Abänderung des Rechtsfolgenausspruchs. 4 Aus den Feststellungen des Amtsgerichts ergibt sich, dass es sich bei der dem Betroffenen angelasteten Zuwiderhandlung um einen Regelfall gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 BKatV in Verbindung mit der Lfd. Nr. 132.3 der Anlage zum Bußgeldkatalog handelt, der ein Fahrverbot von einem Monat vorsieht und ein Absehen vom Fahrverbot oder eine Reduzierung des Fahrverbots nur ausnahmsweise zulässt. Ein Ausnahmefall, d.h. eine erhebliche Abweichung vom Normalfall, liegt nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils jedoch nicht vor. Gleiches gilt für die Annahme, dass die Anordnung des Fahrverbotes für den Betroffenen eine unerträgliche Härte bedeuten würde. 5 Im Hinblick auf die Regelung in 25 II a StVG, wonach ein verhängtes Fahrverbot maximal 4 Monate aufgeschoben werden kann, ist bei der Frage, ob und inwieweit berufliche oder wirtschaftliche Nachteile für die Beurteilung der Angemessenheit und Vertretbarkeit eines Fahrverbots überhaupt von Bedeutung sind, ein strenger Maßstab anzulegen. Ein Absehen vom Fahrverbot aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kommt daher nur dann in Betracht, wenn das Fahrverbot zu einer Härte ganz außergewöhnlicher Art, z.B. zum Verlust des Arbeitsplatzes bei einem Arbeitnehmer oder zum Existenzverlust bei einem Selbständigen führen würde (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 25.07.2006 – 2 Ss-OWi 246/06). Berufliche Nachteile auch schwerwiegender Art sind allerdings vom Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen. Einem Betroffenen ist daher nach ständiger Rechtsprechung des angerufenen Senats (vgl. OLG Frankfurt a.M., z.B.Beschlüsse vom 30.10.2009 – 2 Ss-OWi 239/09; vom 29.01.2009 – 2 Ss-OWi 39/09; vom 10.03.2006 – 2 Ss-OWi 86/06 und vom 25.07.2006 – 2 Ss_OWi 246/06) grundsätzlich zuzumuten, die Zeit des Fahrverbots durch eine Kombination verschiedener Maßnahmen zu überbrücken, zum Beispiel durch Inanspruchnahme von Urlaub, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Inanspruchnahme einer Fahrgemeinschaft, Anstellen eines bezahlten Fahrers usw. Die hierdurch auftretenden finanziellen Belastungen hat der Betroffene hinzunehmen und notfalls durch die Aufnahme eines Kredits zu finanzieren. 6 Grundsätzlich unterliegt zwar die Beurteilung, ob die Anordnung eines Fahrverbots für den Betroffenen eine unerträgliche Härte bedeuten würde, in erster Linie dem Tatgericht. Jedoch kann das Rechtsbeschwerdegericht die Feststellungen des Tatrichters daraufhin überprüfen, ob die Annahme einer solchen Härte auf einer tragfähigen Urteilsgrundlage beruht. 7 Die insoweit getroffenen Feststellungen vermögen das Absehen vom Fahrverbot nicht zu tragen. 8 Insoweit hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2010 u.a. ausgeführt: 9 „Beim Vorliegen eines Regelfalls der BKatV, der als solcher nicht etwa das Vorhandensein von verkehrsrechtlichen Vorbelastungen voraussetzt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.08.2010 – 2 Ss-OWi 572/10 -), ist die zur Verhängung des Fahrverbots führende grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 25 I StVG in objektiver und subjektiver Hinsicht indiziert (vgl. BGHSt 38, 125, S. 136; 231, S. 236 f.; 43, 241, S. 249 f.; OLG Hamm, NZV 1999, 92, S. 93; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 19 mit weiteren Nachweisen). Bei Vorliegen eines Regelfalles kann nach der Rechtsprechung nur in solchen Fällen von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden, in denen der Sachverhalt erhebliche Besonderheiten zu Gunsten des Betroffenen gegenüber dem Normalfall aufweist (vgl. BGH NJW 1992, 446; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.03.2006 – 2 Ss-OWi 86/06 -). Erforderlich ist ein Verstoß von denkbar geringer Bedeutung und minimalem Handlungsunwert (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.04.2005 – 2 Ss-OWi 125/05 -). Liegen besondere, einen groben Pflichtverstoß ausschließende Umstände nicht vor, ist das Fahrverbot unter Berücksichtigung seiner Bedeutung als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme zwingend zu verhängen. 10 Zwar kann der Handlungsunwert durch ein so genanntes Augenblicksversagen gemindert sein. Ein Augenblicksversagen des Betroffenen liegt nach den getroffenen Feststellungen jedoch nicht vor. Der Betroffene, der sich bereits auf der Linksabbiegerspur eingeordnet hatte, sodann aber geradeaus weiterfuhr, weil er es sich kurzfristig anders überlegt hatte, hätte aufgrund des abrupten Richtungswechsels besondere Sorgfalt und Umsicht walten lassen müssen. Dass er dies unterlassen hat, begründet kein Augenblicksversagen, sondern rechtfertigt die Annahme eines groben Pflichtverstoßes. 11 Auch auf das Geständnis des Betroffenen kann der Wegfall des Fahrverbotes nicht gestützt werden, denn Geständnis und Schuldeinsicht sind keine besonderen Umstände, die ein solches Abweichen begründen können (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.08.2010 – 2 Ss-OWi 572/10). 12 Auch die Voraussetzungen für ein Absehen vom Fahrverbot aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ergeben sich aus den getroffenen Feststellungen nicht. Allein der Umstand, dass der Betroffene eigenem Bekunden nach in der „… Prärie“ lebt und im Falle einer Fahrverbotes „praktisch an sein Haus gefesselt“ sei, rechtfertigt ein Absehen vom Fahrverbot nicht. 13 Nach den getroffenen Feststellungen ist der Betroffene Rentner. Soweit es ihm nicht möglich sein sollte, notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen oder sich von einem Familienangehörigen oder Bekannten fahren zu lassen, ist es ihm für die begrenzte Zeit des Fahrverbotes zuzumuten, ein Taxi zu nehmen.“ 14 Diesen Ausführungen schließt sich der Senat vollumfänglich an. Wegen der Wechselwirkung zwischen der Anordnung eines Fahrverbots und der Bemessung der Geldbuße erfasst der festgestellte Mangel den gesamten Rechtsfolgenausspruch. Es bedarf jedoch keiner Zurückverweisung an das Amtsgericht Wiesbaden, da der Tatrichter umfassende Feststellungen als Grundlage des Rechtsfolgenausspruchs getroffen hat, jedoch zu einer rechtsfehlerhaften Bewertung gekommen ist. Der Senat kann deshalb als Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 79 Abs. 6 OWiG über die neu festzusetzenden Rechtsfolgen selbst entscheiden. Da das Amtsgericht die Erhöhung der Geldbuße auf 500,-- € auf den Wegfall des Fahrverbots gründet, ist mit der Verhängung des einmonatigen Fahrverbots auf die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße von 200,-- € zu erkennen. 15 Da nach den Urteilsfeststellungen keine verkehrsrechtliche Voreintragung des Betroffenen besteht, ist davon auszugehen, dass in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen ihn nicht verhängt worden ist, so dass gemäß § 25a Abs. 2 StVG der Beginn der Wirksamkeit des Fahrverbots hinauszuschieben war. 16 Der Betroffene hat die Kosten des für ihn nachteilig entschiedenen Rechtsmittels zu tragen.
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