|
|
|
Wann droht nach Straftaten ein Fahrverbot und wann die Entziehung der Fahrerlaubnis?Die Verurteilung wegen einer Vekehrsstraftat bedeutet nicht zwangsläufig den Verlust der Fahrerlaubnis. Diese ist nur gefährdet, wenn es sich um eine der so genannten Katalogstraftaten handelt, die in § 69 Absatz 2 des Strafgesetzbuches (StGB) aufgelistet sind. Zwar können auch andere Vergehen im Straßenverkehr oder Taten der allgemeinen Kriminalität, sofern diese einen Zusammenhang mit der Sicherheit des Straßenverkehrs aufweisen, zu einer gerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Doch droht hier meist nur die Verhängung eines Fahrverbotes. Die Katalogtaten des § 69 Absatz 2 StGB:
Typische Verkehrsdelikte für ein gerichtliches Fahrverbot:
Der entscheidende Unterschied EIn gerichtliches Fahrverbot ist für den Beschuldigten das weitaus kleinere Übel. Er muss zwar temporär - für höchstens drei Monate - seinen Führerschein entbehren. Nach Ablauf dieser Zeit darf er jedoch wieder im Umfang seiner bestehenden Fahrerlaubnis fahren. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis hingegen erlischt die Berechtigung zum Führen von Kfz völlig. Sie lebt auch nach Ablauf der zusätzlich verhängten Sperrfrist nicht wieder auf. Vielmehr muss die Fahrerlaubnis nach der Sperrfrist neu beantragt und erteilt werden. Doch auch, wer nach einem Verkehrsvergehen "nur" zu einem Fahrverbot verurteilt wird, muss aufpassen: Verurteilungen wegen Verkehrsstraftaten schlagen im Flensburger Verkehrszentralregister heftig zu Buche. So muss für rechtskräftig festgestellte Verkehrsstraftaten in der Regel mit einem Eintrag von fünf bis sieben Punkten gerechnet werden. Und die können eine gefährliche Punkteansammlung zur Folge haben. Erreicht das Punktekonto dann 18 und mehr Punkte, wird in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen. Auch seitens der Fahrerlaubnisbehörde kann noch Ungemach drohen. Sofern das Tatgericht nicht ausdrücklich festgestellt hat, dass der Verurteilte zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, darf die Fahrerblaubnisbehörde wegen der Tat eigene Bedenken geltend machen und zur Aufklärung der Fahreignung unter bestimmten, weit gefassten Voraussetzungen eigene Maßnahmen anordnen. Dies sind dann zum Beispiel ärztliche Gutachten oder eine MPU.
|






