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Betrunken am Steuer: Wartezeit auf Führerschein verkürzen
Für den Beschuldigten ist es meist empfehlenswert, bereits während des Strafverfahrens freiwillig Nachschulungsmaßnahmen zu besuchen. Damit hat der Verteidiger eine Handhabe, eventuell eine um mehrere Monate geringere Fahrerlaubnissperre oder eine geringere Geldstrafe erzielen zu können. Das ist nur eine Chance, denn einen Anspruch auf die reduzierte Sperrfrist gibt es dadurch nicht. Aber es ist eine Chance, die man wahrnehmen sollte. Jüngst hat das Oberlandesgericht Hamm noch einmal betont, dass es sich bei der Regelung, die Sperrfrist abkürzen zu können, um einen Ausnahmefall handele, so dass jeder Einzelfall sehr genau geprüft werden müsse. Entsprechend gut sollten sich Beschuldigte zusammen mit ihrem Anwalt im Verfahren vorbereiten. Die freiwillige Nachschulung hat noch einen weiteren Vorteil: Wer vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis noch zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) muss, kann sich eine längere Vorenthaltung des Führerscheins im Wiedererteilungsverfahren ersparen. Denn oft wird darin zusätzlich ein psychologisches Aufbauseminar oder - ab etwa zwei Promille obligatorisch - eine Verkehrstherapie verlangt. Dieser Teil könnte dann entfallen.
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Wer die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt verloren hat, sollte nicht verzagen, sondern sofort hart an sich arbeiten. Denn neue Tatsachen, die erkennen lassen, dass der Verurteilte wieder das für einen Kraftfahrer notwendige Verantwortungsbewusstsein erlangt hat, können die Wartezeit auf den neuen Führerschein abkürzen. Grund für die Sperrfrist ist die Prognose, dass der Täter in absehbarer Zeit als Kraftfahrer eine Gefährdung für die Allgemeinheit darstellen könnte. Absolviert er freiwillig eine geeignete psychologische Nachschulung oder nimmt an einer Verkehrstherapie teil, kann das seine Verantwortungslosigkeit widerlegen.
Christian Demuth, Rechtsanwalt im Bereich Verkehrsrecht, Düsseldorf: "Für den wegen einer Trunkenheitsfahrt Beschuldigten kann es empfehlenswert sein, bereits während des Strafverfahrens freiwillig Nachschulungsmaßnahmen zu besuchen."

