Startseite
19. Mai 2012
 
 
PDF Drucken E-Mail

Mindestabstand: Die richtige Messung macht´s

Seit Mai 06 werden Abstandsverstöße schärfer geahndet. Die Bußgeldregelsätze wurden erhöht, die Eingangsschwelle für Regelfahrverbote wurde um eine Stufe herabgesetzt und bei der Dauer eines Fahrverbotes wird nun in Abhängikeit vom Ausmaß der Abstandsverkürzung differenziert. Bei Geschwindigkeiten über 100 km/h führen nun bereits weniger als 15 Meter Abstand auf den Vordermann regelmäßig zum Fahrverbot. Lag der Abstand unter zehn Meter gilt bereits ein zweimonatiges Regelfahrverbot. Wer sich dem Vordermann auf weniger als fünf Meter angenähert hat, muss sogar mit drei Monaten Fahrpause rechnen.

Unter welchen Voraussetzungen eine Abstandsmessung überhaupt verwertbar ist

Bei polizeilichen Abstandsmessungen sollten zwei Videokameras eine Strecke von 600 Meter erfassen und aufzeichnen. Nur so kann ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem vorgeworfenen Verstoß nicht nur um eine kurzfristige oder vom Vordermann verschuldete Abstandsunterschreitung gehandelt hat. Die eigentliche Messung erfolgt aber immer nur im Messbereich auf den letzten 50 Metern. Wenn der Betroffene daher glaubt, dass der ihm zur Last gelegte Abstandsverstoß nur durch die plötzliche Verringerung der Geschwindigkeit des Vorausfahrenden im Messbereich zustande kam, empfiehlt es sich, die Messung durch einen Anwalt überprüfen zu lassen. Eventuell muss auf die Messung ein Sicherheitsaufschlag erfolgen, der, insbesondere im Grenzbereich der unterschiedlichen Sanktionsstufen, zu einer Verkürzung oder zum Entfall des Fahrverbotes führen kann.  

Gute Aussichten mit einem Einspruch erfolgreich zu sein, hat der Betroffene auch dann, wenn der angebliche Abstandsverstoß auf einer bloßen Schätzung beruht. Allzu große Schärfe darf dem Blick des „Amtsauges“ nämlich nicht zugetraut werden. Einer kritischen Überprüfung sollte eine Messung auch dann unterzogen werden, wenn sie aus einem nachfolgenden Fahrzeug heraus vorgenommen wurde.
 

Christian Demuth, Rechtsanwalt im Bereich Verkehrsrecht, Düsseldorf: "Eventuell muss auf die Messung ein Sicherheitsaufschlag erfolgen, der, insbesondere im Grenzbereich der unterschiedlichen Sanktionsstufen, zu einer Verkürzung oder zum Entfall des Fahrverbotes führen kann."

 

 
Suche
Das neue FAER
2013 soll das neue Fahreignungsregister (FAER) das Verkehrs- zentralregister in Flens- burg ablösen. Hier finden Sie alle Details zum FAER.
Zur Person

 Christian Demuth:
„Bei Vorwürfen im Straßenverkehr ist
eine gute Verteidigung unverzichtbar."

Rechtsanwalt Christian Demuth ist Fachanwalt für Strafrecht und widmet sich primär dem Verkehrstraf- und Bußgeldrecht. Der Tätigkeitsschwerpunkt des Strafverteidigers sind Verkehrsstraftaten, Ordnungswidrigkeiten und alle Fragen rund um die Fahrerlaubnis. Er ist vor allen deutschen Amts-, Land- und Oberlandesge-richten vertretungsbefugt.

Mitgliedschaften

  • Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
  • Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Deutsche Strafverteidiger e.V.
  • Strafverteidiger- vereinigung NRW e.V.
  • Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein

weitere Informationen