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19. Mai 2012
 
 
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Fahrverbot - Sorge um Arbeitsplatz muss belegt werden

Der Bußgeldkatalog sieht für bestimmte erhebliche Verkehrsverstöße regelmäßig dieAnordnung eines Fahrverbotes für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten vor.

So ist zum Beispiel wegen eines Verstoßes gegen die 0,5-Promille-Grenze im Wiederholungsfall ein dreimonatiges Fahrverbot vorgesehen. Dennoch darf die Rechtsfolge Fahrverbot den Betroffenen nicht unangemessen hart benachteiligen. Innerhalb der Grenzen der hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Zumessungskriterien hat das Gericht zu überprüfen, ob gemäß § 4 Abs. 4 Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) unter Erhöhung der Geldbuße von der Sanktion Fahrverbot abgesehen werden kann.

Der drohende Arbeitsplatzverlust muss ausreichend mit konkreten Tatsachen belegt sein

Sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Fall von den Voraussetzungen eines Durchschnitts- oder Regelfalls abweicht, muss sich der Tatrichter mit der Möglichkeit eines Absehens vom Fahrverbot auseinandersetzen. Das Übermaßverbot gebietet es, von der Absehensmöglichkeit Gebrauch zu machen, wenn der Betroffene glaubhaft vorträgt, dass das Fahrverbot für ihn eine besondere, über vergleichbare Fälle hinausgehende, Härte darstellt. Zwar ist der Vortrag, der Betroffene werde durch die Vollstreckung eines Fahrverbotes seinen Arbeitsplatz verlieren grundsätzlich geeignet eine solche außergewöhnliche Härte zu begründen. Allerdings reicht dieser Vortrag nicht aus, wenn er nicht mit konkreten Tatsachen belegt wird. Das Gericht muss sich nur dann eingehend mit der Frage des drohenden Arbeitsplatzverlustes beschäftigen, wenn der Betroffene konkrete Tatsachen vorbringt, die einen Arbeitsplatzverlust im Falle eines Fahrverbotes tatsächlich begründet erscheinen lassen. Nicht ausreichend wäre insoweit der Vortrag, der Arbeitgeber habe sich gegenüber Mitarbeitern in anderen Fällen mehrfach geäußert, bei Fahrverbot drohe die Entlassung. Nicht ausreichend ist daher auch der einfache Hinweis auf berufliche oder wirtschaftliche Schwierigkeiten des Betroffenen. Die Verteidigung muss vielmehr besondere Sorgfalt darauf verwenden, den befürchteten Arbeitsplatzverlust beziehungsweise wirtschaftliche Existenzvernichtung ausreichend mit konkreten Tatsachen zu belegen. (Dazu: Beschluss des OLG Hamm v. 31.07.2006, Az.: 2 Ss OWi 423/06 )

Christian Demuth, Rechtsanwalt im Bereich Verkehrsrecht, Düsseldorf: "Die Rechtsprechung hat Kriterien entwickelt, wann gegebenenfalls auf ein Fahrverbot gegen eine Erhöhung der Geldbuße verzichtet werden kann."

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
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Zur Person

 Christian Demuth:
„Bei Vorwürfen im Straßenverkehr ist
eine gute Verteidigung unverzichtbar."

Rechtsanwalt Christian Demuth ist Fachanwalt für Strafrecht und widmet sich primär dem Verkehrstraf- und Bußgeldrecht. Der Tätigkeitsschwerpunkt des Strafverteidigers sind Verkehrsstraftaten, Ordnungswidrigkeiten und alle Fragen rund um die Fahrerlaubnis. Er ist vor allen deutschen Amts-, Land- und Oberlandesge-richten vertretungsbefugt.

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