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19. Mai 2012
 
 
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Fahrverbot wegen Verstoß gegen Halterpflicht ist unzulässig

Ein Fahrverbot darf nicht allein aufgrund der Verletzung von Kfz-Halterpflichten verhängt werden. 

Ein Fahrverbot wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit darf nur gegen den Fahrer eines Kfz verhängt werden. Ist jemand ausschließlich als Fahrzeug-Halter von einem Bußgeldverfahren betroffen, ist die Verhängung eines Fahrverbotes gegen ihn sogar dann unzulässig, wenn er zuvor immer wieder beharrlich gegen bußgeldbewehrte Halterpflichten verstoßen hat. Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Beschluss hingewiesen (Az.: 4 Ss OWi 428/07).

Gegen den Halter wurden bereits mehrmalig Bußgelder verhängt

In der Entscheidung ging es um einen Transportunternehmer, der als Halter wegen der Inbetriebnahme eines LKW trotz Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit - durch mangelhafte Bremsen sowie Überladung - vor dem Amtsrichter zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt worden war. Der Betroffene war wegen ähnlicher Pflichtverletzungen in vier zurückliegenden Jahren schon achtmal zu einem Bußgeld herangezogen worden. Das OLG  hatte im aktuellen Fall, in dem der Betroffene Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hatte, die Verhängung der Geldbuße durch das Amtsgericht (AG) bestätigt, jedoch das Fahrverbot aufgehoben.   

Das AG hatte insoweit übersehen, dass die alleinige gesetzliche Grundlage für ein Fahrverbot im Ordnungswidrigkeitenverfahren - § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG) - ihrem Wortlaut nach ein Fahrverbot nur wegen einer groben oder beharrlichen Pflichtverletzung "eines Kraftfahrzeugführers" vorsieht. Sonstige mögliche Mitverantwortliche, die das Kfz nicht geführt haben, werden von dieser Vorschrift nicht erfasst.
 

Christian Demuth, Rechtsanwalt im Bereich Verkehrsrecht, Düsseldorf: "Eine Verletzung von Halterpflichten kann nach dem Gesetzeswortlaut für die Verhängung eines Fahrverbotes gegen den Halter niemals ausreichen."

 

 
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Rechtsanwalt Christian Demuth ist Fachanwalt für Strafrecht und widmet sich primär dem Verkehrstraf- und Bußgeldrecht. Der Tätigkeitsschwerpunkt des Strafverteidigers sind Verkehrsstraftaten, Ordnungswidrigkeiten und alle Fragen rund um die Fahrerlaubnis. Er ist vor allen deutschen Amts-, Land- und Oberlandesge-richten vertretungsbefugt.

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