Startseite
19. Mai 2012
 
 
PDF Drucken E-Mail

Halter muss sich von Fahrerlaubnis überzeugen

Wer als Fahrzeughalter sein Auto anderen überlässt, muss vorher prüfen, ob die anderen Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis sind. Man riskiert sonst, sich strafbar zu machen. Dass dies ein strenger Grundsatz ist, hat das Thüringer Oberlandesgericht in einem aktuellen Beschluss betont (OLG Jena, Az.:1 Ss 111/06).

Der Halter eines Kraftfahrzeugs kann für ein Vergehen nach §21 Abs.2 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) bestraft werden, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig zugelassen hat, dass jemand anderes ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbots das Fahrzeug führt. Das Gesetz befiehlt dem Halter eines Kfz, sich zu überzeugen, dass nur Personen mit entsprechender Fahrerlaubnis das Fahrzeug gebrauchen. Dem Halter, der eine solche Überprüfung unterlassen hat, drohen, wenn der Führer ohne Fahrerlaubnis erwischt wurde, in der Regel eine Geldstrafe und außerdem der Eintrag von sechs Punkten in der Flensburger Verkehrssünderkartei.

Ein zu Hause wohnendes Familienmitglied muss den Führerschein nur einmal zeigen

In dem Beschluss betonen die Richter, dass an die Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht eines Halters strenge Anforderungen zu stellen sind. Allerdings soll auch eine Ausnahme gelten: Wer sich bereits einmal davon überzeugt hat, dass der Dritte über die zutreffende Fahrerlaubnis verfügt, muss sich nicht jedes Mal aufs Neue vom Vorhandensein der Fahrerlaubnis des Dritten überzeugen. Der Halter darf in einem solchen Fall von der Fortgeltung der Führerscheins ausgehen und muss sich nur dann die strafrechtliche Verantwortung zurechnen lassen, wenn er aufgrund besonderer Umstände von der Möglichkeit eines zwischenzeitlichen Fahrerlaubnisentzuges wusste oder davon wissen konnte. Das wird man etwa annehmen können, wenn der Fahrer ohne Fahrerlaubnis ein Familienmitglied ist, das mit dem Fahrzeughalter in häuslicher Gemeinschaft lebt.
 

Christian Demuth, Rechtsanwalt im Bereich Verkehrsrecht, Düsseldorf: "Einem Fahrzeughalter drohen unter anderem sechs Punkte in Flensburg, wenn er sein Kraftfahrzeug an jemanden ohne Führerschein verleiht."

 

 
Suche
Das neue FAER
2013 soll das neue Fahreignungsregister (FAER) das Verkehrs- zentralregister in Flens- burg ablösen. Hier finden Sie alle Details zum FAER.
Zur Person

 Christian Demuth:
„Bei Vorwürfen im Straßenverkehr ist
eine gute Verteidigung unverzichtbar."

Rechtsanwalt Christian Demuth ist Fachanwalt für Strafrecht und widmet sich primär dem Verkehrstraf- und Bußgeldrecht. Der Tätigkeitsschwerpunkt des Strafverteidigers sind Verkehrsstraftaten, Ordnungswidrigkeiten und alle Fragen rund um die Fahrerlaubnis. Er ist vor allen deutschen Amts-, Land- und Oberlandesge-richten vertretungsbefugt.

Mitgliedschaften

  • Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
  • Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Deutsche Strafverteidiger e.V.
  • Strafverteidiger- vereinigung NRW e.V.
  • Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein

weitere Informationen