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Keine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz bei vorläufiger Deckungszusage der Versicherung

Wer ein Fahrzeug ohne zivilrechtlich wirksamen Haftpflichtversicherungsvertrag gebraucht, macht sich wegen eines Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz strafbar. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn eine vorläufige Deckungszusage auch für Zulassungsfahrten besteht. Selbst wenn dann das Fahrzeug zu anderen als den Zulassungszwecken gefahren wird, macht sich der Fahrer nicht strafbar. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle (Beschluss vom 08.08.2013, Az.: 31 Ss 20/13).

Objektive Voraussetzung zur Erfüllung des Strafrechtstatbestandes ist dem Beschluss zufolge das Fehlen eines Versicherungsvertrages. Wurde ein solcher jedoch abgeschlossen und liegt eine Deckungszusage für Zulassungsfahrten vor, ist der objektive Tatbestand nicht erfüllt. Damit macht sich er Fahrer nicht strafbar. Er verletzt lediglich im Innenverhältnis zur Versicherung die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Obliegenheiten. Ein solcher Verstoß beeinträchtigt nicht den Bestand des Versicherungsverhältnisses.

Das OLG Celle sprach einen Mann, der wegen eines Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz verurteilt worden war, in diesem Punkt frei. Er hatte für das neu erworbene Fahrzeug seiner Frau im Internet eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen und per E-Mail eine entsprechende Versicherungsbestätigung erhalten, welche den Versicherungsschutz für Zulassungsfahrten mit einschloss. In Kenntnis dieser Bestätigung war er mit dem Fahrzeug gefahren – allerdings am Abend gegen 22:42 Uhr. Damit war eindeutig, dass es sich nicht um eine Zulassungsfahrt gehandelt hatte. Die Polizei war auf das Fahrzeug aufmerksam geworden, weil dieses wegen fehlender Haftpflichtversicherung zur Entstempelung ausgeschrieben worden war.
 

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Christian Demuth
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