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6. September 2010
 
 
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Mittwoch, den 07. April 2010 um 11:11 Uhr

Kein Fahrverbot nach langer Verfahrensdauer

Die Verteidigung gegen ein Fahrverbot im Bußgeldverfahren ist immer auch ein Spiel auf Zeit. Mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 17.2.2009 liegt wieder mal eine neuere Entscheidung vor, die dies bestätigt. Die OLG-Richter wiesen die Vorinstanz an, von der Verhängung eines Regelfahrverbotes abzusehen, weil seit der zu ahndenden Tat inzwischen (geringfügig) mehr als zwei Jahre vergangen waren (Az.: 3 Ss OWi 941/08).

Wenn der zu ahndende Verstoß so lange Zeit zurückliege, verliere das Fahrverbot seinen Sinn als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme. Voraussetzungen sei jedoch, dass sich der Betroffene seitdem verkehrsgerecht verhalten habe und die maßgeblichen Umstände für die lange Verfahrensdauer nicht von ihm verursacht worden seien.

Das Absehen vom Fahrverbot wegen langen Verfahrens rechfertigt keine höhere Geldbuße

Wenn die lange Verfahrensdauer auf zulässigem Verteidigungsverhalten des Betroffenen beruhe, beispielsweise indem dieser sich nicht zur Sache eingelassen oder seine Fahrereigenschaft lediglich bestritten habe, sei dies kein Umstand der zu seinem Nachteil werden darf. Auch wenn also eine lange Verfahrensdauer auf der Ausschöpfung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten durch den Betroffenen beruht, ist das Gericht nicht gehindert, nach langer Verfahrensdauer vom Fahrverbot abzusehen. Zudem weist der Senat darauf hin, dass eine Erhöhung der Geldbuße beim Absehen vom Fahrverbot wegen langer Verfahrensdauer nicht mehr in Betracht komme.

Im zugrunde liegenden Fall war ein vielfach vorbelasteter Mann vom Amtsgericht wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h zu einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden, danach aber nicht mehr straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Gegen das Urteil hatte er mit seinem Anwalt Rechtsbeschwerde eingelegt - mit Erfolg.
 

Christian Demuth, Rechtsanwalt im Bereich Verkehrsrecht, Düsseldorf: "Wenn der Verstoß so lange Zeit zurückliegt, verliert das Fahrverbot seinen Sinn als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme. Eine Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Betroffene seitdem verkehrsgerecht verhält."