Fahrverbote, ihre Folgen und wie sie sich eventuell mit Hilfe eines Rechtsanwalts verhindern lassen
Die Begutachtung der Fahrtüchtigkeit kann nach der Fahrerlaubnisverordnung verlangt werden, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Fahrtüchtigkeit aufkommen lassen. Dafür reicht es jedoch nicht, wenn ein 85jähriger Autofahrer ein Hörgerät trägt. Diese Tatsache alleine lässt noch keine Zweifel an der Fahreignung aufkommen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt in einem Beschluss klargestellt, mit ein 85jähriger Recht bekam, dem die Fahrerlaubnis entzogen werden sollte, weil er nach Aufforderung der Behörde kein Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vorgelegt hatte (Beschluss des VG Neustadt vom 28.01.2016, Az.: 3 L 4/16.NW).
Sein Aggressionspotential hat einen Bewohner des Landkreises Germersheim seine Fahrerlaubnis gekostet. Zunächst hatte er mit einem Luftgewehr auf einen Schüler geschossen und diesen leicht verletzt. Das nach der strafrechtlichen Verurteilung eingeforderte medizinisch-psychologische Gutachten bescheinigte ihm ein hohes Aggressionspotential, bei dem zu erwarten sei, dass er künftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche bzw. strafrechtliche Vorschriften verstoßen werde. Zu Recht entzog ihm daraufhin der Landkreis die Fahrerlaubnis, wie das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt bestätigt hat (Beschluss des VG Neustadt vom 8. März 2016, Az.: 3 L 168/16.NW).
Zu Recht musste ein Autofahrer seinen Führerschein abgeben, nachdem ihm eine Gutachterin die fehlende Fahreignung für die Führerscheinklassen BE und C1E bescheinigt hatte. Das bestätigte das Verwaltungsgericht (VG) Göttingen dem Autofahrer, der an einem aktiven „Morbus Menière“ erkrankt war. Dabei handelt es sich um eine Erkrankung des Innenohres, die von Drehschwindelanfällen, Hörverlust und Phantomgeräuschen begleitet wird (VG Göttingen, Beschluss vom 04.02.2015, Az.: 1 B 264/14).
Sind gegen die gleiche Person mehrere Fahrverbote zu vollstrecken, kann das für den Betroffenen durchaus günstig sein. Wurde ihm in den jeweiligen Bußgeldbescheiden keine Frist für die Abgabe des Führerscheins eingeräumt, sind die Fahrverbote nebeneinander zu vollstrecken, was die Gesamtdauer der Fahrverbote verkürzen kann. Wurde ihm in den Bußgeldverfahren jedoch jeweils eine 4-Monats-Frist für die Abgabe des Führerscheins eingeräumt, sind die Fahrverbote laut Straßenverkehrsgesetz nacheinander zu verhängen. Für Mischfälle, also ein Fahrverbot mit 4-Monats-Frist und eines ohne, hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm ebenfalls die zeitgleiche Vollstreckung der Fahrverbote untersagt (OLG Hamm, Beschluss vom 08.10.2015; Az.: 3 RBs 254/15).
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hat erneut klargestellt, dass ein für Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren geltendes Beweisverwertungsverbot nicht automatisch auch für das fahrerlaubnisrechtliche Verfahren gilt. Vielmehr darf die Fahrerlaubnisbehörde trotz eines strafprozessualen Beweisverwertungsverbotes tätig werden, weil es um den Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer geht (Beschluss vom 04.05.2015, Az.: 16 B 426/15).
Setzt ein Autofahrer körperliche Gewalt gegen andere ein, kann er von der Führerscheinbehörde zur Vorlage eines medizinisch psychologischen Gutachtens aufgefordert werden. Bringt er dieses nicht bei, riskiert er damit seinen Führerschein, wie sich aus einem Beschluss des Veraltungsgerichts (VG) München ergibt. Dafür genügt es auch, wenn die Gewaltanwendung nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs stand, sondern der Täter zum Beispiel als Fußgänger am Verkehr teilgenommen hat (VG München, Beschluss vom 22.09.2014, Az.: M6b S 14.3454).