Skip to main content

Leistungsschwächen und fehlende Kritikfähigkeit eines 90jährigen rechtfertigen den Entzug der Fahrerlaubnis

Dass es ab einem gewissen Alter kritisch um die Fahrerlaubnis stehen kann, zeigt der Fall eines 90jährigen, über den das Verwaltungsgericht (VG) Köln entscheiden musste. Der Mann wehrte sich erfolglos dagegen, dass ihm die Fahrerlaubnisbehörde nach einer Begutachtung seiner Fahrleistung die Fahrerlaubnis entzogen hatte und fühlte sich dadurch in seinen Menschenrechten verletzt. Das VG Köln stufte die Vorgehensweise der Behörden allerdings als korrekt ein (Urteil vom 12. April 2013, Az.: 11 K 4325/12).

Auslöser des Rechtsstreits war eine Polizeikontrolle auf der Autobahn. Wegen auffälliger Fahrweise hatte eine Polizeistreife den 90jährigen angehalten und kontrolliert. Er hatte mehrfach grundlos die Fahrspur gewechselt. Bei der Kontrolle zeigte sich ein stark vermülltes Auto. Außerdem gab der 90jährige an, mit der Technik des Fahrzeugs überfordert zu sein. Die Beamten begleiteten den Mann daraufhin zu seiner Wohnung und fanden auch diese in einem vermüllten Zustand vor.

Die Fahrerlaubnisbehörde forderte aufgrund dieser Gegebenheiten eine haus- und eine augenärztliche Stellungnahme ein. Das Schreiben der Hausärzte enthielt den Hinweis: „Die Fahrtauglichkeit muss gutachterlich beurteilt werden.“ Daraufhin ordnete die Behörde an, der 90jährige habe ein Gutachten beizubringen, ob er noch die notwendige Befähigung habe, um ein Kraftfahrzeug der Klasse B sicher im Straßenverkehr zu führen. Grundlage der Begutachtung sollte eine praktische Fahrprobe unter Begleitung eines Fahrlehrers seiner Wahl bei einer anerkannten technischen Prüfstelle sein.

Das Ergebnis war wenig erbaulich, denn es bestätigte das Vorliegen entscheidender Leistungsminderungen: zwei Fälle grober Missachtung von Vorfahrtsregeln, zwei Fälle mangelnder Verkehrsbeobachtung und zweimaliges fehlerhaftes Abbiegen binnen 45 Minuten. Da schon beim Anhalten durch die Polizei Fehlverhalten dokumentiert worden war, genügte das der Fahrerlaubnisbehörde dem 90jährigen die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Das VG Köln bestätigte, dass diese Vorgehensweise korrekt war. Es stelle unter anderem heraus, dass es sich bei dieser Überprüfung um einen im Vergleich zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung geringstmöglichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte gehandelt habe. Das Gericht stellte aber auch klar, dass der Mann im Laufe der Verhandlung einen erheblichen Mangel an Einsichts- und Kritikfähigkeit zeigte. Dies könne zu einer besonders gefahrenträchtigen Kombination von Leistungsschwächen und falscher Einschätzung des eigenen Leistungsvermögens führen. Den Zweifeln des 90jährigen an der Kompetenz der an der Beurteilung seiner Fahrtauglichkeit Beteiligten hielt das Gericht entgegen, ihm bleibe es unbenommen, seine Fahrtauglichkeit im Rahmen eines Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis unter Beweis zu stellen.

Christian Demuth, Düsseldorf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht: „Liegen Anzeichen vor, die gegen eine Fahreignung sprechen, wird die Fahrerlaubnisbehörde tätig. Das können – wie hier – auch eher unscheinbare Alltagssituationen sein.“

 

 

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Telefon: 0211 2309890

Telefax: +49 211 2309960