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Geschwindigkeitsbeschränkung für Kurve gilt nur bis zum Ende der Kurve

Wenn das Verkehrsschild für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit mit einem Gefahrzeichen, z.B. der Warnung vor einer Rechtskurve, zusammen angebracht ist, handelt es sich um eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung. Diese endet, wenn sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Bestehen andere Gefahren, die jedoch nicht angezeigt wurden, darf für das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht auf diese abgestellt werden. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.2016, Az.: IV-2 RBs 140/16).

Im Ausgangsfall hatte die Vorinstanz den Antragsteller wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h zu einer Geldbuße von 130 € verurteilt. Er war auf einer Autobahn mit dem Messverfahren „PoliScan Speed“ gemessen worden, seiner Meinung nach allerdings an einer Stelle, an der die zuvor angezeigte Rechtskurve bereits wieder beendet war. Das Amtsgericht hatte jedoch eine Weitergeltung des Streckenverbots angenommen, weil sich 400 bis 600 Meter hinter der Rechtskurve die Fahrstreifen verengen und es dadurch häufiger zu Staubildungen kommt.

Dieses war, wie das OLG dem Amtsgericht attestierte, rechtsfehlerhaft. Gleichwohl hob es die Entscheidung der Vorinstanz nicht auf, denn im Ergebnis war das Urteil zutreffend. Wie das OLG feststellte, gab es vor der fraglichen Rechtskurve sowohl einen Pfahl mit der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h und der Warnung vor der Rechtskurve als auch eine Verkehrsbeeinflussungsanlage. Diese hatte laut Schaltplan nur auf die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h hingewiesen, nicht jedoch auf die Rechtskurve, was für solche Anlagen auch untypisch gewesen wäre.

Die Anzeige der Verkehrsbeeinflussungsanlage war in Fahrtrichtung hinter dem Pfahl mit den Schildern angebracht, sodass diese Anzeige die vor der Messstelle letzte Beschilderung war. Und diese ist maßgeblich für die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Messstelle. Da auf der Anzeige der Verkehrsbeeinflussungsanlage die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht mit dem Gefahrzeichen „Rechtskurve“ kombiniert war, galt diese auch nach dem offensichtlichen Ende der Kurve weiter.

 

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
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