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Klare Ansage gegen verbotenes Telefonieren beim Autofahren

Wer immer wieder gegen das Handyverbot verstößt, muss aufpassen, sich kein Fahrverbot einzuhandeln. Foto: perfectlab - stock.adobe.com

Wer bereits einmal während des Fahrens mit dem Handy am Ohr erwischt wurde, sollte sich künftig in Zurückhaltung üben. Ein dieser Art vorbelasteter Autofahrer kann sich bei einem erneuten Verstoß gegen das Handyverbot ein einmonatiges Fahrverbot einhandeln. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat für den Fall des Telefonierens beim Autofahren ein solches Fahrverbot, das die Vorinstanz ausgesprochen hatte, bestätigt (Beschluss vom 24.10.2013, Az.: 3 RBs 256/13).

Fahrverbot nach mehrfachem verbotenem Telefonieren beim Autofahren

Zurückgewiesen wurde die Rechtsbeschwerde eines 27jährigen aus Hannover. Dieser war vom Amtsgericht Lemgo mit einer Geldbuße von 80 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot belegt worden, weil er während der Fahrt ein Mobil- oder Autotelefon genutzt hatte. Das Amtsgericht sprach das Fahrverbot auch aus, weil der Mann über sieben im Verkehrszentralregister eingetragene frühere Verstöße verfügte. Drei davon betrafen verbotenes Telefonieren beim Autofahren.

Gelfbuße alleine nicht ausreichend

Aus Sicht der OLG Hamm war die Entscheidung angemessen, denn mit der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbuße habe der Verkehrsverstoß nicht angemessen geahndet werden können. Fahrverbote können grundsätzlich auch wegen beharrlicher Pflichtverletzung ausgesprochen werden, also dann, wenn Rechtsvorschriften aus mangelnder Rechtstreue missachtet werden. Insofern könne, so das OLG Hamm, im Einzelfall bereits die wiederholte Begehung für sich genommen eher geringfügiger Verkehrsverstöße, wie das Benutzen eines Mobil- oder Autotelefons, die Anordnung eines Fahrverbots rechtfertigen.

Mangelnde Verkehrsdisziplin und beharrliche Pflichtverletzung

Die drei Verurteilungen wegen des Verbots des Telefonierens beim Autofahren waren in einem engen Abstand von weniger als zwölf Monaten erfolgt. Daneben gab es binnen zweieinhalb Jahren drei Verurteilungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen, bei denen der 27jährige jeweils mit einem Fahrverbot von einem Monat belegt worden war. Diese Taten dokumentieren aus Sicht des OLG Hamm eine auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhende Unrechtskontinuität. Und damit war das Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung nicht zu beanstanden.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

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