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Der Grad der Alkoholisierung bestimmt die FolgenWer im Straßenverkehr unter Alkoholeinwirkungen auffällig geworden ist, hat mit Sanktionen unterschiedlicher Härte zu rechnen. Sie richten sich nach der Höhe der Alkoholmenge im Körper. Diese kann in der Atemluft (mg/l) oder im Blut (Promille) bestimmt werden. Weil die Blutalkoholanalyse gegenüber der Atemalkoholmessung die genauere Methode darstellt, darf eine strafrechtliche Verurteilung nicht (allein) auf den Atemalkoholwert gestützt werden. Im Gegensatz dazu reicht die Atemalkoholmessung - bei Einhaltung bestimmter Standards - im Ordnungswidrigkeitenverfahren für die Verhängung einer Geldbuße und eines Fahrverbotes aus. ab 0,0 Promillie Seit dem 1. August 2007 gilt für alle Kraftfahrer unter 21 Jahren und für alle, die sich in der Führerschein-Probezeit befinden, ein absolutes Alkoholverbot. Schon beim ersten Verstoß droht eine Geldbuße in Höhe von 125 Euro und die Teilnahme an einem Aufbauseminar, das etwa 200 Euro kostet. Zusätzlich gibt es zwei Punkte in Flensburg und eine Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre. Das Alkoholverbot gilt auch für ältere Fahrer, die den Führerschein erstmalig erworben haben bzw. bei einer zuvor verlängerten Probezeit. Wichtig: Als Nachweis gelten nicht nur die einschlägigen Tests, sondern auch Aussagen von Personen, die Alkoholkonsum während der Fahrt beobachtet haben, können ausreichen. 0,3 bis unter 0,5 Promille In diesem Bereich macht sich der Betroffene nicht strafbar, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen. Wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen oder es gar zu einem Unfall kommt, macht er sich strafbar und kann neben sieben Punkten in Flensburg eine Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu fünf Jahren) erhalten. In Betracht kommt eine Verurteilung nach dem Strafgesetzbuch wegen Trunkenheit im Verkehr oder wegen Gefährdung des Straßenverkehrs, wenn es zu einer konkreten Gefahr gekommen ist. Der Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum ist regelmäßig gegeben, wenn dem Fahrer Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden können. ab 0,5 Promille Wer mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 0,5 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr beim Führen eines Kraftfahrzeuges erwischt wird, hat eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) begangen. Ihn erwarten als Ersttäter eine Regelgeldbuße von 250 € sowie ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten. Im Flensburger Verkehrszentralregister werden vier Punkte eingetragen. Bei einem Wiederholungstäter schlagen in der Regel 500 € neben einem Fahrverbot bis zu drei Monaten zu Buche. ab 1,1 Promille Lässt sich beim Fahrzeugführer zum Zeitpunkt der Fahrt ein Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille feststellen, ist bereits der Bereich erreicht, der vom Gesetz als Grenzwert für absolute Fahruntauglichkeit gewertet wird. Das heißt, es steht hier unabhängig vom Hinzutreten weiterer Auffälligkeiten fest, dass der Fahrer unfähig ist, am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen. Der Beweis des Gegenteils ist nicht möglich. Die Fahrunfähigkeit wird aufgrund allgemeingültiger verkehrsmedizinischer Erkenntniswerte unumstößlich unterstellt. Der Kraftfahrer hat sich daher der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB oder, falls ein Unfall geschehen ist oder beinahe geschehen wäre, wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 a StGB strafbar gemacht. In Flensburg fallen sieben Punkte an. Außerdem muss sich der Fahrer auf die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht einstellen. Zudem wird im Strafbefehl oder im Urteil eine Frist verhängt, während der eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf. Diese Frist beträgt mindestens sechs Monate. War die Fahrerlaubnis bereits vorläufig entzogen oder der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen, so muss diese Zeit auf die Dauer der Sperrzeit angerechnet werden, wobei hierdurch eine Dauer von insgesamt drei Monaten nicht unterschritten werden darf. Bei Ersttätern werden in der Praxis Sperrzeiten zwischen neun und zwölf Monaten Länge verhängt. Mit der rechtskräftigen Entziehung geht die einmal erteilte deutsche Fahrerlaubnis endgültig verloren. Sie lebt auch nach der Sperre nicht wieder auf sondern muss bei der Fahrerlaubnisbehörde neu beantragt werden. Wem das erste Mal wegen einer alkoholbedingten Verkehrsstraftat die Fahrerlaubnis entzogen wurde, braucht – sofern nicht noch eine als Ordnungswidrigkeit geahndete Alkoholfahrt im Register steht – nach Sperrfristablauf nicht mit Problemen bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu rechnen. Zweifel an der Fahreignung werden in solchen Fällen normalerweise nicht erhoben. ab 1,6 Promille Derjenige Straßenverkehrsteilnehmer, der zum Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und darüber aufwies, wird vor einer möglichen Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde den Nachweis erbringen müssen, dass die zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderliche körperliche und geistig-charakterliche Eignung – bei Ablauf der Sperrzeit – wieder hergestellt ist. Die Fahrerlaubnisbehörde hat nämlich grundsätzlich zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet und befähigt ist. Die von der Behörde aufgrund des Vergehens des Fahrerlaubnisbewerbers erhobenen Eignungsbedenken sind zu widerlegen. Solche Fahreignungsbedenken werden übrigens nicht nur bei Kraftfahrern mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille angenommen. Selbst wer nur als Fahrradfahrer derart betrunken am Straßenverkehr teilgenommen hat, muss mit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) rechnen, wenn dieser Sachverhalt z.B. nach Erlass eines Strafbefehls der Fahrerlaubnisbehörde zur Kenntnis gelangt. Nach der Rechtsprechung liegt der Wert der absoluten Fahrunsicherheit bei Radfahrern bei 1,6 Promille. Für Radfahrer gilt somit, dass sie sich bei einer Trunkenheitsfahrt ab 1,6 Promille strafbar gemacht haben. Zwar kommt es in einem solchen Fall nicht zu einer Fahrerlaubnisentziehung oder zu einem Fahrverbot, doch kann die Fahrerlaubnisbehörde auch bei einer strafbaren Trunkenheitsfahrt, die nur mit dem Fahrrad begangen wurde, Bedenken hinsichtlich der Kraftfahrteignung erheben und eine Fahreignungs-Begutachtung (MPU) verlangen. Bei einer festgestellten Ausfallerscheinung kann bei Radfahrern eventuell auch schon bei Werten unterhalb von 1,6 die Straftat einer relativen Fahrunsicherheit vorliegen. |
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