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19. Mai 2012
 
 
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Donnerstag, den 20. September 2007 um 13:14 Uhr

Halterhaftung kann nicht zu Fahrverbot führen

Ist ein Fahrzeughalter von einem Bußgeldverfahren betroffen, braucht er nicht um seinen Führerschein zu fürchten. „Ein Fahrverbot wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit darf nur gegen den Fahrer eines Kfz verhängt werden“, erläutert Rechtsanwalt Christian Demuth aus Düsseldorf. „Selbst wenn der Betroffene zuvor schon immer beharrlich gegen bußgeldbewehrte Halterpflichten verstoßen hat, ist ein Fahrverbot unzulässig.“ 

Der Verkehrsstrafrechtler verweist insoweit auf einen aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm, mit dem ein Fahrverbot gegen einen Transportunternehmer aufgehoben wurde. Der Mann war vom Amtsgericht dazu verurteilt worden, weil er als Halter einen Lkw in Betrieb genommen hatte, dessen Verkehrssicherheit durch fehlerhafte Bremsen und eine Überladung beeinträchtigt war. Da er in den vier Jahren vor diesem Vorfall bereits sieben Mal wegen ähnlicher Pflichtverletzungen mit einem Bußgeld belegt worden war, hatte das Amtsgericht ein Fahrverbot für angemessen erachtet (OLG Hamm, Beschluss vom 12.7.2007, 4 Ss Owi 428/07).

 „Im Gesetz ist ein Fahrverbot jedoch ausdrücklich nur wegen einer groben oder beharrlichen Pflichtverletzung eines Kraftfahrzeugführers vorgesehen“, betont Strafrechtler Demuth, „sonstige mögliche Mitverantwortliche, die das Kfz nicht geführt haben, werden von der Regelung nicht erfasst.“

Infos: www.cd-recht.de

 

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Hinweis für die Redaktion

 

Rechtsanwalt Christian Demuth ist Experte für die persönliche Mobilität auf Rädern. Er berät und vertritt Menschen bei Konflikten mit dem Verkehrsstrafrecht, bei Bußgeldverfahren und bei Problemen rund um die Fahrerlaubnis. Neben fachlichem Know-how setzt Strafrechtler Christian Demuth mit seiner CD Anwaltskanzlei in Düsseldorf (www.cd-recht.de) auf eine höchstmögliche Diskretion für die Betroffenen.

 

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Rechtsanwalt Christian Demuth ist Fachanwalt für Strafrecht und widmet sich primär dem Verkehrstraf- und Bußgeldrecht. Der Tätigkeitsschwerpunkt des Strafverteidigers sind Verkehrsstraftaten, Ordnungswidrigkeiten und alle Fragen rund um die Fahrerlaubnis. Er ist vor allen deutschen Amts-, Land- und Oberlandesge-richten vertretungsbefugt.

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