Startseite Pressecenter Pressemitteilungen Sperrfrist für Fahrerlaubnis geschickt verkürzen
22. Mai 2012
 
 
PDF Drucken E-Mail
Montag, den 11. Februar 2008 um 13:53 Uhr

Sperrfrist für Fahrerlaubnis geschickt verkürzen

Ist der Führerschein erst einmal ein Opfer feucht-fröhlicher Feiern geworden, liegt das Schicksal der Betroffenen in den Händen der Richter. Und die ordnen mit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt zugleich eine Frist an, während der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Doch auch dann gibt es noch einen gewissen Gestaltungsspielraum. „Wer frühzeitig an einem Aufbauseminar für alkoholauffällige Kraftfahrer teilnimmt, hat die Chance, dass das Gericht die Sperrfrist verkürzt“, betont Rechtsanwalt Christian Demuth, Verkehrsstrafrechtler aus Düsseldorf. Meistens gebe es „ein bis drei Monate Rabatt bei der Sperrfrist“.

Die freiwillige Teilnahme an einem Seminar wird so von der Justiz honoriert. Demuth findet diese Praxis nicht nur gerecht, sondern auch sinnvoll. Schließlich kommt es der Verkehrssicherheit zugute, wenn der Alkoholsünder an sich gearbeitet hat. „Auch nach Abschluss des eigentlichen Strafverfahrens kann deshalb ein absolviertes Aufbauseminar vor Gericht noch als erhebliche und neue Tatsache angeführt werden, die für eine vorzeitige Beseitigung des Eignungsmangels spricht“, erläutert Demuth. Wobei man aber wissen sollte, dass kein Anspruch auf eine vorzeitige Abkürzung oder auf eine nachträgliche Verkürzung der Fahrerlaubnissperre besteht.

Daher ist es besser, wenn mit anwaltlicher Unterstützung bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens die Weichen richtig gestellt werden. Demuth: „Wird ein Aufbauseminar schon während des Strafverfahrens absolviert, kann das Gericht bereits bei Erlass des Strafbefehls eine kürzere Sperrfrist als sonst üblich festsetzen.“ Mindestens drei Monate Sperre werden es aber immer sein, auch wenn die Zeit einer vorläufigen Entziehung oder seit der Beschlagnahme des Führerscheins bei der Festsetzung der endgültigen Sperrfrist mitgerechnet werden muss.   

Bereits drei Monate vor dem Ablauf der Sperrfrist kann der Betroffene dann eine neue Fahrerlaubnis bei seiner Führerscheinstelle beantragen. Diese muss vor der Erteilung prüfen, ob der Bewerber die notwendige Fahreignung besitzt.  „Das bedeutet jedoch nicht gleich, dass der Betroffenen anschließend wieder zur Fahrschule muss“, erklärt Verkehrsstrafrechtler Demuth, „auf eine neue Fahrerlaubnisprüfung wird in der Regel verzichtet, wenn seit der Entziehung nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.“ Wobei für die Fristberechnung auf den Zeitpunkt der Sicherstellung des Führerscheins abgestellt wird. Ein Ersttäter muss normalerweise nicht mit mehr als zwölf Monaten Sperrfrist rechnen.

Ergeben sich Eignungsbedenken, muss sich ein Antragsteller aber darauf einstellen, dass die Führerscheinbehörde in bestimmten Fällen noch ein Fahreignungsgutachten (medizinisch-psychologische Untersuchung) von ihm verlangt. „Das ist zum Beispiel bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder bei Wiederholungstätern der Fall“, warnt Demuth. Auch hier gilt es, sich mit anwaltlicher Unterstützung rechtzeitig vorzubereiten, um nicht länger als nötig auf die Fahrerlaubnis verzichten zu müssen. Infos: www.cd-recht.de

Dieser Text hat 3.078 Zeichen.

Hinweis für die Redaktion

Rechtsanwalt Christian Demuth ist Experte für die persönliche Mobilität auf Rädern. Er berät und vertritt Menschen bei Konflikten mit dem Verkehrsstrafrecht, bei Bußgeldverfahren und bei Problemen rund um die Fahrerlaubnis. Neben fachlichem Know-how setzt Strafrechtler Christian Demuth mit seiner CD Anwaltskanzlei in Düsseldorf (www.cd-recht.de) auf eine höchstmögliche Diskretion für die Betroffenen.

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit:

Rieder Media
Uwe Rieder
Zum Schickerhof 81
D-47877 Willich
T: +49 (0) 21 54 | 60 64 820
F: +49 (0) 21 54 | 60 64 826
Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
www.riedermedia.de

 

 
Suche
Das neue FAER
2013 soll das neue Fahreignungsregister (FAER) das Verkehrs- zentralregister in Flens- burg ablösen. Hier finden Sie alle Details zum FAER.
Zur Person

 Christian Demuth:
„Bei Vorwürfen im Straßenverkehr ist
eine gute Verteidigung unverzichtbar."

Rechtsanwalt Christian Demuth ist Fachanwalt für Strafrecht und widmet sich primär dem Verkehrstraf- und Bußgeldrecht. Der Tätigkeitsschwerpunkt des Strafverteidigers sind Verkehrsstraftaten, Ordnungswidrigkeiten und alle Fragen rund um die Fahrerlaubnis. Er ist vor allen deutschen Amts-, Land- und Oberlandesge-richten vertretungsbefugt.

Mitgliedschaften

  • Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
  • Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Deutsche Strafverteidiger e.V.
  • Strafverteidiger- vereinigung NRW e.V.
  • Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein

weitere Informationen