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| Mittwoch, den 11. Juni 2008 um 15:55 Uhr | |||
Radarwarner dürfen nicht kurzfristig einsetzbar seinMit einer aktuellen Entscheidung hat das Amtsgericht (AG) Lüdinghausen ein Zeichen im Hinblick auf die umstrittenen Radarwarner, Laserwarner, Störsender und ähnliches technisches Gerät gesetzt. Danach reicht es für ein Bußgeld und Punkte in Flensburg nicht aus, dass ein solches Gerät potenziell genutzt werden kann. Ist – wie im vorliegenden Fall – im Auto gar kein geeignetes Stromversorgungskabel vorhanden, um das Gerät in Betrieb nehmen zu können, sind die Merkmale der gesetzlichen Vorgabe nicht erfüllt (AG Lüdinghausen, 14.03.08, AZ: 19 OWi-89 Js 103/08-16/08). „Das Gesetzt verlangt ein betriebsbereites Mitführen des Gerätes“, erläutert Strafverteidiger Christian Demuth aus Düsseldorf, „ohne passendes Kabel und ohne Akku ist so ein Gerät aber eben nicht betriebsbereit.“ Die Verwendung von Radarwarnern etc., die einem regelmäßig mit dem Hinweis, der Betrieb sei nur im europäischen Ausland erlaubt, zum Kauf angeboten werden, ist in Deutschland nicht zulässig. Wer mit einem solchen Gerät erwischt wird, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 75 € sowie vier Punkten in Flensburg rechnen. In der Rechtsprechung ist besonders umstritten, wann genau ein betriebsbereites Mitführen vorliegt. „Allgemein ist Voraussetzung, dass das Gerät während der Fahrt jederzeit ohne größere technische Vorbereitungen eingesetzt werden kann“, betont Demuth, der auf Verkehrsthemen spezialisiert ist. „Das wird in der juristischen Literatur sogar schon dann angenommen, wenn das Stromversorgungskabel am Gerät abgezogen ist. Es kommt also nicht auf den tatsächlichen Betrieb des Gerätes an.“ Wer ein im Ausland zugelassenes Gerät fest in seinem Fahrzeug montiert, muss also in Deutschland aufpassen, dass nicht noch das passende Anschlusskabel im Auto zu finden ist. Nach der Entscheidung des AG Lüdinghausen hat der Verteidiger dann die Chance, durch die Befragung von Zeugen aufzuzeigen, dass ein Anschlusskabel im Fahrzeug nicht vorhanden war. „Noch sinnvoller ist es allerdings, ein solches Gerät in Deutschland gar nicht erst im Auto zu montieren“, empfiehlt Demuth. Dieser Text hat 2.082 Zeichen. Hinweis für die Redaktion Rechtsanwalt Christian Demuth ist Experte für die persönliche Mobilität auf Rädern. Er berät und vertritt Menschen bei Konflikten mit dem Verkehrsstrafrecht, bei Bußgeldverfahren und bei Problemen rund um die Fahrerlaubnis. Neben fachlichem Know-how setzt Strafrechtler Christian Demuth mit seiner CD Anwaltskanzlei in Düsseldorf (www.cd-recht.de) auf eine höchstmögliche Diskretion für die Betroffenen. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit: Rieder Media
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