Skip to main content

Verurteilung wegen zu geringen Abstands setzt keine Mindestdauer des Verstoßes voraus

Ein zu geringer Abstand braucht nur kurze Zeit zu dauern. Das reicht für ein Bußgeld. Foto: Foto Zihlmann - stock.adobe.com

Egal wie kurzfristig die Unterschreitung des vorgeschriebenen Mindestabstands zum vorausfahrenden Fahrzeug ist – der Fahrer kann wegen Missachtung des Mindestabstands belangt werden. Ausnahmen davon greifen nur, wenn der zu geringe Mindestabstand als nicht schuldhaft verursacht angesehen werden kann, was zum Beispiel der Fall ist, wenn ein anderes Fahrzeug plötzlich ohne ausreichenden Abstand ausschert und so einen geringen Mindestabstand zum anderen Fahrzeug verursacht oder ein vorausfahrendes Fahrzeug plötzlich abbremst. Dann wird dem so beeinträchtigten Fahrer zugebilligt, dass er erst einmal reagieren muss. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg erneut klargestellt (OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.08.2017, Az.: 2 Ss (OWi) 220/17).

Kurzzeitig zu dicht auf Vordermann aufgefahren

Im konkreten Fall war der Betroffene mit einem Lkw kurzzeitig zu dicht auf den Vordermann aufgefahren und wegen Unterschreitung des Mindestabstands von 50 Metern zu einer Geldbuße von 80 € verurteilt worden. Sein Bemühen, sich gegen diese Entscheidung zu wehren, hatte allerdings keinen Erfolg. Das OLG stellte klar, dass die Frage, wie lange eine Abstandsunterschreitung mindestens dauern muss, hinreichend geklärt ist. Damit musste der Antrag des Mannes auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts nicht zugelassen werden.

Keine Dauer der Abstandsunterschreitung gefordert

Das Gericht führte insoweit aus, dass die Dauer der Abstandsunterschreitung zwar grundsätzlich angegeben werde. Das habe seinen Grund aber darin, dass es immer Verkehrssituationen geben könne, die für Augenblicke zu einem sehr geringen Abstand führen können, ohne dass dies eine schuldhafte Pflichtverletzung begründen würde. Eine bestimmte Dauer der eigentlichen Abstandsunterschreitung, so das Gericht, fordere der einschlägige Bußgeldtatbestand demgegenüber nicht. Aus Sicht des OLG Oldenburg steht dem auch nicht eine Entscheidung des OLG Hamm entgegen, das ausdrücklich offengelassen hatte, ob auch kurzfristigere Abstandsunterschreitungen als drei Sekunden ahndungswürdig sein können. Das OLG Hamm habe damit gerade keine Mindestanforderungen aufgestellt, so die Oldenburger Richter. Außerdem habe das Hammer Gericht in einer späteren Entscheidung noch einmal klargestellt, dass es auf das Vorliegen einer nicht nur ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung nur ankomme, wenn Situationen wie das plötzliche Abbremsen des Vorausfahrenden oder der abstandsverkürzende Spurwechsel eines dritten Fahrzeugs in Frage stünden.

Abstandsunterschreitung an sich kann für Bußgeld ausreichen

Das Fazit des OLG Oldenburg: Soweit festgestellt werden kann, dass keine nicht schuldhafte Abstandsunterschreitung vorgelegen hat, kann eine Abstandsunterschreitung zu einem bestimmten Zeitpunkt für die Ahndung ausreichen – unabhängig also von der Dauer.

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Telefon: 0211 2309890

Telefax: +49 211 2309960