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Atemalkoholmessung: Nachweisbare Fehler können Ergebnis in Frage stellen

Nur ein einziges Messgerät ermöglicht hierzulande derzeit eine gerichtsverwertbare Atemalkoholmessung. Es wird von der Firma Dräger hergestellt und trägt den Namen Alcotest 7110 Evidential. Die Alkoholkonzentration in der Atemluft wird in der Messgröße mg/l ausgedrückt. Dieses Gerät hat nichts gemein mit dem Alkoholtester, der gewöhnlich von der Polizei für den Vortest nach einem ersten Tatverdacht direkt am Anhalteort verwendet wird.

Mit dem bauartzugelassenen Dräger Alcotest 7110 Evidential steht der Polizei jedoch ein recht präzises Messinstrument zur Verfügung. Fehler bei der Bestimmung des Atemalkohols sind daher nur in den seltensten Fällen auf einen gerätebedingten Fehler zurückzuführen. Sie beruhen meistens darauf, dass die Gebrauchs- und Durchführungsbestimmungen vor und bei der Benutzung des Messgeräts nicht erfüllt werden.

Die häufigsten Faktoren für ein unverwertbares oder fragwürdiges Messergebnis

Die Messung wurde nach Ablauf der taggenau fixierten sechsmonatigen Eichfrist des Messgerätes durchgeführt, da die geräteinterne Sperre erst nach Ablauf des geräteintern hinterlegten monatsgenauen Eichendes greift (Beispielsweise ist das Gerät tatsächlich bis 14.8.2012 geeicht, als Eichende ist im Gerät nur 8.12 gespeichert und die Messung wurde am 15.8.2012 durchgeführt).

Eine wegen zu geringem Atemvolumen eigentlich vom Gerät als ungültig zu erkennende Messung wird als gültig bewertet, weil das Bedienpersonal ein falsches Geburtsjahr des Probanden eingegeben hat (z.B.: Zahlendreher 1937 statt 1973).

Von einem seltenen geräteinterner Fehler muss ausgegangen werden, falls die zulässigen Parameter der beiden Einzelmessungen (Atemvolumina, Atemzeit und Atemtemperatur) stärker als erlaubt voneinander abweichen und das Gerät dennoch eine korrekte Messung gemeldet hat.

Der durch die entsprechende bundeseinheitliche Verwaltungsrichtline vorgeschriebene Mindestzeitraum von zwanzig Minuten zwischen dem Zeitpunkt des gesicherten Trinkendes (das meistens dem Anhaltezeitpunkt entspricht) und der ersten Atemprobenmessung wurde unterschritten (z.B. Zeitpunkt der Polizeikontrolle 1.45 Uhr, Probandenmessung 1 laut Messprotokollausdruck 2.01 Uhr).

Die von der bundeseinheitlichen Verwaltungsrichtlinie vorgegebene Kontrollzeit von zehn Minuten vor der ersten Atemprobe, in der vom Betroffenen keinerlei Substanzen oral aufgenommen werden dürfen, wurde vom Messpersonal nicht beachtet. Nur bei Beachtung dieser sog. Kontrollzeit kann ausgeschlossen werden, dass sog. Störsubstanzen, insbesondere Mundrestalkohol und alkoholhaltige Substanzen (z.B. Mundspray, Mundspülung oder Bronchialspray) den gemessenen Atemalkohol-Messwert erheblich verfälschen.

Der Messbeamte hat eine sog. Hypoventilation des Betroffenen (hier Atemanhalten von mindestens zehn Sekunden unmittelbar vor dem Pusten bei beiden Probandenmessungen) nicht bemerkt, denn hierdurch bedingt kann ein Anstieg der Atemalkoholkonzentration von 0,02 mg/l bereits nicht ausgeschlossen werden.

Für die Praxis interessant: Durch Hyperventilation (schnelles und tiefes Ein- und Ausatmen) vor dem Pusten kann beim Alkoholvortest, der von den Beamten nach einem ersten Tatverdacht zumeist am Wagen des Betroffenen durchgeführt wird, erfolgreich eine niedrigerer Atemalkoholwert herbeigeführt werden. Der Grund: Durch die niedrigere Atemtemperatur wird weniger verdampfter Alkohol in der Atemluft aufgenommen.


Christian Demuth, Düsseldorf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht im Bereich Verkehrsrecht tätig: „Nur durch Nachweis von Fehlern beim Gebrauch des einzigen gerichtsverwertbaren Atemalkoholmessgerätes lassen sich dessen Ergebnisse anzweifeln."

 

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

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Christian Demuth
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