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Trunkenheitsfahrt mit fahrlässiger Tötung: Haftstrafe ohne Bewährung auch für Unbescholtene

Mit einer klaren Ansage hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Wahrung der Rechtsordnung in den Vordergrund gerückt: Es bestätigte die Verurteilung eines 25jährigen zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Der Täter war in absolut fahruntüchtigem Zustand Auto gefahren und hatte einen alkoholbedingten Verkehrsunfall mit einem Radfahrer, der hinterher seiner Verletzung erlag. Das OLG: Die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete die Vollstreckung der Freiheitsstrafe (Beschluss vom 26.08.2014, Az.: 3 RVs 55/14).

Der Angeklagte war im November 2012 in den frühen Morgenstunden auf einer Landstraße mit einer Geschwindigkeit von mindestens 98 km/h mit einem 48jährigen Fahrradfahrer kollidiert. Der Radfahrer verstarb kurze Zeit später. Er hinterließ Frau und drei Kinder.

Die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten lag zum Tatzeitpunkt bei mindestens 2,0 Promille, sodass er absolut fahruntüchtig war. Obwohl die ordnungsgemäß funktionierenden Rückstrahler des Fahrrades auf eine Entfernung von 200 bis 300 Metern gut sichtbar waren, hatte der der Angeklagte das Fahrrad als Folge seiner Trunkenheit nicht richtig wahrgenommen und war ihm nicht ausgewichen.

Der Angeklagte, der zuvor weder straf- noch verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten war und auch als sozial integriert eingestuft wurde, hat die Tat gestanden und bereut. Gleichwohl wurde er vom Landgericht Bielefeld zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten ohne Bewährung verurteilt – wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen fahrlässiger Tötung. Hiergegen hatte der Angeklagte Revision eingelegt.

Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz: Die Feststellungen des Landgerichts rechtfertigten den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch. Das OLG betonte insbesondere die schweren Folgen der Tat für den Getöteten und seine Angehörigen. Zudem hob das Gericht die Alkoholisierung des Angeklagten hervor, die das Maß der absoluten Fahruntüchtigkeit weit überstiegen hatte, und wies auf eine nachgewiesene aggressive Fahrweise im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat hin. Außerdem habe er mögliche Alternativen zur Trunkenheitsfahrt nicht genutzt: Der Angeklagte hätte sich von seinem Bruder abholen lassen können.

Rechtsanwalt Christian Demuth aus Düsseldorf, der als Fachanwalt für Strafrecht vor allem im Verkehrsrecht tätig ist, warnt: „Wer sich im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit bedenkenlos ans Steuer setzt, muss, da er eine erhebliche Gefahr für andere bedeutet, mit einer konsequenten Bestrafung rechnen. Späte Einsicht hilft dann nicht mehr viel.“
 

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
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