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Verantwortungslose Alkoholfahrt eines Berufskraftfahrers mit Unfall

Rücksichtsloser Alkoholkonsum wiegt besonders schwer, wenn man als Berufskraftfahrer tätig ist. Foto: von Lieres - stock.adobe.com

Zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten hat das Landgericht (LG) Mönchengladbach den Fahrer eines Sattelzuges verurteilt, der am Abend des 27. Dezember 2017 auf der Autobahn A 61 in Fahrtrichtung Koblenz einen schweren Unfall verursacht hatte. Der Mann war mit einer Geschwindigkeit von rund 70 km/h auf ein auf dem Standstreifen stehendes Polizeifahrzeug aufgefahren. Dieser Unfall kostet einer Polizistin das Leben. Eine weitere Beamtin erlitt lebensgefährliche Verletzungen, von denen sie sich bis zum Ende des Prozesses noch nicht erholt hatte, ein weiterer Beamter trug Prellungen und eine Platzwunde davon (LG Mönchengladbach, Urteil vom 17.07.2018, Az.: 22 KLs-720 JS 490/17-12/18).

Fahrlässige Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung

Die Verurteilung des LKW-Fahrers erfolge wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs. Neben der Freiheitsstrafe zog das Gericht den Führerschein ein und verhängte eine Wiedererteilungssperre von vier Jahren. Damit folgte das LG beim Strafmaß dem Antrag der Staatsanwaltschaft.

LKW in Schlangenlinien unterwegs

Der Angeklagte war am Tattag gegen 21 Uhr der niederländischen Polizei von einer Zeugin gemeldet worden, weil diese gesehen hatte, dass er in Schlangenlinien fuhr und eine Leitplanke touchiert hatte. In Höhe der Ausfahrt Mackenstein in Deutschland wollte ihn deswegen eine Polizeiwagenbesatzung der Polizei Viersen abfangen. Das Polizeifahrzeug stand mit Abblendlicht, Warnblinkanlage und Blaulicht auf dem Standstreifen der Autobahn A 61 in Fahrtrichtung Koblenz. Als sich der Angeklagte dem Polizeifahrzeug näherte fuhr er mit seinem Sattelzug vom rechten Fahrstreifen nach rechts Richtung Standstreifen und prallte nahezu ungebremst auf den Streifenwagen. Bei der Kollision hatte der Sattelzug des Angeklagten eine Geschwindigkeit von rund 70 km/h. Die drei Opfer befanden sich zu diesem Zeitpunkt im Polizeifahrzeug.

Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen und erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit

90 Minuten nach der Tat waren beim Angeklagten 2,58 Promille Blutalkoholgehalt festgestellt worden. Damit war zurückgerechnet auf den Tatzeitpunkt von einem tatsächlichen Blutalkoholgehalt von bis zu 3,08 Promille auszugehen. Dem LG zufolge sprach dies zusammen mit den von Zeugen geschilderten alkoholbedingten Ausfallerscheinungen für eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit. Von einer Schuldunfähigkeit ging das Gericht allerdings nicht aus, da der Angeklagte trotz seiner Alkoholisierung noch gut ansprechbar gewesen war und auf Aufforderungen angemessen reagiert hatte.

Der Angeklagte legte im Verfahren ein volles Geständnis ab, wobei er sich allerdings an den Unfall selbst und den unmittelbaren Zeitraum davor nicht erinnern konnte. Bei den Opfern und ihren Angehörigen entschuldigte er sich, wohl wissend, dass seine Tat nicht wieder gut zu machen sei.

Für Berufskraftfahrer liegt die Messlatte höher

Das Gericht berücksichtigte beim aus seiner Sicht vergleichsweise hohen Strafmaß das verantwortungslose Handeln des Angeklagten, das zu drastischen und schlimmsten Folgen geführt hatte. Dabei wertete das Gericht die Verfehlungen als besonders schwer, da der Angeklagte als Berufskraftfahrer tätig war. Positiv floss in die Urteilsfindung mit ein, dass der Angeklagten während drei Jahren beruflicher Tätigkeiten in keinem der in dieser Zeit durchfahrenen Länder Deutschland, Ukraine, Polen, den Niederlanden oder Belgien verkehrs- oder strafrechtlich aufgefallen war.

Wegen Trunkenheit nicht rechtzeitig reagiert

Wie die Ermittlungen ergeben hatten, hätte der Angeklagte, als er das Polizeifahrzeug erkennen konnte, noch ausreichend Zeit gehabt, seinen Sattelzug abzubremsen oder um das Polizeifahrzeug herumzulenken. Dass der dieses nicht getan hatte, schrieb das Gericht seiner erheblichen Alkoholisierung zu. Für die Polizeibeamten selbst, hatte es in dieser Situation laut Gutachter keine realistische Möglichkeit gegeben, die nahende Gefahr zu erkennen und möglicherweise noch auf sie zu reagieren. Insofern war der Unfall für sie nach den Feststellungen des Gerichts unvermeidbar.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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