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Auch das Einklemmen des Handys zwischen Ohr und Schulter ist eine unzulässige Handynutzung

Abgesehen vom Schminken: Das Handy zwischen Ohr und Schulter zu halten, schützt nicht vor einem Bußgeld. Foto: auremar - stock.adobe.com

Geht es um die Nutzung eines Smartphones während der Autofahrt, sind die Menschen erfinderisch, um die gesetzliche Vorgabe, dass ein elektronisches Gerät nur genutzt werden darf, wenn es weder aufgenommen noch gehalten wird, zu umgehen. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat insoweit klargestellt, dass es auch eine bußgeldbewehrte Nutzung darstellt, wenn das Handy für die Fahrt zwischen Schulter und Ohr eingeklemmt wird (OLG Köln, Beschluss vom 04.12.2020, Az.: III-1 RBs 347/20).

Blitzerfoto zeigt auch ein zwischen Kopf und Schulter eingeklemmtes Mobiltelefon

Die betroffene Frau war im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung geblitzt worden. Das Messfoto war so gut getroffen, dass ein zwischen Kopf und Schulter eingeklemmtes Mobiltelefon zu erkennen war. Ein Bußgeld hielt die Frau jedoch für nicht angebracht, denn sie war der Überzeugung, dass es sich bei dieser Art des Handytransports eben nicht um ein Halten im Sinne der Bußgeldvorschrift handelte. Zumal sie das Smartphone schon vor Fahrtantritt in der abgebildeten Haltung gehabt hatte. Die Frau hatte daher sogar eingeräumt, telefoniert zu haben.

"Halten" setzt nicht die Benutzung der Hände voraus

Am Bußgeld kam sie jedoch nicht vorbei. Das OLG stellte klar, dass sprachlich das „Halten“ eines Gegenstandes nicht notwendig die Benutzung der Hände voraussetze. Das Gericht verwies zudem auf den Zweck der Regelung und das Risiko, dass sich das Mobiltelefon aus seiner „Halterung“ zwischen Ohr und Schulter hätte lösen und im Fahrzeug zu Boden fallen können. Dabei hätte das Risiko bestanden, dass die Fahrerin zu einer unwillkürlichen, für die Fahrsituation riskanten Reaktion verleitet worden wäre. Das Gericht betonte, das gerade dieser Umstand auch eine solche Art der Nutzung eines Mobiltelefons von derjenigen mittels einer Freisprecheinrichtung unterscheide, bei welcher sich der Fahrer um die Stabilität der Halterung regelmäßig keine Gedanken machen müsse.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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