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Messergebniss des Blitzers TraffiStar S350 trotz fehlender Reproduzierbarkeit verwertbar

Bei den Geschwindigkeitsmessgeräten gibt es immer wieder Streit um die Verwertbarkeit der Daten, insbesondere wenn keine Rohmessdaten vorliegen. Foto: Tobias Arhelger - stock.adobe.com

Mitte 2019 hatte der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes für viel Beachtung gesorgt, als er entschieden hatte, dass Fotos des Blitzers TraffiStar S350 nicht als Beweis für Bußgeldverfahren geeignet seien. Dem folgten quer durchs Bundesgebiet viele Einsprüche gegen Bußgeldbescheide wegen Geschwindigkeitsübertretungen, die auf Messungen mit dem TraffiStar S350 beruhten. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat hingegen klargestellt, dass die Ergebnisse dieses Blitzers durchaus verwertbar sind (OLG Dresden, Beschluss vom 09.11.2020, Az.: OLG 23 Ss 620/20(Z)).

Rohmessdaten des Blitzers TraffiStar S350

Ausgehend von der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes hatte im Fall des OLG ein PKW-Fahrer geltend gemacht, die Geschwindigkeitsmessung, auf deren Grundlage er ein Bußgeld erhalten sollte, sei nicht verwertbar. Streitpunkt war auch hier die Frage, ob die in einem standardisierten Messverfahren mit dem Blitzer TraffiStar S350 gewonnenen Messergebnisse einem Beweisverwertungsverbot unterliegen und ihre Verwendung gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstößt. Denn durch fehlende Rohmessdaten kann beim Messgerät TraffiStar S350 das Ergebnis nicht kontrolliert und auf Plausibilität überprüft werden.

Hoher Stellenwert des standardisierten Messverfahrens

Aus Sicht des OLG Dresden hängt die Verwertbarkeit der Ergebnisse einer standardisierten Messung im Bußgeldverfahren aber nicht davon ab, dass diese Ergebnisse nachträglich anhand von Rohmessdaten überprüft werden können. Die fehlende Reproduzierbarkeit der zum Messwert führenden Berechnung berühre bei einem ordnungsgemäß angewandten standardisierten Messverfahren weder den Anspruch auf ein faires Verfahren noch den Anspruch auf eine effektive Verteidigung, so das OLG. Laut Gericht entspricht diese Sichtweise der überwiegend von den OLGs außerhalb des Saarlandes vertretenen Rechtsauffassung zum Blitzer TraffiStar S350.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

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