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Fahreridentifizierung in Verkehrsstrafverfahren - Chance der Verteidigung

Wilhelm Brause hat Post von der Staatsanwaltschaft erhalten. Ihm wird mitgeteilt, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Nötigung eingeleitet wurde. Ein anderer Fahrer hat sich durch angeblich riskante Fahrmanöver auf der Autobahn genötigt gefühlt und daraufhin einen Strafantrag gestellt. Als Halter des Fahrzeugs mit dem einprägsamen Kennzeichen JJ-WB 1 findet sich Brause plötzlich als Verdächtiger in einem Strafverfahren wieder. Innerhalb von zwei Wochen, so schreibt ihm die Staatsanwaltschaft, habe er sich zu dem Vorfall zu äußern. Brause ist verunsichert. Er weiss zwar, dass er an dem Tag auf der genannten Autobahn unterwegs war und wie immer bei Termindruck hatte er tatsächlich eine sportliche Fahrweise gewählt.

Doch als besonders riskant würde er seine Fahrweise eigentlich nie beschreiben. Schließlich hat er seine 300 Pferdestärken immer hundert Prozent unter Kontrolle. Eigentlich ist er sicher, niemanden genötigt zu haben. Er schreibt daher genau dies in den Anhörungsbogen und will ihn dem Staatsanwalt zurückschicken. Als er aber schon auf dem Weg zur Post ist, entscheidet er doch lieber erst seinen Anwalt zu befragen. Und vermeidet so gerade noch einen großen Fehler.

Eine grundlegende Voraussetzung für eine Verurteilung des Wilhelm Brause ist nämlich, dass ihm nachgewiesen wird, überhaupt als Fahrer an der Verkehrssituation beteiligt gewesen zu sein, die der Kontrahent zum Anlass für die Nötigungsanzeige nahm. Hätte er nicht von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und sich zu dem Vorwurf geäußert, wäre für die Verfolgungsbehörde dadurch schon mal bewiesen gewesen, dass er zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug geführt hat, das der Zeuge anhand des Kennzeichens als „Täterfahrzeug“ identifiziert haben will.

Der Beschuldigte kann nicht zweifelsfrei als Fahrer identifiziert werden

Sein Anwalt, den Brause stattdessen mit seiner Verteidigung beauftragt hat, stellt zunächst einmal klar, dass eine Äußerung zur Sache nicht erfolgt. Zunächst fordert er die Ermittlungsakte zur Einsicht in seine Kanzlei an um festzustellen, wie genau der angeblich genötigte Zeuge seinen Mandant überhaupt erkannt haben will. Wie sich dabei herausstellt besteht die Besatzung des genötigten Fahrzeugs aus zwei Personen, die unmittelbar nach der Tat bei der Autobahnpolizei den Fahrer als zwischen 40 und 50 Jahren und dunkelhaarig beschreiben. Da Wilhelm Brause auf Anraten seines Verteidigers weiterhin von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, wird den beiden Zeugen im Ermittlungsverfahren eine Lichtbildmappe mit einem Foto von Brause und sieben weiteren Personen in seiner Altersklasse zur Identifizierung vorgelegt. Wie zu erwarten können anhand der Lichtbildmappe weder Brause noch einer der sieben weiteren Personen als Fahrer identifiziert werden.

Dies ist in vielen Fällen von Verkehrsdelikten typisch. Der Beschuldigte beziehungsweise Angeklagte kann als Fahrer nicht ausreichend identifiziert werden. Die nur flüchtige Wahrnehmung eines sich auch noch bewegenden Zieles durch eine Autoscheibe hindurch kann sich nur auf prägnanteste Oberflächlichkeiten beziehen und ist daher besonders unzuverlässig. Ein allgemeines Merkmal wie „dunkelhaarig“, „Stiftelkopf“, „schlank“, „zwischen 40 und 50 Jahren“ kann - wie auch die obergerichtliche Rechtsprechung zeigt - zur Identifizierung bei flüchtiger Wahrnehmung nicht ausreichen. Nach dem Standard der Wissenschaft anthropologischer Vergleichsgutachten gibt es zwar keine Mindestzahl notwendiger Identitätsmerkmale, doch kann man als Faustregel von mindestens 8 übereinstimmenden „Fein-Merkmalen“ bzw. 3 auffälligen „Laien-Merkmalen“ ausgehen ( vgl. Arntzen Friedrich, Vernehmungspsychologie: Psychologie der Zeugenvernehmung, Beck, 2. Aufl., S. 60).

Wilhelm Brause kann somit nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden, dass er der Fahrer und somit der Täter der Nötigung war. Sein Verteidiger verweist auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ und das Verfahren gegen ihn muss eingestellt werden.
 

Christian Demuth, Fachanwalt für Strafrecht aus Düsseldorf und als Rechtsanwalt im Bereich Verkehrsrecht tätig: "Eine grundlegende Voraussetzung für eine Verurteilung ist nämlich, dass dem Betroffenen nachgewiesen wird, überhaupt als Fahrer an der Verkehrssituation beteiligt gewesen zu sein."

 

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