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Gericht bestätigt: Polizei durfte Porsche nach gefährlichem Überholmanöver sicherstellen

Verfolgungsjagd mit dem Streifenwagen. Foto: Tobias Arhelger - stock.adobe.com

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz hat in einem Eilverfahren die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße bestätigt, wonach die Polizei ein Fahrzeug nach einem gefährlichen Überholmanöver sicherstellen durfte. Die besonderen Umstände des Falles wurden als ausreichende Grundlage für die Maßnahme zur Gefahrenabwehr angesehen (OVG Rheinland Pflaz, Beschluss vom 29.08.2023, Az.: 7 B 10593/23.OVG).

Hintergrund des Vorfalls und Entscheidungsgründe

Im April 2023 überholte der Ehemann der Antragstellerin mit ihrem Porsche auf der Bundesstraße 39 mehrere Fahrzeuge, ohne wieder einzuscheren. Die Polizeibeamten waren mit einem Funkstreifenwagen in Gegenrichtung unterwegs und mussten mit ihrem Wagen abrupt bremsen und ausweichen, um eine Kollision zu vermeiden. Der Porsche setzte den Überholvorgang fort und überholte noch ein weiteres Fahrzeug, bevor die Polizei die Verfolgung mit Blaulicht und Martinshorn aufnahm und das Fahrzeug schließlich stoppte. Nach der Kontrolle des Fahrers eröffneten ihm die Beamten die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Beschlagnahme des Führerschein. Außerdem stellten sie das Fahrzeug zur Gefahrenabwehr sicher.

Beschwerde der Antragstellerin abgelehnt

Die Antragstellerin legte gegen die Sicherstellung des Fahrzeugs Widerspruch ein und beantragte vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht wiesen die Beschwerde der Antragstellerin zurück und bestätigten die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung. Das Gericht betonte, dass die Polizei nach § 22 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes eine Sache sicherstellen könne, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. In diesem Fall lagen ausreichende Anhaltspunkte vor, dass der Fahrer mit dem Sportwagen weitere erhebliche Verkehrsverstöße begehen würde.

Entziehung der Fahrerlaubnis nicht ausreichend

Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren bestätigte das Oberverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz, dass der Ehemann der Antragstellerin bei seinem rücksichtslosen Überholmanöver die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt habe. Die Aussagen der Polizeibeamten und weiterer Zeugen ließen keinen anderen Schluss zu. Die Behauptung der Antragstellerin, dass keine Gefahrensituation bestanden habe, da die Fahrerlaubnis ihres Ehemannes bereits vorläufig entzogen worden sei, wurde vom Gericht nicht akzeptiert. Das Verwaltungsgericht hatte auf die besonderen Umstände des Einzelfalls und das konkrete Verhalten des Ehemannes abgestellt. Die Polizeibeamten durften aufgrund seines unbeeindruckten Verhaltens davon ausgehen, dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht ausreichte, um weiteren erheblichen Verkehrsverstößen entgegenzuwirken. Der Ehemann zeigte keinerlei Einsicht und bezeichnete die Vorwürfe der Gefährdung des Straßenverkehrs, da nichts passiert sei, als lächerlich.

Fehlende Einsichtsfähigkeit des Fahrers

Die Interpretation der Ereignisse, die das Fehlen einer Kollision aufgrund des geistesgegenwärtigen Handelns des Polizeibeamten und der Zeugen betont, werde völlig außer Acht gelassen, so das Gericht. Der Mangel an Einsicht des Ehemanns der Antragstellerin werde noch verstärkt durch seine Behauptung gegenüber den Polizeibeamten, dass er bereits zwei Millionen Kilometer unfallfrei gefahren sei und daher kein Fehler von seiner Seite möglich sei. Dies sei umso bedeutsamer, da sein bisheriges Fahrverhalten nicht als "unfallfrei" bezeichnet werden könne. Das Gericht wies darauf hin, dass bereits Ermittlungen wegen Nötigung und Beleidigung im Straßenverkehr gegen den Mann eingeleitet wurden, die zum Zeitpunkt der Anordnung der Sicherstellung noch nicht abgeschlossen waren.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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