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Oberlandesgericht Oldenburg stärkt die Anforderungen an Autofahrer bei der Bildung einer Rettungsgasse

Rettungsgassen müssen so schnell wie eben möglich gebildet werden. Foto: Starpics - stock.adobe.com

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat die Anforderungen an die Bildung einer Rettungsgasse verdeutlicht. Danach muss gemäß § 11 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) eine Rettungsgasse sofort gebildet werden, sobald Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder zum Stillstand kommen. Es gibt keine Frist für den Fahrer, zu überlegen, ob eine Rettungsgasse gebildet werden muss (OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.09.2022, Az.: 2Ss (Owi) 137/22).

Auf der mittleren Spur in linken Bereich gefahren

Die Entscheidung betrifft einen Fall, in dem ein Autofahrer eine Geldbuße von 230 Euro aufgrund einer nicht rechtzeitig gebildeten Rettungsgasse zahlen musste. Er war auf der auf der A1 Richtung Osnabrück in Höhe Lohne unterwegs gewesen. Der Verkehr war ins Stocken geraten und teilweise zum Erliegen gekommen. Während einige Fahrzeuge bereits eine Rettungsgasse gebildet hatten, befuhr der betroffene Autofahrer die mitttlere Fahrspur deutlich weiter links als andere Fahrer dies mit ihren Fahrzeugen taten.

Keine Überlegungsfrist - sofortiges Handeln gefordert

Das OLG Oldenburg stellte klar, dass das Erfordernis, eine Rettungsgasse zu bilden sofort eintritt und nicht erst eine längere Stillstandphase erforderlich ist, bevor der Fahrer reagieren muss. Eine Überlegungsfrist für den Fahrer sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, so das Gericht. Dies gilt dem Beschluss zufolge umso mehr, wenn der Fahrer wegen Stop-and-Go-Verkehrs mit längeren Stillstandphasen rechnen muss.

Konsequenzen bei Missachtung der Vorschriften

Der betroffene Autofahrer aus Gütersloh muss die von ihm beanstandete Geldbuße zahlen und die Verfahrenskosten tragen. Ein Fahrverbot wurde nicht ausgesprochen, da es zu keiner konkreten Behinderung eines Rettungsfahrzeugs gekommen war. Der Beschluss des OLG Oldenburg unterstreicht die Notwendigkeit, unverzüglich zu handeln, um Rettungsfahrzeugen den ungehinderten Zugang zu Unfallstellen zu ermöglichen.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

 

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