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Gericht bestätigt Sicherstellung des Autos nach Raserei und gefährlichem Überholen in der Innenstadt

Auch bei Verkehrsinseln gilt das Rechtsfahrgebot. Foto: iStock.com/beekeepx

Rücksichtslosigkeit kann, vor allem, wenn der Betroffene insofern schon mehrfach aufgefallen ist, zur Sicherstellung eines Autos führen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt bestätigt. Damit scheiterte ein Mann vor dem VG, dessen Auto nach einer äußerst problematischen Fahrt durch die Innenstadt von Speyer von der Polizei sichergestellt worden war (VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 18.03.2024, Akz.: 5 L 193/24.NW).

Innerstädtisch mit 120 km/h statt 50 km/h unterwegs

Der Betroffene Fahrer und Fahrzeughalter war einer Polizeistreife in Zivil aufgefallen, als er auf einer innerstädtischen Straße sehr stark beschleunigte und ohne zu blinken auf die Gegenfahrbahn ausscherte. Dort fuhr er trotz des Rechtsfahrgebots links an einer Verkehrsinsel vorbei und überholte im Anschluss zwei vorausfahrende Pkw. Bei dieser Aktion erreichte er trotz erlaubter 50 km/h eine Geschwindigkeit von rund 120 km/h. Mit etwa 110 km/h fuhr er dann an weiteren Straßeneinmündungen, einer Kreuzung und zwei Fußgängerwegen vorbei.

Sicherstellung des Fahrzeugs bei der Verkehrskontrolle

Als die Beamten den Fahrer anhalten und einer Verkehrskontrolle unterziehen konnten, stellten sie auch das Tatfahrzeug zur Gefahrenabwehr sicher. Das wollte der Fahrer nicht hinnehmen. Er legte gegen die Sicherstellung Wiederspruch ein, klagte auf Herausgabe des Fahrzeugs und stellte veim VG einen Eilantrag.

Rücksichtsloses Fahrverhalten ergänzt um einschlägige Vorgeschichte

Das VG beschied jedoch, dass die Sicherstellung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Zum Zeitpunkt der Sicherstellung hätte es ausreichend Anzeichen dafür gegeben, so das Gericht, dass der Fahrer in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere Verkehrsverstöße begehen werde. Dafür sprach zum einen sein erhebliches und rücksichtsloses Fahrverhalten, dem das Gericht eine kaum zu überbietende Ignoranz bescheinigte. Zum anderen war der Fahrer bereits vor diesem Vorfall durch erhebliches verkehrswidriges Fahrverhalten aufgefallen. Das VG wies darauf hin, dass die Häufigkeit, mit der er Verkehrsverstöße begehe, zeige, dass er sich weder von polizeilichen Ansprachen noch von Bußgeldbescheiden beeindrucken lasse.

Gefahr der Wiederholung erheblicher Verkehrsverstöße

Laut VG Neustadt hatten die Beamten zu Recht annehmen dürfen, dass es sich beim Fahrer um eine rücksichtslose und unbelehrbare Person handele und damit eine konkrete Gefahr der Wiederholung erheblicher Verkehrsverstöße bestanden habe. Dies wäre das Fortbestehen einer Gefahrenlage gewesen, weswegen die Beamten das Fahrzeug hätten sicherstellen dürfen.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

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