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Bei Zweifeln am standardisierten Messverfahren müssen Rohmessdaten im Zweifel gerichtlich beschafft werden

Rohmessdaten der Blitzer können helfen, Vorwürfe zu entkräften. Foto: S. Engels - stock.adobe.com

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage kann auch auf einer Geschwindigkeitsmessung basieren, der ein standardisiertes Messverfahren zugrunde liegt. Hat der Betroffene Zweifel an der Korrektheit der Messung, kann er die Rohmessdaten zur Beurteilung heranziehen. Werden ihm diese nicht vollständig zur Verfügung gestellt, muss er im Zweifel rechtlich gegen die Bußgeldstelle vorgehen, da er sich andernfalls nicht auf eine Fehlerhaftigkeit der Daten berufen kann. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem Urteil klargestellt (BVerwG, Urteil vom 02. Februar 2023, Az: 3 C 14.21).

Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h – Fahrer nicht feststellbar

Der Adressat einer Fahrtenbuchanordnung hatte diese zwar erfüllt, nach ihrer Erledigung jedoch die Feststellung begehrt, dass die Anordnung rechtswidrig war. Die Anordnung war ergangen, weil es mit dem Fahrzeug des Adressaten im Bereich einer höchstzulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h gegeben hatte, der Fahrer des Fahrzeugs jedoch nicht festgestellt werden konnte.

Fehlende Rohmessdaten als Basis für das Vorgehen gehen Fahrtenbuchauflage

Der Kläger wollte dann mit der Begründung gegen die Fahrtenbuchauflage angehen, diese sei nicht verwertbar, da das Messgerät keine Rohmessdaten gespeichert hatte. Das Oberverwaltungsgericht stellte daraufhin allerdings fest, dass die Rohmessdaten korrekt gespeichert worden waren. Das veranlasste den Kläger zu der Argumentation, diese Daten würden ihm aber von der Bußgeldstelle nicht vollständig zur Verfügung gestellt, obwohl dies für eine effektive Rechtsverfolgung erforderlich sei.

Der Kläger hätte intensiver tätig werden müssen

Das Oberverwaltungsgericht hatte die Klage mit dem Argument abgewiesen, der Betroffene habe den Zugang zu den Rohmessdaten nicht rechtzeitig vor dem Ende der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage gestellt. Eine Ansicht, die das BVerwG als Verstoß gegen das Bundesrecht einstufte, da sich eine zeitliche Grenze für das Anfordern der Rohmessdaten nicht aus den bundesrechtlichen Regelungen ergibt. Allerdings kam das BVerwG letztlich zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz, da der Kläger nicht wirklich alle Hebel in Bewegung gesetzt hatte, um an die ihm vorenthaltenen Rohmessdaten heranzukommen. Laut BVerwG hätte er auch rechtliche Schritte einleiten müssen, um den behaupteten umfassenden Zugangsanspruch zu den Rohmessdaten gegenüber der Bußgeldstelle durchzusetzen.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

 

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