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Halten eines elektronischen Gerätes verstößt noch nicht gegen das Handyverbot

Entscheidend fürs Bußgeld: Wird das elektronische Gerät benutzt oder nur gehalten? Foto: NDABCREATIVITY - stock.adobe.com

Die seit Oktober 2017 geltende Regelung bezüglich der Nutzung elektronischer Geräte während der Fahrt ist zwar enger gefasst als die alte Regelung. Das bloße Halten eines elektronischen Gerätes erfüllt jedoch noch nicht den Tatbestand des als Handyparagrafen bekannten § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO). Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat klargestellt, dass es zur Erfüllung dieses Tatbestandes vielmehr der Benutzung des entsprechenden Gerätes bedarf (OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2019, Az.: 4 RBs 30/19).

Handy nur gehalten, oder doch damit telefoniert

Ein Lkw-Fahrer war wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit der verbotswidrigen Nutzung eines elektronischen Gerätes als Fahrzeugführer zu einer Geldbuße von 105 € verurteilt worden. Grundlage der Entscheidung waren Lichtbilder, aufgrund derer der Fahrer zum einen identifiziert werden konnte. Zum anderen zeigt die Bilder aber auch, dass er zur Tatzeit ein Mobiltelefon in der Hand und an sein linkes Ohr gehalten hatte. Allerdings hatte das Amtsgericht keine Feststellungen dazu treffen können, ob der Betroffene das Telefon zum Telefonieren ans Ohr gehalten hatte.

Das OLG ließ den Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu, wies sie inhaltlich jedoch als unbegründet zurück. Denn das Amtsgericht war, wenn auch mit einer unzutreffenden Begründung, zum richtigen Ergebnis gekommen.

Foto dokumentierte die Benutzung des Gerätes

Insofern bestätigte das OLG, dass die Fotos den Schluss zuließen, dass der Mann das Mobiltelefon nicht nur ans Ohr gehalten hatte, sondern er auch eine Funktion des Gerätes genutzt hat, die der Kommunikation, der Information oder der Organisation diente bzw. zu dienen bestimmt war. Aus der eindeutigen und typischen Art und Weise, wie das Mobiltelefon gehalten wurde, durfte dem OLG zufolge ein sicherer Rückschluss auf die Nutzung einer Bedienfunktion gezogen werden. Das Gericht stellte in dem Zusammenhang klar, dass es für einen solchen Schluss nicht zwingend auf die Wahrnehmung von Sprechbewegungen ankommt.

Das Verbot elektronischer Geräte setzt ein Benutzen voraus

Eine Nutzung des Mobiltelefons hatte auch das Amtsgericht angenommen, sich dabei jedoch anders als das OLG auf die Neuregelung des § 23 Absatz 1a StVO berufen. Das Amtsgericht war davon ausgegangen, dass bereits das bloße Halten des Telefons den neuen Tatbestand erfüllt. Demgegenüber stellte das OLG klar, dass auch nach der Neufassung der Norm das bloße Halten eines elektronischen Gerätes während des Führens eines Fahrzeugs noch keinen tatbestandlichen Verstoß darstellt. Eine andere Interpretation wäre laut OLG schon nicht mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar, da diese ein „benutzen“ voraussetzt.

In § 23 Absatz 1a StVO heißt es:

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. Entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Eindeutiges Foto erlaubte Rückschluss auf das Benutzen des Smartphones

Angesichts des eindeutigen Fotos, das laut Gericht einen sicheren Rückschluss auf ein Bedienen des Gerätes zuließ, brauchte sich das Gericht dann nicht mehr mit der Frage zu beschäftigen, ob für das Merkmal der „Benutzung“ zusätzlich zur Aufnahme oder dem Halten eines Gerätes irgendein Zusammenhang mit einer der Bedienfunktionen des Gerätes, also mit seiner Bestimmung zur Kommunikation, Information oder Organisation hinzukommen muss, oder ob auch irgendeine, ggfls. auch zweckentfremdete Benutzung genügt.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
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