Skip to main content

Zugeschicktes Foto vom Bußgeldbescheid heilt unwirksame Zustellung des Bescheides

Moderne Mediennutzung birgt manche Falle, wenn es um die Kenntnis von Bußgeldbescheiden geht. Foto: Mangostar - stock.adobe.com

Heute ist es völlig normal, mal schnell mit dem Smartphone ein Foto zu machen und dieses über die einschlägigen Dienste weiterzuleiten. Das kann auch rechtliche Konsequenzen haben: So kann die Weiterleitung eines Bußgeldbescheides via Foto an die betroffene Person dazu führen, dass der Bescheid als zugegangen gilt, obwohl die Person schon seit längerem nicht mehr unter der Postanschrift, an die der Bescheid geschickt worden war, anzutreffen ist. In einem vom Oberlandesgericht (OLG) Celle zu entscheidenden Fall führte das dazu, dass die formell fehlerhafte Zustellung geheilt wurde und sich die Betroffene nicht mehr auf die eigentlich eingetretene Verjährung des Bußgeldbescheides berufen konnte (OLG Celle, Beschluss vom 10.03.2021, Az.: 2 Ss (OWi) 348/20).

Einrede der Verjährung, da Bußgeldbescheid angeblich nicht erhalten

Die Betroffene war wegen vorsätzlichen Überschreitens der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h zu einer Geldbuße von 320 Euro verurteilt worden. Ferner war ihr ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt worden. Dieses sollte erst wirksam werden, sobald ihr Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt war, spätestens mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils. Gegen dieses Urteil wandte sich die Betroffene mit dem Argument, der ursprüngliche Bußgeldbescheid sei an eine Anschrift zugestellt worden, unter der die Betroffene zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gewohnt habe. Den Bußgeldbescheid habe sie aber nie erhalten, sodass Verjährung eingetreten sei und deswegen ein Verfahrenshindernis bestanden habe.

Mutter hatte Bußgeldbescheid per Handy-Foto weitergeleitet

Die Crux: Die Frau hatte von ihrer Mutter, die unter der Adresse wohnte, an die der Bußgeldbescheid geschickt worden war, ein Foto vom Bußgeldbescheid per Mobiltelefon zugeschickt bekommen. Auf Basis dieses Fotos hatte dann auch der Verteidiger der Frau Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt. Dieses Zusenden eines Fotos vom Bußgeldbescheid, genügte dem OLG jedoch, um den Zustellungsmangel zu heilen, sodass letztlich keine Verjährung eingetreten war. Das Gericht stellte klar, dass ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist.

Weiterleitung reichte laut Gericht für Kenntniserlangung

Mit der Weiterleitung des Bußgeldbescheides durch die Mutter in Form eines Fotos hatte die Betroffene vom Bußgeldbescheid tatsächlich Kenntnis erlangt. Aus Sicht des OLG liegt der Zweck der Zustellung darin, der betroffenen Person angemessene Angelegenheit zu verschaffen, von einem Schriftstück Kenntnis zu nehmen und den Zeitpunkt der Bekanntgabe zu dokumentieren. Wenn also die Gelegenheit zur Kenntnisnahme gewährleistet ist und der tatsächliche Zugang auch ohne die förmliche Zustellung sichergestellt ist, so wird eine fehlerhafte Zustellung dem OLG zufolge geheilt.

Geldbuße und Fahrverbot konnten nicht abgewendet werden

Im konkreten Fall stand fest, dass die Betroffene das Foto erhalten hatte und sich dieses in einem solch guten Zustand befand, dass alles gut erkennbar war. Laut OLG macht es in einem solchen Fall dann keinen Unterschied, ob jemand einen Bußgeldbescheid per Mail in Kopie oder als Ablichtung in Form eines Fotos erhält. Damit wurde die Verjährung unterbrochen und die Betroffene musste letztlich die Geldbuße sowie das Fahrverbot hinnehmen.

Christian Demuth, Düsseldorf
Rechtsanwalt l Fachanwalt für Strafrecht
Verkehrsrecht l Verkehrsstrafrecht l Bußgeldrecht

Ihr Experte für Fragen zum Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrs­strafrecht

Rechtsanwalt
Christian Demuth
Fachanwalt für Strafrecht

Lindemannstraße 13
40237 Düsseldorf

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Telefon: 0211 2309890

Telefax: +49 211 2309960