Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, dass von der Verhängung eines Regelfahrverbotes ausnahmsweise abgesehen werden kann. Außerdem kann unter Umständen eine bestimmte Fahrzeugklasse/Fahrzeugart vom Fahrverbot ausgenommen werden (z.B. bei Berufskraftfahrern). Die Rechtsprechung hat für solche Ausnahmen aber sehr enge Grenzen gesetzt. Insbesondere reicht die bloße Feststellung, dass man beruflich stark auf den Führerschein angewiesen sei, nicht aus. Wirtschaftliche oder berufliche Nachteile sind vom Betroffenen im allgemeinen als typische Folge eines Fahrverbotes hinzunehmen.
Folgende Checkliste soll Ihnen eine erste Einschätzung ermöglichen, ob in Ihrem Fall die Voraussetzung für ein Absehen vom Fahrverbot vorliegen:
In der Praxis lässt sich feststellen, dass die Anforderungen an den Nachweis der Ausnahmegründe bei den Amtsgerichten regional unterschiedlich hoch angesetzt werden.
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