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Der Missbrauch von Drogen und Alkohol im Straßenverkehr und die Folgen für die Fahrerlaubnis

Tennisball-große Pralinen mit Schnaps: nicht unbedingt ein bekannter Anblick in Pralinen-Auslagen. Foto: iStock.com/tupungato
Gericht stuft eine angeblich versehentliche Fahruntüchtigkeit durch Schnaps-Pralinen als nicht glaubhaft ein

Sie tauchen immer wieder mal als Argument auf, wenn es um Fahrten in alkoholisiertem Zustand geht: die Schnaps-Pralinen. Wirklich glaubwürdig ist die Berufung auf eine davon unbemerkt herbeigeführte Fahruntüchtigkeit allerdings nicht, wie eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Frankfurt am Main zeigt. Dieses hat die Argumentation des Angeklagten, seine Fahruntüchtikeit basiere auf dem Genuss von Schnaps-Pralinen, deren alkoholischen Inhalt er noch nicht einmal bemerkt habe, als nicht glaubhaft einegestuft (AG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.08.2024, Azi.: 907 Cs 515 Js 19563/24).

Eine Drogeneinnahme durch die Verwechslung eines Getränks ist eher unwahrscheinlich. Foto: iStock.com/Santiago del Rio
Die Annahme einer unbewussten Drogeneinnahme erfordert ein sehr schlüssiges und glaubhaftes Vorbringen

Gibt es Probleme mit Drogen, taucht immer wieder gerne das Argument auf, sie unbewusst aufgenommen zu haben, etwa durch das Verwechseln eines Getränks. So konnte auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt in einem Verfahren klarstellen, dass in solchen Fällen ein detaillierter, in sich schlüssiger und glaubhafter Sachverhalt vorgetragen werden muss, um einen solchen Geschehensablauf als möglich erscheinen zu lassen und eine Nachprüfung einzuleiten (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.10.2022, Az.: 3 M 88/22)

Auch E-Scooter sollte man angetrunken meiden. Foto: iStock.com/Canetti
Eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter kann ausnahmsweise auch ohne Entzug der Fahrerlaubnis enden

Was passiert, wenn man in angetrunkenem Zustand mit einem E-Scooter unterwegs ist und erwischt wird? Grundsätzlich kann in einem solchen Fall nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen werden. Doch es gibt auch Ausnahmen von diesem Regelfall, wie eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Osnabrück zeigt, welches ein von der Vorinstanz ausgesprochenes fünfmonatiges Fahrverbot bestätigte (LG Osnabrück, Urteil vom 17.08.2023, Az.: 5 NBs 59/23).

Die neuen Cannabis-Regeln zeigen ihre Wirkung. Foto: Thought Catalog auf Unsplash
Gesetzesänderung führt zu Freispruch – Neue Cannabis-Vorschriften verhindern Fahrverbot

Der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts ((OLG) Oldenburg hat einen 40-jährigen Mann aus dem Landkreis Leer in der Berufung vom Vorwurf des Fahrens unter Cannabiseinfluss freigesprochen. Die kürzlich eingeführte neue Regelung zum Cannabiskonsum im Straßenverkehr war dabei ausschlaggebend (OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.08.2024, Az.: 2 ORbs 95/24).

Foto: JavyGo auf Unsplash
Verwaltungsgericht Berlin bestätigt Fahrerlaubnisentzug bei Cannabiskonsum und E-Scooter-Fahrt

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat in einem Eilverfahren einen Beschluss gefasst, der verdeutlicht, dass Cannabiskonsum und die Nutzung von E-Scootern im Straßenverkehr keine gute Kombination darstellen (VG Berlin, Beschluss vom 17.07.2023, Az.: VG 11 L 184/23).

Atemalkoholmessungen sind nur verwertbar, wenn bestimmte Regeln bei der Messung eingehalten wurden. Foto: benjaminnolte - stock.adobe.com
Voraussetzungen einer verwertbaren Messung

Die im Verkehrsrecht relevante Atemalkoholkonzentration wird in Milligramm pro Liter Atemluft (mg/l) gemessen. Der gesetzlich festgelegte Grenzwert liegt bei 0,25 mg/l. Ein Verstoß gegen § 24a Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) liegt vor, wenn der Betroffene einen Atemalkoholwert von 0,25 mg/l aufweist. Das einzige in Deutschland bauartzugelassene Atemalkoholmessgerät ist das „Alcotest 7110 Evidential“ der Firma Draeger. Damit eine Atemalkoholmessung mit diesem Messgerät gegen den Betroffenen verwertet werden darf, müssen laut Bundesgerichtshof (BGH) einige Punkte beachtet werden. Bei den Obergerichten herrscht Uneinigkeit über die Konsequenzen einer Missachtung der Messvorgaben.