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Verkehrsstrafrecht: Die Verkehrsgefährdung bzw. der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr

Tödlicher Unfall bei verbotenem Kraftfahrzeugrennen. Neue Verhandlung erforderlich. Foto: alexanderuhrin - stock.adobe.com
Bundesgerichtshof hebt Urteil des Landgerichts Hannover wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge auf

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil des Landgerichts Hannover, in dem die Angeklagten wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge verurteilt wurden, aufgehoben. Die Angeklagten waren zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden, jedoch wurden Rechtsfehler in der Begründung und Beweiswürdigung festgestellt (BGH, Urteil vom29.02.2024, Az.: 4 StR 350/23).

Auch der Beifahrer eines Autos kann einen Radfahrer strafrechtlich relevant behindern. Foto: vitaliy_melnik - stock.adobe.com
Auch ein Beifahrer kann für einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr bestraft werden

Um sich wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar zu machen, muss man nicht selbst Fahrer eines Fahrzeugs sein. Diese Straftat kann, wie der Oberlandesgericht (OLG) Hamm betont hat, auch von einem Beifahrer begangen werden. Das Gericht bestätigte die Verurteilung eines Angeklagten zu acht Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung, der während der Fahrt die Beifahrertüre eines Autos geöffnet hatte, um so einem Fahrradfahrer den Weg zu blockieren und ihn zum Sturz zu bringen (OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2017; Az.: 4 RVs 159/16).

Raserei in der Kölner Innenstadt mit Todesfolge. BGH bestätigt Straßmaß. Foto: MarcKevin - stock.adobe.com
BGH bestätigt Urteil gegen innerstädtischen Autoraser

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil des Landgerichts Köln bestätigt, mit dem ein 27-jähriger wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden war. Zudem war dem 27-jährigen die Fahrerlaubnis entzogen und die Fahrerlaubnisbehörde angewiesen worden, ihm vor Ablauf von drei Jahren und sechs Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Auslöser für dieses Urteil war eine innerstädtische Raserei, die mit einer tödlichen Kollision mit einem 26-jährigen Fahrradfahrer geendet hatte (BGH, Beschluss vom 22.11.2016, Az.: 4 StR 501/16).

Das verbotene Kraftfahrzeugrennen in der Eifel endete mit der Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Foto: Kadmy - stock.adobe.com
BGH bestätigt Verurteilung wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Entscheidung des Landgerichts Aachen bestätigt, mit der dieses einen Angeklagte wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt hatte. Bei einem zweiten Angeklagten änderte der BGH den Schuldspruch dahingehend ab, dass die Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs entfällt (BGH, Beschluss vom 08.11.2023, Az.: 4 StR 460/22).

Harte Strafen für rücksichtsloses Fahrverhalten. Foto: Dietmar Schäfer - stock.adobe.com
Rücksichtsloses Fahrverhalten rechtfertigt auch bei Ersttätern Freiheitsstrafe ohne Bewährung

Klare Ansage gegen rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat die Verurteilung eines bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Fahrers zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, die von den Vorinstanzen nicht zur Bewährung ausgesetzt worden war, bestätigt. Der Mann war so rücksichtslos gefahren, das beim letztlich nicht mehr vermeidbaren Unfall ein anderer Fahrer tödlich verletzt und drei weitere Personen zum Teil schwer verletzt worden waren (OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2017; Az.: 4 RVs 33/17).

Wiedergutmachung kann zur Strafmilderung führen. Aber nur, wenn es ein Opfer gibt. Foto: Janina_PLD - stock.adobe.com
Täter-Opfer-Ausgleich führt bei gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr nicht zur Strafminderung

Grundsätzlich kann eine Strafe gemildert werden, wenn der Täter sich bemüht hat, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, oder er seine Tat wiedergutgemacht hat. Das gilt jedoch nicht, wenn es sich bei der zugrundeliegenden Straftat um einen vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr handelt. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 4.12.2014, Az.: 4 StR 213/14).