Verkehrsstrafrecht: Die Verkehrsgefährdung bzw. der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr

Um sich wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar zu machen, muss man nicht selbst Fahrer eines Fahrzeugs sein. Diese Straftat kann, wie der Oberlandesgericht (OLG) Hamm betont hat, auch von einem Beifahrer begangen werden. Das Gericht bestätigte die Verurteilung eines Angeklagten zu acht Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung, der während der Fahrt die Beifahrertüre eines Autos geöffnet hatte, um so einem Fahrradfahrer den Weg zu blockieren und ihn zum Sturz zu bringen (OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2017; Az.: 4 RVs 159/16).

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil des Landgerichts Köln bestätigt, mit dem ein 27-jähriger wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden war. Zudem war dem 27-jährigen die Fahrerlaubnis entzogen und die Fahrerlaubnisbehörde angewiesen worden, ihm vor Ablauf von drei Jahren und sechs Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Auslöser für dieses Urteil war eine innerstädtische Raserei, die mit einer tödlichen Kollision mit einem 26-jährigen Fahrradfahrer geendet hatte (BGH, Beschluss vom 22.11.2016, Az.: 4 StR 501/16).

Ein Autofahrer, der sich einer polizeilichen Straßensperre entziehen will, kann sich bei seinem Fluchtversuch wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar machen – oder auch nicht. Das hängt ganz davon ab, wie er sich verhält. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einer Entscheidung dezidiert aufgeschlüsselt, wann bei einem solchen Fluchtversuch ein vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) vorliegt (Beschluss vom 06.09.2013, Az.: 5 RVs 80/13).

Klare Ansage gegen rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat die Verurteilung eines bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Fahrers zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, die von den Vorinstanzen nicht zur Bewährung ausgesetzt worden war, bestätigt. Der Mann war so rücksichtslos gefahren, das beim letztlich nicht mehr vermeidbaren Unfall ein anderer Fahrer tödlich verletzt und drei weitere Personen zum Teil schwer verletzt worden waren (OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2017; Az.: 4 RVs 33/17).

Grundsätzlich kann eine Strafe gemildert werden, wenn der Täter sich bemüht hat, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, oder er seine Tat wiedergutgemacht hat. Das gilt jedoch nicht, wenn es sich bei der zugrundeliegenden Straftat um einen vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr handelt. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 4.12.2014, Az.: 4 StR 213/14).

Ein Mann fährt bei Dunkelheit in einem Ford Fiesta mit 2,27 Promille im Blut über eine vierspurige Bundesstraße. Im weiteren Verlauf gelangt er unter nicht näher geklärten Umständen auf die Gegenfahrbahn. Der Fahrer eines entgegenkommenden Nissan Almera kann nicht mehr ausweichen. In der Mitte der Fahrbahn kommt es zur ungebremsten Kollision. Alle drei Fahrzeuginsassen des Nissan und der Fahrer des Ford überleben mit schweren Verletzungen.