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Bußgelder und schlimmere Folgen für den Fahrerlaubnisinhaber bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

Ist nicht unbedingt der Standard: Geschwindigkeitsmessung mittels geeichter Stoppuhr. Foto: iStock.com/MichaelNivelet
Geschwindigkeitsmessung mit Stoppuhr aus nachfahrendem Fahrzeug muss ausreichend dokumentiert sein

Da im angefochtenen Urteil Feststellungen zu einer ganzen Reihe von Punkten fehlten, hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg die Entscheidung eines Amtsgerichts aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Amtsgericht hatte den Betroffenen auf der Basis einer Stoppuhrmessung aus einem nachfahrenden Fahrzeug wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 400 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.

Auch bei Verkehrsinseln gilt das Rechtsfahrgebot. Foto: iStock.com/beekeepx
Gericht bestätigt Sicherstellung des Autos nach Raserei und gefährlichem Überholen in der Innenstadt

Rücksichtslosigkeit kann, vor allem, wenn der Betroffene insofern schon mehrfach aufgefallen ist, zur Sicherstellung eines Autos führen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt bestätigt. Damit scheiterte ein Mann vor dem VG, dessen Auto nach einer äußerst problematischen Fahrt durch die Innenstadt von Speyer von der Polizei sichergestellt worden war (VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 18.03.2024, Akz.: 5 L 193/24.NW).

Rohmessdaten der Blitzer können helfen, Vorwürfe zu entkräften. Foto: S. Engels - stock.adobe.com
Bei Zweifeln am standardisierten Messverfahren müssen Rohmessdaten im Zweifel gerichtlich beschafft werden

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage kann auch auf einer Geschwindigkeitsmessung basieren, der ein standardisiertes Messverfahren zugrunde liegt. Hat der Betroffene Zweifel an der Korrektheit der Messung, kann er die Rohmessdaten zur Beurteilung heranziehen. Werden ihm diese nicht vollständig zur Verfügung gestellt, muss er im Zweifel rechtlich gegen die Bußgeldstelle vorgehen, da er sich andernfalls nicht auf eine Fehlerhaftigkeit der Daten berufen kann. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem Urteil klargestellt (BVerwG, Urteil vom 02. Februar 2023, Az: 3 C 14.21).

Der vom Angeklagten auf der A9 verursachte Unfall endete tödlich. Foto: iStock.com/Keikona
Bundesgerichtshof hebt Urteil zum tödlichen Unfall auf der A9 zum zweiten Mal auf

Das erste Urteil des Landgerichts (LG) Ingolstadt war vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgehoben worden. Daraufhin hatte das Landgericht den Angeklagten in einem erneuten Verfahren unter anderem wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Dabei hat das LG aus Sicht des BGH Feststellungen zum Sachverhalt aus dem ersten Rechtsgang zu Unrecht als bindend angesehen. Die Folge: Der BGH hob das Urteil jetzt erneut auf und wies das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das LG zurück (BGH, Beschluss vom 27. März 2024, Az.: 4 StrR 493/23).

Foto: iStock.com/Mark Hochleitner
Fahrtenbuchanordnung aufgrund unzureichender Ermittlungsmaßnahmen der Bußgeldbehörde unrechtmäßig

Im Streit um eine Fahrtenbuchauflage hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen, Münster, in zweiter Instanz der Klage einer Fahrzeughalterin aus dem Rhein-Erft-Kreis stattgegeben und die Fahrtenbuchauflage als unzulässig eingestuft (OVG Münster, Urteil vom 02.05.2023, Az: 8 A 2361/22).

Gibt es jetzt noch Unebenheiten, oder doch nicht mehr - oft nicht leicht einzuschätzen. Foto: Song_about_summer - stock.adobe.com
Streckenbezogene Beschränkung der Geschwindigkeit: Für den Fahrer schwierig einzuschätzen  

Dass eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung für den Fahrer eines Fahrzeugs schwierig einzuschätzen sein kann, hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) klargestellt. Es änderte eine von der Vorinstanz wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verhängte Geldbuße in Höhe von 240 € ab zu einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einer Geldbuße in Höhe von 120 € (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 17.11.2022, Az.: 2 OLG 53 Ss-OWi 388/22).