Die Punkte in Flensburg, ihre Tilgungsfristen und die Zweifel an der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers
Die Reform des Punktesystems im Jahr 2014 hat einen Systemwechsel mit sich gebracht: Danach tritt die Warn- und Erziehungsfunktion des gestuften Maßnahmensystems (Ermahnung – Verwarnung – Fahrerlaubnisentziehung) hinter dem Schutz der Verkehrssicherheit vor Mehrfachtätern zurück. Die Rechtmäßigkeit dieser Regelung und der sich daraus ergebenden Konsequenzen hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigt. Es hat klargestellt, dass für die Rechtmäßigkeit einer Verwarnung und einer nachfolgenden Entziehung der Fahrerlaubnis der Kenntnistand maßgeblich ist, den die Fahrerlaubnisbehörde beim Ergreifen der jeweiligen Maßnahme hat (BVerwG, Urteil vom 26.01.2017, Az.: BVerwG 3 C 21.15).
Seit dem 1. Mai 2014 gilt das neue Fahreignungsregister (FAER). Es wird wie sein Vorgänger, das Verkehrszentralregister, in Flensburg beim Kraftfahrtbundesamt geführt. In Flensburg erfasst werden nur noch Verstöße, die direkten Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben und die in der abschließenden Liste der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) erfasst sind.
Wer sich zu spät durchringt, an einem freiwilligen Fahreignungsseminar teilzunehmen, kann Pech haben, wenn es um die Anerkennung geht. Das zeigt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Tier. Denn danach sind für die Beurteilung, ob durch das Seminar eine Punktereduzierung möglich ist, alle bereits begangenen Verkehrsverstöße relevant, selbst wenn diese – wie im konkreten – Fall noch nicht rechtskräftig geahndet worden sind. Das hatte für den Antragsteller des Verfahrens die Folge, dass er bereits einen zu hohen Punktestand erreicht hatte, um von der positiven Wirkung des Fahreignungsseminars profitieren zu können (VG Trier, Beschluss vom 23. Februar 2016, Az.: 1 L 502/16. TR).
Ob Entscheidungen nach dem alten oder dem reformierten Recht bepunktet worden ist und wann Punkte getilgt werden, hängt einzig und allein davon ab, ob sie vor oder nach dem 1.5.2014 ins Register eingetragen werden. Wichtig: Entscheidend ist das Datum der Eintragung, nicht das der Rechtskraft der Entscheidung. Die bis zum 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eingetragenen Punkte wurden in das Fahreignungsregister (FAER) überführt.