Fahrverbote, ihre Folgen und wie sie sich eventuell mit Hilfe eines Rechtsanwalts verhindern lassen

Das Kammergericht (KG) Berlin hat in einem Beschluss klargestellt, dass sich hartnäckige Wiederholungstäter im Straßenverkehr nur selten erfolgreich auf eine drohende berufliche oder private Existenzgefährdung berufen können, um ein Fahrverbot abzuwenden. Ein Betroffener hatte gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten Rechtsbeschwerde eingelegt, mit dem gegen ihn neben einer Geldbuße ein Regelfahrverbot verhängt worden war. Seine Einwände zielten vor allem darauf ab, das Fahrverbot wegen angeblich gravierender Folgen für seine wirtschaftliche Situation in eine höhere Geldbuße umzuwandeln (KG Berlin, Beschluss vom 3. Senat für Bußgeldsachen 07.07.2025, Az.: 3 ORbs 110/25, 3 ORbs 110/25 - 122 SsBs 31/25).

Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bietet keine explizite rechtliche Grundlage für ein generelles Verbot des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wie Fahrrädern, Mofas oder E-Scootern. Dies wurde durch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen bestätigt, das entschied, dass solche Verbote unverhältnismäßig sind und die Fortbewegungsfreiheit der Bürger einschränken. Der Vergleich mit Kraftfahrzeugen zeige, dass fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge ein geringeres Gefahrenpotenzial aufwiesen (OVG NRW, Beschlüsse vom 05.12.2024, Az.: 16 B 175/23 und 16 B 1300/23)

Dass es für ein Gericht nicht ganz einfach ist, von der Verhängung eines Regelfahrverbotes abzusehen, zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Dieses hob eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Essen auf, bei der es um eine innerörtliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 52 km/h ging. Das Amtsgericht hatte auf die Verhängung eines Regelfahrverbotes von zwei Monaten verzichtet und sich dabei auf die Angaben des Fahrers zu seiner beruflichen Situation sowie auf eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers gestützt. Aus Sicht des OLG Hamm hatte das AG jedoch hinsichtlich mehrerer Punkte versäumt, sich im Detail damit auseinanderzusetzen bzw. die tatsächlichen Gegebenheiten zu prüfen (OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2022, Az.: 5 RBs 48/22).

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat eine Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden aufgehoben, das einem Berufskraftfahrer trotz erheblichen Tempoverstoßes ein Fahrverbot erspart hatte. Die Richter betonten: Ausnahmen vom Regelfahrverbot sind möglich – müssen aber fundiert begründet und auf nachweisbaren Tatsachen beruhen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.04.2022, Az.: 3 Ss-OWi 415/22).

Der Antragsteller, ein Radfahrer mit einer Blut-Alkohol-Konzentration (BAK) von 1,95 Promille, erhielt ein sofort vollziehbares Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge, also auch Fahrräder, im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Dieses Verbot basierte auf einer Trunkenheitsfahrt im Juli 2022 und einer anschließenden medizinisch-psychologischen Begutachtung im Februar 2023. Das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg entschied, dass die Verfügung nach § 3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) rechtmäßig und verhältnismäßig sei (VG Lüneburg, Beschluss vom 23.08.2023, Az.: 12 ME 93/23).

Bei einer unzumutbaren Härte kann ein Gericht von einem Fahrverbot absehen. Eine solche ist, wie das Amtsgericht (AG) Landstuhl entschieden hat, jedoch nicht gegeben, wenn der Betroffene das einmonatige Fahrverbot vor dem Antritt einer neuen Stelle hätte absolvieren können. Außerdem sah es das Gericht nicht als unverhältnismäßig an, jemandem die Fahrerlaubnis zu entziehen, der wissend, dass die Fahrerlaubnis für ihn unverzichtbar ist, durch verkehrswidriges Verhalten seine Berufstätigkeit gefährdet (AG Landstuhl, Urteil vom 09.02.2024, Az.: 3 OWi 4211 Js 11919/23).