Rechtsprechung rund ums Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrsstrafrecht
Ein Anhänger mit falschem Kennzeichen gilt bereits dann als „in Gebrauch genommen“, wenn er im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt wird. Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) im Fall eines Angeklagten entschieden, der einen Anhänger mit einem nicht für dieses Fahrzeug vorgesehenen Kennzeichen im öffentlichen Verkehrsraum am Straßenrand abgestellt hatte (BayObLG, Beschluss vom 03.11.2021, Az.: 203 StRR 504/21).
Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass Rotlichtverstöße mit einem Sport Utility Van (SUV ) wegen der von dem Fahrzeug ausgehendes Gefahr ein höheres Bußgeld rechtfertigen können. In dem Verfahren ging es um einen Fahrer, der trotz mehr als einer Sekunde Rotphase mit seinem SUV in eine Kreuzung eingefahren war. Die Messung durch eine fest installierte Anlage hielt das Gericht für korrekt (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 03.06.2022, 974 OWi 533 Js-OWi 18474/22).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH München) hat den Entzug einer Fahrerlaubnis bestätigt. Ein Berufskraftfahrer hatte ein medizinisch-psychologisches Gutachten verweigert, nachdem er im Straßenverkehr durch gefährliche Nötigung in Tateinheit mit der Beleidigung von Polizeibeamten aufgefallen war (VGH München, Beschluss vom 28.10.2021, Az.: 11 CS 21.2148).
Das grüne Licht einer Ampelanlage sollte nicht dazu verleiten, ohne genauen Blick auf die Verkehrslage in einen Kreuzungsbereich einzufahren. Wenn der Fahrer noch vor der eigentlichen Kreuzung zum Halten kommt und die Ampel auf Rot umschaltet, kann dies ein vorwerfbarer Rotlichtverstoß durch Einfahren in eine Kreuzung bei Rot sein, sofern der Fahrer mit einem Umschalten der Ampel rechnen musste. Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) klargestellt (Beschluss vom 07.07.2025, Az.: 201 ObOWi 407/25).
Ein Mann hat durch sein Verhalten am Unfallort die Arbeit von Rettungskräften behindert und muss dafür eine empfindliche Strafe hinnehmen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigte sowohl ein Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren, mit dem der Mann Strafe von 110 Tagessätzen zu je 65 € verurteilt worden war, als auch ein ebenfalls verhängte Fahrverbot von vier Monaten (OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2022, Az.: III-4 R RVs 2/22).
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde einer Fahrzeughalterin abgewiesen, die sich gegen eine einjährige Fahrtenbuchauflage wehrte. Entscheidend war, dass der Fahrer eines Tempoverstoßes nicht ermittelt werden konnte – ohne Verschulden der Behörden. Denn im zuständigen Fahrzeugregister war der Vater der Frau - wenn auch nur formal - als Halter eingetragen (OVG NRW, Beschluss vom 08.08.2022, Az.: 8 B 691/22).