Rechtsprechung rund ums Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrsstrafrecht

Wer zu schnell unterwegs ist und von der Polizei per Nachfahren gemessen wird, kann sich nicht auf formale Details wie ein paar Minuten oder Meter Unterschied berufen. In einem Beschluss hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) klargestellt, dass bei einer solchen Geschwindigkeitsmessung vor allem das Fahrverhalten des Betroffenen im Mittelpunkt steht. Die Richter bestätigten im Grundsatz die Verurteilung eines Autofahrers wegen einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung, korrigierten aber die Berechnung der Überschreitung und damit auch die Höhe der Geldbuße (BayObLG, Beschluss vom 03.02.2025, Az: 201 ObOWi 22/25).

Das Amtsgericht Calw hatte über einen Vorfall in einem Parkhaus zu entscheiden, bei dem durch das Öffnen einer Fahrzeugtür ein Sachschaden an einem Nachbarfahrzeug entstand. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob dieses Geschehen als „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinne von § 142 StGB zu qualifizieren ist und ob sich die Angeklagte durch das anschließende Verlassen des Parkhauses strafbar gemacht hat. Das Gericht sprach die Angeklagte aus rechtlichen Gründen frei (Amtsgericht Claw, Urteil vom 07.03.2024, Az.: 8 Cs 33 Js 364/24).

Ein ungewöhnlicher Fall beschäftigte das Amtsgericht (AG) Karlsruhe: Ein Lkw-Fahrer hatte sich während der Fahrt auf der Autobahn sein Frühstück zubereitet und verzehrt – und wurde dafür wegen Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt (AG Karlsruhe, Urteil vom 29.04.2019, Az.: 6 OWi 440 Js 24131/18).

Am Karfreitag 2023 entschloss sich ein Mann, seinem Ärger über eine Geschwindigkeitsmessung auf ungewöhnliche Weise Luft zu machen. Er versetzte einer mobilen Messanlage einen gezielten Tritt und brachte die Seiten- und Frontkamera zu Fall. Die Technik selbst blieb zwar unbeschädigt, doch die laufenden Messungen kamen für etwa eine Stunde vollständig zum Erliegen. Aus einer vermeintlichen „Dumme-Jungen-Streich“-Aktion wurde schnell ein Fall für die Strafgerichte (OLG Hamm, Beschluss vom 04.04.2025, Az.: 4 ORs 25/25).

Ein Busfahrer hat vor dem Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main versucht, einen Handyverstoß am Steuer mit einer ungewöhnlichen Erklärung abzuwenden: Bei dem Gegenstand, den er während der Fahrt ans Ohr gehalten habe, handele es sich nicht um ein Mobiltelefon, sondern um eine Bürste zum Kämmen seines Barts. Das Gericht ließ diese Erklärung nicht gelten und verurteilte ihn im Juni 2020 zu einer Geldbuße von 180 Euro (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 16.06.2020, Az.: Owi 363 Js 72112/19).

Das Amtsgericht (AG) Stuttgart hat in einem Beschluss klargestellt, dass die Teillegalisierung von Cannabis in Deutschland keinen Einfluss auf bereits abgeschlossene Bußgeldverfahren wegen Fahrens unter Cannabiseinfluss hat. Ein Betroffener hatte versucht, seinen Bußgeldbescheid nachträglich aufheben zu lassen – ohne Erfolg (AG Stuttgart, Beschluss vom 12.02.2026, Az.: 31 OWi 5287/25).