Es war lange Zeit eine offene Frage: Ist es eigentlich zulässig, wenn der Beifahrer eine Blitzer-App nutzt und den Fahrer warnt? Das ist es nicht, hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe klargestellt. Es bestätigte die Verurteilung eines 64 Jahre alten Autofahrers zu einer Geldbuße in Höhe von 100 €, weil seine Beifahrerin auf ihrem Mobiltelefon eine Blitzer-App geöffnet hatte. Das OLG wies die Rechtsbeschwerde des Mannes gegen die Vorentscheidung zurück (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2023, Az. 2 Orbs 35 Ss 9/23).
Auch Parkverstöße können ein Indiz dafür sein, dass es an der für den Straßenverkehr erforderlichen Fahreignung fehlt. Diese Erfahrung musste ein Kraftfahrer machen, gegen den binnen eines Jahres 174 Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren geführt worden waren, 159 davon wegen Parkverstößen und 15 wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Die zuständige Behörde hatte ihm daraufhin die Fahrerlaubnis wegen fehlender Kraftfahreignung entzogen. Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht (VG) Berlin bestätigte (VG Berlin, Urteil vom 28.10.2022; Az.: VG 4 K 456/21).
Wer mit einem Fahrzeug, das zur Gruppe der sogenannten SUV gehört, einen Verkehrsverstoß begeht, kann nicht automatisch wegen eines erhöhten Gefährdungspotentials des Fahrzeugs mit einem erhöhten Bußgeld belegt werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main im Fall eines SUV-Fahrers klargestellt, der vom Amtsgericht wegen eines Rotlichtverstoßes zu 350 € statt zur Regelbuße von 200 € verurteilt worden war. Gleichwohl blieb es bei dem höheren Bußgeld, da das OLG andere Gründe, die für eine Erhöhung sprachen, sah (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.09.2022, Az.: 3 Ss-OWi 1048/22).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Kleve zu einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen in Teilen aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Bei der Verkehrsstraftat ging es um ein Kraftfahrzeugrennen am Ostermontag 2019 in der Innenstadt von Moers, bei dem eine Frau zu Tode gekommen war. Für den BGH waren Erwägungen des LG, mit denen es die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes abgelehnt hatte, nicht vereinbar mit den Erwägungen, mit denen das LG einen bedingten Gefährdungsvorsatz im Hinblick auf das verbotene Kraftfahrzeugrennen begründet hatte (BGH, Urteil vom 16.02.2023; Az: 4 StR 211/22).
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe hat die Verfassungsbeschwerde des sogenannten Ku'damm-Rasers nicht zur Entscheidung angenommen. Der Mann hatte Anfang 2016 bei einem Autorennen auf dem Kurfürstendamm in Berlin einen Autounfall verursacht, bei dem ein Mensch zu Tode gekommen war. Vom Landgericht war er unter anderem wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Bundesgerichtshof hatte die Revision des Mannes verworfen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wollte er eine Verletzung des Bestimmtheitsgebotes und des Schuldgrundsatzes geltend machen (BVerfG, Beschluss vom 07.12.2022, Az: 2 BvR 1404/20).
Stehen Verkehrsschilder am rechten Fahrbahnrand, so gelten sie für die gesamte Fahrbahn. Eine klare Regelung, die einem Fahrer eine Geldbuße von 600 € und ein einmonatiges Fahrverbot eingebracht hat. Denn der Mann war davon ausgegangen, dass das rechts angebrachte Schild auch nur für die rechte Spur gilt und hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 58 km/h auf der daneben liegenden Spur überschritten. Für das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf war das wie für die Vorinstanz ein klarer Fall von vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2022, Az.: 2 RBs 31/22).
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