Rechtsprechung rund ums Verkehrsrecht, Bußgeldrecht und Verkehrsstrafrecht
Sie tauchen immer wieder mal als Argument auf, wenn es um Fahrten in alkoholisiertem Zustand geht: die Schnaps-Pralinen. Wirklich glaubwürdig ist die Berufung auf eine davon unbemerkt herbeigeführte Fahruntüchtigkeit allerdings nicht, wie eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Frankfurt am Main zeigt. Dieses hat die Argumentation des Angeklagten, seine Fahruntüchtikeit basiere auf dem Genuss von Schnaps-Pralinen, deren alkoholischen Inhalt er noch nicht einmal bemerkt habe, als nicht glaubhaft einegestuft (AG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.08.2024, Azi.: 907 Cs 515 Js 19563/24).
Der Antragsteller, ein Radfahrer mit einer Blut-Alkohol-Konzentration (BAK) von 1,95 Promille, erhielt ein sofort vollziehbares Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge, also auch Fahrräder, im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Dieses Verbot basierte auf einer Trunkenheitsfahrt im Juli 2022 und einer anschließenden medizinisch-psychologischen Begutachtung im Februar 2023. Das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg entschied, dass die Verfügung nach § 3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) rechtmäßig und verhältnismäßig sei (VG Lüneburg, Beschluss vom 23.08.2023, Az.: 12 ME 93/23).
Dass es für ein Gericht nicht ganz einfach ist, von der Verhängung eines Regelfahrverbotes abzusehen, zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Dieses hob eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Essen auf, bei der es um eine innerörtliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 52 km/h ging. Das Amtsgericht hatte auf die Verhängung eines Regelfahrverbotes von zwei Monaten verzichtet und sich dabei auf die Angaben des Fahrers zu seiner beruflichen Situation sowie auf eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers gestützt. Aus Sicht des OLG Hamm hatte das AG jedoch hinsichtlich mehrerer Punkte versäumt, sich im Detail damit auseinanderzusetzen bzw. die tatsächlichen Gegebenheiten zu prüfen (OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2022, Az.: 5 RBs 48/22).
Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bietet keine explizite rechtliche Grundlage für ein generelles Verbot des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wie Fahrrädern, Mofas oder E-Scootern. Dies wurde durch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen bestätigt, das entschied, dass solche Verbote unverhältnismäßig sind und die Fortbewegungsfreiheit der Bürger einschränken. Der Vergleich mit Kraftfahrzeugen zeige, dass fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge ein geringeres Gefahrenpotenzial aufwiesen (OVG NRW, Beschlüsse vom 05.12.2024, Az.: 16 B 175/23 und 16 B 1300/23)
Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat klargestellt, dass das Führen eines E-Scooters unter Alkoholeinfluss regelmäßig zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Diese Entscheidung unterstreicht die rechtliche Einstufung von E-Scootern als Kraftfahrzeuge und deren gleichwertige Behandlung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit (OLG Braunschweig, Urteil vom 30.11.2023, Az.: 1 ORs 33/23).
Der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts ((OLG) Oldenburg hat einen 40-jährigen Mann aus dem Landkreis Leer in der Berufung vom Vorwurf des Fahrens unter Cannabiseinfluss freigesprochen. Die kürzlich eingeführte neue Regelung zum Cannabiskonsum im Straßenverkehr war dabei ausschlaggebend (OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.08.2024, Az.: 2 ORbs 95/24).