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Besondere Aspekte des Verkehrsrechts, des Verkehrsstrafrechts und des Bußgeldrechts

Automatisch ist eine Vollverschleierung beim Fahren nicht erlaubt. Möglich ist eine Ausnahmegenehmigung. Foto: iStock.com/ZouZou1
Muslimische Glaubensangehörige hat keinen automatischen Anspruch auf Ausnahme vom Verschleierungsverbot

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine muslimische Frau aus Neuss keinen automatischen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot am Steuer hat. Die Regelung der Straßenverkehrsordnung, die das Verhüllen des Gesichts beim Führen eines Kraftfahrzeugs verbietet, sei verfassungsgemäß und ziele darauf ab, die Identität von Fahrern bei automatisierten Verkehrskontrollen zu sichern, um sie bei Verkehrsverstößen heranziehen zu können. Zudem schütze die Regelung die Rundumsicht des Kraftfahrzeugführers. Gleichwohl kann eine im Ermessen der zuständigen Behörde stehende Ausnahmegenehmigung in Betracht kommen (OVG NRW, Urteil vom 05.07.2024, Az.: 8 A 3194/21).

Achtung: Eine einfache E-Mail genügt nicht unbedingt, um wirksam Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen zu können. iStock.com/PUGUN SJ
Der Einspruch mit einer einfachen E-Mail gegen einen Bußgeldbescheid reicht nicht aus, um die Fristen zu wahren

Fristen zu wahren, ist mitunter nicht ganz einfach. Schnelle Übermittlungswege wie eine E-Mail können da vermeintlich helfen, sind aber nicht unbedingt zulässig. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe klargestellt, dass ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid nicht mittels einfacher E-Mail wirksam eingelegt werden kann (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6.02.2023, Az.: 2 ORbs 35 Ss 4/23).

Blick auf Worms. Foto: iStock.com/Pictures-and-Pixels
BGH bestätigt Verurteilung wegen verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge in Worms

Ein Urteil des Landgerichts Mainz vom 20. März 2023, das einen Angeklagten wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt hatte, wurde jetzt vom 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bestätigt. Aus Sicht des Senats hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben (BGH, Urteil vom 07.12.2023, Az.: 4 StR 302/23).

Die Polizei kann ein Fahrzeug sicherstellen, um weitere Taten zu verhindern. Foto: iStock.com/welcomia
Gericht bestätigt die Sicherstellung eines Autos wegen wiederholter Verkehrsverstöße

Die Sicherstellung eines Fahrzeugs wegen wiederholter Verkehrsverstöße und Fahren ohne Fahrerlaubnis ist zulässig. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt in einem Eilverfahren bestätigt. Der Sohn des Halters hatte mit dem Fahrzeug wiederholt erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen und war während der daraus resultierenden Fahrverbote am Steuer des Fahrzeugs geblitzt worden (VG Neustadt, Beschluss vom 30.04.2024, Az: 5 L 349/24.NW).

Einbahnstraße: Auch wenn es "nur" um die Parklücke geht, ist Rückwärtsfahren nicht zulässig. Foto: iStock.com/Detailfoto
Das von der Straßenverkehrsordnung verbotene Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen ist eng auszulegen

Das Verkehrszeichen 220 gebietet, dass Einbahnstraßen nur in der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren werden dürfen. In Gegenrichtung stehen Einbahnstraßen dem Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn nicht zur Verfügung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem haftungsrechtlichen Verfahren klargestellt, dass es sich bereits um einen Verstoß gegen diese Verkehrsregel handelt, wenn ein Fahrer mit seinem Fahrzeug zurücksetzt, um einem anderen Fahrzeug das Ausparken aus einer Parklücke zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 10.10.2023, Az.: VI ZR 287/22).

Trier - im Dezember 2020 Schauplatz einer Amokfahrt mit schlimmen Folgen. Foto: iStock.com/bluejayphoto
BGH hebt Urteil zur Amokfahrt durch die Trierer Fußgängerzone auf

Der für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat eine Entscheidung des Landgerichts Trier überwiegend aufgehoben. Dieses hatte den Angeklagten wegen mehrfachen Mordes und versuchten Mordes sowie weiteren Delikten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Grund war eine Amokfahrt des Angeklagten durch die Trierer Fußgängerzone, durch die fünf Menschen starben und 14 Personen zum Teil schwer verletzt wurden. Aus Sicht des BGH hat das Landgericht seine Annahme, der Angeklagte habe im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt, nicht rechtsfehlerfrei begründet (Beschluss des BGH vom 13.09.2023, Az.: 4 StR 40/23).