Das Problem mit dem Handyverbot und anderen elektronischen Geräten, die während der Fahrt genutzt werden

Dass Abstandssünder per Kamera von Autobahnbrücken aufgespürt werden, ist hinlänglich bekannt. Dass Handysündern ähnliches droht, ist neu. In Rheinland-Pfalz wurde vor kurzem ein Pilotprojekt zur Erkennung von Ablenkungsverstößen durch Handynutzung im Straßenverkehr vorgestellt. Das Projekt läuft seit dem 01. Juni 2022 und basiert auf einer Kamera, die erkennen kann, ob ein Mobiltelefon während der Fahrt genutzt wird. Die Kamera löst aus, wenn eine entsprechende Handhaltung erkannt wird. Polizeibeamte bewerten das Bildmaterial unmittelbar vor Ort. Wurde nach ihrer Einschätzung telefoniert, droht ein Bußgeld von 100 € und ein Punkt im Fahrtauglichkeitsregister in Flensburg.

Die allgemeine Bagatellisierung der Handynutzung am Steuer eines fahrenden Autos hat für einen Angeklagten zur Folge gehabt, dass die gegen ihn verhängte Freiheitsstraße trotz guter Rahmenbedingungen nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ein Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschied, dass die Strafaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht komme, da die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten sei. Das Gericht verwies insoweit auf eine verbreitete Einstellung, die eine durch einen erheblichen Unrechtsgehalt gekennzeichnete Norm – hier das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte während der Fahrt – nicht ernst nehme und von vorneherein auf die Aussetzung einer etwaigen Freiheitsstrafe zur Bewährung vertraue (OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2022, Az.: III – 4 RVs 13/22).

Als Handyverbot ist § 23 Abs 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) einschlägig bekannt. Dass diese Regelung weiter reicht, hat nun der für Verkehrsstrafsachen zuständige Strafsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) deutlich gemacht. Nach seiner Entscheidung unterfällt auch ein Taschenrechner der Reglung, weil es sich um ein elektronisches Gerät, das der Information dient, im Sinne der Vorschrift handelt. Damit ist klar: Taschenrechner dürfen am Steuer nicht benutzt werden (BGH, Beschluss, vom 16.12.2020, Az.: 4 StR 526/19).

Nicht jede technische Ausstattung eines Autos ist sinnvoll. Diese Erfahrung musste ein Fahrer machen, der die manuelle Fernbediendung seines Navigationssystems genutzt hatte. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat bestätigt, dass es sich um ein der Information und Organisation dienendes elektronisches Gerät handelt, dessen Nutzung nach § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) untersagt ist. Damit bestätigte das OLG Köln die Verurteilung des Fahrers wegen fahrlässigen Verstoßes gegen diese Regelung zu einer Geldbuße in Höhe von 100 Euro (OLG Köln, Beschluss vom 05.02.2020, Az.: III-1 RBs 27/20).

Geht es um die Nutzung eines Smartphones während der Autofahrt, sind die Menschen erfinderisch, um die gesetzliche Vorgabe, dass ein elektronisches Gerät nur genutzt werden darf, wenn es weder aufgenommen noch gehalten wird, zu umgehen. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat insoweit klargestellt, dass es auch eine bußgeldbewehrte Nutzung darstellt, wenn das Handy für die Fahrt zwischen Schulter und Ohr eingeklemmt wird (OLG Köln, Beschluss vom 04.12.2020, Az.: III-1 RBs 347/20).

Videotelefonie gehört zu den Tätigkeiten, die als Fahrer eines Fahrzeugs nicht erlaubt sind. Diese Erfahrung musste eine Frau machen, die ihr Smartphone vor Fahrtantritt im Fahrzeug befestigt und eine entsprechende Verbindung zum Video-Gesprächspartner hergestellt hatte. Das Amtsgericht (AG) Magdeburg bescheinigte ihr, für die Videotelefonie eine längere als die zugelassene nur kurze Blickzuwendung zu benötigen (AG Magdeburg, Urteil vom 20.08.2018; Az.: 50 OWi 775 Js).