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Das Problem mit dem Handyverbot und anderen elektronischen Geräten, die während der Fahrt genutzt werden

Ist das Auslesen von Diagnosegeräten während der Fahrt notwendig, kann dies ein Beifahrer übernehmen. Foto: puhimec - stock.adobe.com
Auslesen eines Kfz-Diagnosegerätes während der Fahrt kann unter das Handyverbot fallen

Technischer Fortschritt im Autobau kann auch seine Tücken haben. Nutzen Werkstattmitarbeiter moderne Diagnosegeräte, um Fehler während der Fahrt auszulesen, und halten sie dabei das Auslesegerät in der Hand, können sie gegen das in § 23 Abs. 1 a der Straßenverkehrsordnung (StVO) enthaltene Verbot der Benutzung eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, verstoßen. Einen solchen Verstoß gegen die allgemein „Handyverbot“ genannte Regel und die damit verbundene Geldbuße von 100 € hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein im Falle eines bislang unbescholtenen Werkstattmitarbeiters bestätigt (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.03.2023, Az.: 2 Orbs 15/23).

Das Navi im Auto mit einer Fernbedienung zu bedienen, ist eine schlechte Idee. Wird es bemerkt, droht ein Bußgeld. oto: Sio Motion - stock.adobe.com
OLG Köln: Nutzung der Fernbedienung eines Navigationssystems während der Fahrt ist unzulässig

Nicht jede technische Ausstattung eines Autos ist sinnvoll. Diese Erfahrung musste ein Fahrer machen, der die manuelle Fernbediendung seines Navigationssystems genutzt hatte. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat bestätigt, dass es sich um ein der Information und Organisation dienendes elektronisches Gerät handelt, dessen Nutzung nach § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) untersagt ist. Damit bestätigte das OLG Köln die Verurteilung des Fahrers wegen fahrlässigen Verstoßes gegen diese Regelung zu einer Geldbuße in Höhe von 100 Euro (OLG Köln, Beschluss vom 05.02.2020, Az.: III-1 RBs 27/20).

Abgesehen vom Schminken: Das Handy zwischen Ohr und Schulter zu halten, schützt nicht vor einem Bußgeld. Foto: auremar - stock.adobe.com
Auch das Einklemmen des Handys zwischen Ohr und Schulter ist eine unzulässige Handynutzung

Geht es um die Nutzung eines Smartphones während der Autofahrt, sind die Menschen erfinderisch, um die gesetzliche Vorgabe, dass ein elektronisches Gerät nur genutzt werden darf, wenn es weder aufgenommen noch gehalten wird, zu umgehen. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat insoweit klargestellt, dass es auch eine bußgeldbewehrte Nutzung darstellt, wenn das Handy für die Fahrt zwischen Schulter und Ohr eingeklemmt wird (OLG Köln, Beschluss vom 04.12.2020, Az.: III-1 RBs 347/20).

Handynutzer auf der Spur: In einem Testlauf soll die missbräuchliche Handynutzung mit Fotos von einer Brücke aus dokumentiert werden. Foto: terovesalainen - stock.adobe.com
Testlauf: Handysündern mit der Kamera auf der Spur

Dass Abstandssünder per Kamera von Autobahnbrücken aufgespürt werden, ist hinlänglich bekannt. Dass Handysündern ähnliches droht, ist neu. In Rheinland-Pfalz wurde vor kurzem ein Pilotprojekt zur Erkennung von Ablenkungsverstößen durch Handynutzung im Straßenverkehr vorgestellt. Das Projekt läuft seit dem 01. Juni 2022 und basiert auf einer Kamera, die erkennen kann, ob ein Mobiltelefon während der Fahrt genutzt wird. Die Kamera löst aus, wenn eine entsprechende Handhaltung erkannt wird. Polizeibeamte bewerten das Bildmaterial unmittelbar vor Ort. Wurde nach ihrer Einschätzung telefoniert, droht ein Bußgeld von 100 € und ein Punkt im Fahrtauglichkeitsregister in Flensburg.

Unaufmerksamkeit durch eine Textnachricht kann zu einem schweren Unfall und einer daraus resultierenden Verurteilung führen. Foto: Svitlana - stock.adobe.com
Haftstrafe wegen fahrlässiger Tötung als Folge einer am Steuer geschriebenen Textnachricht

Die allgemeine Bagatellisierung der Handynutzung am Steuer eines fahrenden Autos hat für einen Angeklagten zur Folge gehabt, dass die gegen ihn verhängte Freiheitsstraße trotz guter Rahmenbedingungen nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ein Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschied, dass die Strafaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht komme, da die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten sei. Das Gericht verwies insoweit auf eine verbreitete Einstellung, die eine durch einen erheblichen Unrechtsgehalt gekennzeichnete Norm – hier das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte während der Fahrt – nicht ernst nehme und von vorneherein auf die Aussetzung einer etwaigen Freiheitsstrafe zur Bewährung vertraue (OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2022, Az.: III – 4 RVs 13/22).

Auch Taschenrechner gehören zu den beim Autofahren unzulässigen Geräten. Foto: Africa Studio - stock.adobe.com
BGH stellt klar: Auch Taschenrechner sind am Steuer verboten

Als Handyverbot ist § 23 Abs 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) einschlägig bekannt. Dass diese Regelung weiter reicht, hat nun der für Verkehrsstrafsachen zuständige Strafsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) deutlich gemacht. Nach seiner Entscheidung unterfällt auch ein Taschenrechner der Reglung, weil es sich um ein elektronisches Gerät, das der Information dient, im Sinne der Vorschrift handelt. Damit ist klar: Taschenrechner dürfen am Steuer nicht benutzt werden (BGH, Beschluss, vom 16.12.2020, Az.: 4 StR 526/19).