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Mehr als ein Bußgeld: Von Dränglern und Rasern und ihrem Konflikt mit der Straftat Nötigung

Strafrechtlich relevant wird ein knappes Einscheren, wenn man den anderen Fahrer zum Bremsen zwingen will. Foto: Ambrose - stock.adobe.com
Rücksichtsloses Überholen mit starkem Abbremsen ist nicht automatisch eine Nötigung

Wer innerörtlich ein anderes Fahrzeug auf der rechten Fahrspur überholt und so knapp vor diesem Fahrzeug wieder einschert, dass dessen Fahrer stark abbremsen muss, begeht nicht automatisch eine Nötigung. Wenn es dem Fahrer nicht gerade um das Ausbremsen, sondern nur darum gegangen ist, auf Kosten anderer möglichst schnell voran zu kommen, kann er sich noch im strafrechtlich nicht relevanten Bereich bewegen. Das zeigt eine Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin, mit dem dieses die Verurteilung eines Angeklagten wegen Nötigung aufhob und an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwies (KG Berlin, Beschluss vom 20.12.2016, Az.: 161 Ss 211/16).

Auch wenn der Beifahrer einen Verkehrsverstoß verursacht hat und hinterher nicht mehr zu ermitteln ist, kann es eine Fahrtenbuchauflage geben. Foto: DoraZett - stock.adobe.com
Ein Fahrtenbuch kann es auch für den Verkehrsverstoß eines Beifahrers geben

Fahrtenbuchauflagen sollen sicherstellen, dass künftige Verkehrsverstöße im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs leichter geahndet werden können. Daher ist es unerheblich, ob der Verkehrsverstoß vom Fahrer selbst oder von einem anderen Fahrzeuginsassen begangen wurde. Insofern kann es auch eine Fahrtenbuchauflage geben, wenn der Verkehrsverstoß definitiv auf den Beifahrer zurückgeht, dieser jedoch nicht ermittelt werden kann. Das ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Mainz (Urteil vom 15. Juli 2015, Az.: 3 K757/14.MZ).

Drängeln wird erst bei einiger Dauer zur Nötigung. Foto: filmfoto
Drängeln mit Lichthupe meist keine Nötigung

Leider beachten viele Kraftfahrer partout nicht das Rechtsfahrgebot und provozieren so ein dichtes Auffahren des schnelleren Hintermanns. Fühlen sich diese Fahrer dann auch noch genötigt und erstatten Anzeige, sieht sich der vermeintlich kriminelle Drängler mit einem Strafverfahren konfrontiert. Doch hat er gute Verteidigungschancen.

Einen Radfahrer zu beleidigen, kann nach hinten losgehen. Foto: Aliaksandr Marko - stock.adobe.com
Verurteilung wegen Nötigung und Beleidigung wegen rüpelhaftem Verhalten gegenüber einem Radfahrer

Rücksichtsloses Verhalten gegenüber einem Fahrradfahrer, gepaart mit der Aussage „Du altes Arschloch“, kann durchaus strafrechtliche Konsequenzen haben. Diese Erfahrung musste ein 72-jähriger Rentner machen, der vom Amtsgericht (AG) München zur einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 Euro sowie einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt wurde. Auslöser war, dass er einen Radfahrer bedrängt hatte (AG München, Urteil vom 06.12.2016, Az.: 942 Cs 412 Js 230288/15).

Die Grenze zwischen rücksichtslosem Überholen und strafbarer Nötigung durch Ausbremsen ist fließend. Anwaltlicher Rat hilft, eine missliche Situation zu meistern.Foto: mitifoto - stock.adobe.com
Was ist Nötigung im Straßenverkehr?

Ersttäter einer Nötigung im Straßenverkehr erwartet regelmäßig eine Geldstrafe von 20 bis 40 Tagessätzen und ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten. Mit einem Schuldspruch gemäß § 240 Strafgesetzbuch (StGB) ist außerdem die Eintragung von fünf Punkten im Verkehrszentralregister verbunden.