Zu geringer Abstand, kurzfristige Abstandsunterschreitungen und die daraus resultierenden Bußgelder und Fahrverbote
Der richtige Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug ist oft ein Thema von Bußgeldverfahren. Dass eine vorwerfbare Abstandsunterschreitung bereits dann vorliegt, wenn der Fahrer zu irgendeinem Zeitpunkt der Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den Abstand unterschreitet, hat das Amtsgericht (AG) Landstuhl in einer Entscheidung herausgearbeitet. Das Gericht machte vor allem deutlich, dass die mitunter diskutierte Einschränkung der „nicht nur ganz vorübergehenden Abstandsunterschreitung“ dem Gesetz nicht zu entnehmen ist und nur beim Hinzukommen besonderer Faktoren, etwas einem plötzlich einscherenden Fahrzeug, relevant werden kann (AG Landstuhl, Urteil vom 20.04.2021, Az: 2 OWi 4211 Js).
Egal wie kurzfristig die Unterschreitung des vorgeschriebenen Mindestabstands zum vorausfahrenden Fahrzeug ist – der Fahrer kann wegen Missachtung des Mindestabstands belangt werden. Ausnahmen davon greifen nur, wenn der zu geringe Mindestabstand als nicht schuldhaft verursacht angesehen werden kann, was zum Beispiel der Fall ist, wenn ein anderes Fahrzeug plötzlich ohne ausreichenden Abstand ausschert und so einen geringen Mindestabstand zum anderen Fahrzeug verursacht oder ein vorausfahrendes Fahrzeug plötzlich abbremst. Dann wird dem so beeinträchtigten Fahrer zugebilligt, dass er erst einmal reagieren muss. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg erneut klargestellt (OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.08.2017, Az.: 2 Ss (OWi) 220/17).
Zu dichtes Auffahren auf der Autobahn wird streng kontrolliert und geahndet. Entsprechend vielseitig fallen die Argumente aus, warum der zu geringe Sicherheitsabstand doch gerechtfertigt gewesen sein könnte. In einem Fall, über den das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg zu entscheiden hatte, berief sich der Fahrer darauf, dass ein Abbremsen unmöglich gewesen sei, da ihm selbst ein anderes Fahrzeug zu dicht gefolgt war. Dies ließ das OLG jedoch nicht gelten und stellte alleine darauf ab, dass es auf der Beobachtungsstrecke weder ein plötzliches Abbremsen oder einen unerwarteten Spurwechsel des dem Tatfahrzeug vorausfahrenden Fahrzeugs gegeben hatte (Beschluss vom 25.02.2015, Az.: 3 Ss OWi 160/15).
Ein Fahrer kann nicht nur wegen des Ausmaßes der Abstandsunterschreitung wegen vorsätzlicher Nichteinhaltung des Mindestabstands verurteilt werden. Vielmehr muss sich das Gericht auch mit den grundlegenden Merkmalen des Vorsatzes auseinandersetzen. Zudem müssen auch im Bußgeldverfahren die Urteilsgründe so formuliert werden, dass ein Rechtsbeschwerdebericht allein anhand dieser Gründe entscheiden kann, ob das Recht richtig angewandt worden ist. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg (OLG Bamberg, Beschluss vom 19.07.2017; Az.: 3 Ss OWi 836/17).
Eine Fahrtenbuchauflage dient nicht dazu, künftigen Verkehrszuwiderhandlungen durch den Fahrzeughalter vorzubeugen. Vielmehr ist eine Fahrtenbuchauflage eine Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier in einer Entscheidung klargestellt. Um eine solche zu verhängen, ist es demnach auch nicht erforderlich, dass die zuständige Behörde Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr im Hinblick auf die Ordnungswidrigkeit feststellen muss (VG Trier, Beschluss vom 05.01.2017, Az.: 1 L 9935/16.TR).
Befindet sich eine Foto aus einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme in den Gerichtsakten, auf dem der Beifahrer zu erkennen ist, verstößt es nicht gegen das Verwertungsverbot, wenn aus dem Bild Schlüsse auf die Identität des Fahrers gezogen werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.02.2015, Az.: 2 Ss (OWi) 20/15).