Die Messergebnisse, Messfehler und teils berechtigten Zweifel an der Messgenauigkeit der Blitzer

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit einem Beschluss die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers gegen seine Verurteilung wegen einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung verworfen. Der Beschluss enthält grundlegende Ausführungen zur rechtlichen Behandlung von angeblich „lückenhaften“ Messprotokollen in Bußgeldverfahren (OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.05.2025, Az.: 2 Orbs 69/25).

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat ausgeführt, in welcher Weise Betroffene eines Geschwindigkeitsverstoßes Zugriff auf die relevanten Messunterlagen erhalten können. Die Rechtsbeschwerde bezüglich der Überlassung der sogenannten Falldatei wurde verworfen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.02.2025, Az.: 2 Orbs 233/24).

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde abgelehnt, bei der es um die gerichtliche Festsetzung eines Bußgeldes aufgrund einer vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung ging. Die Beschwerde richtete sich gegen die Verwertung eines Geschwindigkeitsmessergebnisses, das aufgrund des Einsatzes eines mobilen Geschwindigkeitsmessgeräts des Typs Leivtec XV3 ermittelt wurde. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass das Messgerät keine "Rohmessdaten" speichert und somit ein nicht überprüfbares Ergebnis vorliegt (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2023, Az.: 2 BvR 1167/20)

Der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Rheinland-Pfalz hat die Rechte von Betroffenen bei standardisierten Geschwindigkeitsmessungen gestärkt. Er bekräftigt das umfassende Akteneinsichtsrecht – von statistischen Messreihen über Wartungsprotokolle bis hin zur Bedienungsanleitung des Enforcement Trailers „PoliScan FM1“. Die Entscheidung signalisiert Behörden und Gerichten, Verfahren rund um Verkehrsordnungswidrigkeiten transparenter zu gestalten und damit das Recht auf effektiven Rechtsschutz zu wahren (VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.10.2022, Az.: VGH B 57/21).

Das Amtsgericht (AG) Dortmund hat ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingestellt, weil dem Verteidiger die Rohmessdaten und die Bedienungsanleitung des Messgerätes vorenthalten worden waren. Es lag eine richterlichen Verfügung aus dem letzten Hauptverhandlungstermin vor, dem Verteidiger die entsprechenden Daten zur Verfügung zu stellen. Außerdem hatten die betroffene Person und ihr Verteidiger bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde einen entsprechenden Anspruch im Rahmen des Rechts auf ein faires Verfahren geltend gemacht (AG Dortmund, Beschluss vom 14.12.2023, Az: 729 OWi-260 Js 2315/23-135/23).

Vor dem Verfassungsgerichtshof (VGH) Rheinland-Pfalz in Koblenz ist ein Autofahrer damit gescheitert, einen Verstoß gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren geltend zu machen. Er hatte moniert, dass ihm die Rohmessdaten seiner Messung nicht zur Verfügung gestellt werden konnten, da diese vom Blitzer PoliScan Speed M1 erst gar nicht gespeichert werden. In den gegen ihn ergangenen Urteilen sah er deswegen einen Verfassungsverstoß. Der VGH konnte jedoch keinen Verstoß gegen ein in der rheinland-pfälzischen Verfassung verankertes Grundrecht erkennen und wies die Verfassungsbeschwerde zurück (VGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.07.2022, Az.: VGH B 30/21).